Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 100 (18.12.1893)
- Date
- 1893-12-18
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXIV Jahrgang. jßellnp;u M 100 öta „Jsrnelit“. Leitender Artikel. Die Begründung des Schächtens. Bon Bezirksrabbiner Idr Ehrmanu in Baden (Schweiz.) (Schluß.) Um die Betonung des religiösen Moments, wie eS hier erörtert wurde, an einem praktischen Beispiele zu zeigen, dürste sich eine Wiedergabe des diesbezüglichen Passus aus der Rekursschrift empfehlen, mit welcher sich die israelitischen Gemeinden des Kantons Aargau am IS. April 1888 an den Bundesrath der Schweizerischen Eidgenossenschaft wandten. -„Daß das Tödteu ihrer Schlachtthiere den Israeliten als gottesdienstliche Handlung gilt und deßhalb Anspruch auf den verfassungsmäßig gewährleisteten Schutz hat, ist der ganzen Institution so unverkennbar aufgeprägt, daß eS nur des Hinweises auf dieselbe bedarf. „Seit länger als 3000 Jahren schlachten die Juden ihre Schlachtthiere nach einer bis in die kleinsten Details übereinstimmenden Methode. Es existirt in allen Staaten und Ländern der ganzen Erde nicht eine einzige jüdische Gemeinde, die unter ihren Institutionen nicht diese in allererster Reihe gesichert hat. Auch der letzte vereinsamste Dorfjude sucht Mittel und Wege, um sich den Genuß von nach religionsgesetzlicher Vorschrift gewonnenem Fleisch zu ermöglichen und verzichtet auf jeden Fleischgenuß, wenn er sie nicht findet. Selbst derjenige Jude, der durch die Entbehrungen, mit welchen die strikte Befolgung dieses Gesetzes besonders auf Reisen verbunden ist, sich darüber hinwegsetzt, thut dies nur auf Grund seines subjektiven Beliebens. Die Verbindlichkeit des in Rede stehenden Religionsgesetzes stellt er aber trotzdem so wenig in Abrede, daß er sein eigenes Haus unter das Regime dieses Gesetzes stellt, seine Küche danach einrichtet und seinen Tisch danach führt, wenn er ihm auch draußen im Leben nicht gerecht zu werden vermag. „Innerhalb des Judenthums besteht wie bei allen anderen Religionen seit geraumer Zeit eine tiefgehende Spaltung betreffs der Anerkennung und Verbindlichkeit einer ganzen Reihe von religiösen Vorschriften. Wie weit hier auch die Ansichten auseinandergehen, die Art und Weise, die Schlachtthiere zu tödten, wird in ganz gleicher Weise von radikaler, wie von konservativer Seite als eine so fundamentale Institution des auf Bibel und Talmud beruhenden Judenthums anerkannt, daß dieser Punkt gerade einen der wenigen bildet, hinsichtlich dessen alle Parteien einig gehen. Unter allen jüdischen Gemeinden und ihren Wortführern herrscht hinsichtlich dieses Punktes vollständiges Einverständniß, was übrigens der ganzen Natur der Sache nach nicht anders fein kann. Das Schächten ist eine in der Bibel vorgeschriebene und durch die im Talmud niedergelegte Tradition eingehend motivirte gottesdienstliche Handlung. An 42 Stellen ist allein im Pentateuch das Schächten erwähnt, was Bibellesern, die den hebräischen Text nicht verstehen, leicht entgeht, weil das Verbum »edaedLt nicht durch „schächten", sondern einfach durch „schlachten" wtedergegeben zu werden pflegt. „Außer zahlreichen Regeln und Vorschriften über das Schächten, welche im Talmud zerstreut sind, hat derselbe einen 12 Capitel und 142 Folioseiten umfassenden Traktat: Chulin, der fast ausschließlich diesem Gegenstand gewidmet ist. Da die im Talmud enthaltene Ueberlieferung und Erläuterung der biblischen Gesetze nicht systematisch geordnet ist und hierdurch, sowie durch den Mangel eines Inhaltsverzeichnisses das Nachschlagen und Auffinden der einzelnen Gesetzestitel oft sehr erschwert wird, so hat man diesem Mangel durch systematisch geordnete Handbücher abgeholfen, welche den ungeheueren Stoff sachgemäß verteilen und übersichtlich alle einschlägigen talmudischen Bestimmungen darstellen. Unter diesen Handbüchern, die durch treue Wiedergabe der talmudischen Bestimmungen, sowie in Folge ihrer praktischen Anlage und leichten Handlichkeit im Laufe der Jahrhunderte gesetzliche Autorität in allen Niederlassungen der jüdischen Diaspora erlangt haben, ist das bekannteste das vierbändige Werk: Schulchan Aruch. Der II. Band dieses Werkes, welcher den Namen Jo re De a führt, behandelt in seinen ersten 60 Capiteln die Vorschriften über das Schächten und die innere Untersuchung der Schlachtthiere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit für den Genuß. „Unter diesen Vorschriften mögen hier einige Beispiele folgen: „Nicht jeder ist zum Schächten qualificirt. — Es wird nur ein gottesfürchttger, gewissenhaft religiöser, vollkommen makelloser Character zur Ausübung dieser Funktion autorifirt. Außer der Vertrautheit mit den religionsgesetzlichen Bestimmungen über das Schächten und die innere Untersuchung der Schlachtthiere. wird auch eine allgemeine jüdischwissenschaftliche Bildung von ihm verlangt. Ebenso muß sich derselbe praktische Routine angeetgnet haben, wobei vor allen Dingen zu constatiren ist,