Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 99 (14.12.1893)
- Date
- 1893-12-14
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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M W . --v ■ ^y&ßfß-.y. -.- 1873 stände und einem seiner beredtsten Anwälte (L e s si n g. Erziehung des Menschengeschlechts § 32) „heroisch" finden, so viel steht fest: wenn Freiheit der Gewissen und religiöse Duldung kein leere Schall ist, so hat Niemand ein Recht, dieses Pflichtgefühl anzutasten und seinen Aeußerungen hindernd in den Weg zu treten. Und wenn selbst das Schächten mit gröberer Qual für das Schlachtthier verbunden wäre, als jede andere Schlachtmethode, kein Fortschritt der Mssenschaft könnte den Inden berechtigen, seine ihm zum Gesetze erhobene Schlachtwetse mit einer anderen zu vertauschen. Denn es läßt sich unwiderleglich Nachweisen, daß die geringere Qual, die dem Thiere tatsächlich beim Schächten im Vergleich zu anderen Schlachtverfahren bereitet wird, factisch nicht das Motiv des jüdischen Schlachtverfahrens sein kann. Denn wäre dies der Fall, dürfte ein Jude ein Thier nur deßhalb durch Schächten tobten, weil dieses Verfahren den geringsten Thierschmerz nach sich zieht, wie könnte dann ein an und für sich erlaubtes und sogar geschächtetes Thier zum Genüsse verboten sein, sobald das Schächten z. B. durch einen prinzipiellen Verächter des jüdischen Gesetzes oder durch nichtjüdische Hand vollzogen wurde? Wie könnte es dann ferner gestattet sein zum Fttischgenuß nicht erlaubte Thiere nach jeder beliebigen Methode zu tödten? Findet sich doch bereits im Pentateuch der Genickschlag für bestimmt normirte Fälle sogar vorgeschrteb e n, wie aus II. B. M. 13, 13 ersichtlich ist. (Man vergleiche auch III. B. M., 1. 15). Ja, es ließe sich leicht Nachweisen, daß selbst bei Gesetzen, die offenbar den fürsorglichen Thierschutz zur Folge haben, die Rücksicht auf den Thierschutz dennoch nicht die Ursache, das Motiv des Gesetzes sein könne. Was liegt z. B. näher als das Verbot, die Mutter und das Junge an einem und demselben Tage zu schächten (III. B. M., C. 22, V. 28) mit Rücksichten der Thierschützer zu erklären? Und doch beschränkt sich dieses Verbot auf das Schächten und nicht auf das sonstige Tödten von Mutter und Jungen. Es hat ferner nur auf die zum Genuß bestimmten Hausthiere Anwendung und schließt z. B. den Vogel aus. Wollte man nun annehmen, daß bei den Vögeln das Muttergefühl etwa weniger entwickelt sei. so widerspricht dem das Gesetz vom Vogelnest (V. B. M.. C. 22, V. 6-8), welches nicht nur die Tödtung, sondern auch die bloße Aneignung einer mit ihren Jungen gefundenen Vogel- Mutter verbietet! Und auch hier beschränken Wortlaut und Ueberlteferung das Verbot nur auf zum Genüsse gestattete Vogelarten! Man wird sich dem Protest nicht verschließen können, den der Wortlaut des Gesetzes selber, gegen diese seine landläufige Interpretation erhebt. Wie könnte es auch anders setn? Wäre Rücksicht auf den Schutz der Thiere das einzige, eigentliche Motiv aller dieser Bestimmungen, ginge diese Rücksicht soweit, daß sie selbst das Lastthier vor Ueberbürdung schützt (II. B. M., 23, 5), daß sie dem arbeitenden Thiere seine Sabbatruhe sichert (V. B. M., 5, 14), daß sie sich der Trennung widersetzt zwischen dem noch nicht 8 Tage alten Jungen und seiner Mutter (III. B. M., 22, 27), wie könnte dasselbe Gesetz überhaupt die Tödtung eines Thieres für den Fleischgenuß gestatten, und die der Opferthtere sogar gebieten? Diese und noch eine Reihe anderer Erwägungen, welche bis zur Evidenz darthun, daß der Thierschutz nicht das Motiv dieser Gesetze im allgemeinen und des Schächtens insbesondere sein kann, schließen jedoch die Annahme nicht aus, daß die Fürsorge für die Thierwelt eine der ersten und am meisten in die Augen springenden Folgen dieser Gesetze ist. Nur in diesem Sinne kann es verstanden sein, wenn ältere und neuere Erklärer der jüdischen Gesetze die Begründung dieser Bestimmungen mit dem Thierschutz und ähnlichen Rücksichten in Verbindung brachten. Daß der Verdächtigung gegenüber, welche das Schächten als Thierquälerei bezeichnete, dieser Umstand von den Vertheidigern besonders betont werden mußte, liegt auf der Hand, wie denn auch die daran geknüpfte irrige Folgerung erklärlich erscheint, daß das Schächten vom Standpunkte des Religtonsgesetzes selber einer Methode zu weichen habe, die etwa mit weniger Schmerzen für das zu tödtende Thier verbunden wäre. Für eine eingehende Würdigung dieses Gesichtspunktes möge es gestattet sein auf meine Schrift „Das Schächten" zu verweisen, da für eine erschöpfende Behandlung des Gegenstandes der Rahmen eines Aufsatzes zu eng ist. (Schluß folgt.) Zeitungsnachrichten und Gorrefpoudeuzeu. Deutschland. Frankfurt a. M. Dem elften Jahresbericht des Israelitischen Hülfsvereins (Vereins zur Beschränkung des Wanderbettels) in Frankfurt am Main entnehmen wir: Der Zuzug von Wanderbettlern hat keine wesentliche Abnahme erfahren; jedoch wurde der Andrang, der in Folge der bedrückten Lage unserer Glaubensgenossen in Rußland von dorther in verstärktem Maße zu befürchten war, durch die scharfe Absperrung der Landesgrenze zurückgehalten; in gleichem Maaße verhinderte die vorzügliche und