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Der Israelit · 1893-12-14 · Heft 99 (14.12.1893) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 99 (14.12.1893)
Date
1893-12-14
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1872 nahe sie auch liegt, doch nur selten gezogen wird. Dazu kommt noch, daß die häufige, öffentliche Verletzung der Speisegesetze viel dazu beiträgt, den Glauben zu erwecken, als läge hier kein allgemein verbindliches Religionsgesetz vor. Demgegenüber kann die religiöse Verbindlichkeit-nicht oft und nicht entschieden genug betont werden. Sie ist der einzige unerschütterliche Boden, von welchem wir den Kampf gegen den uns zugemutheten Gewissenszwang mit Erfolg aufnehmen können. Ob man den Autoritäten der Wissenschaft oder denen des Thierschutzes sich zuneigen soll, ob man den Tod durch Verblutung oder den durch Betäubung für den am wenigsten qualvollen gelten lassen will, ob das Fleisch geschächteter oder geschlagener Thiere gesunder und haltbarer ist, alle die Punkte mögen diskutirbar sein, aber die eine Thatsache ist über jeden Zweifel, über alle ministeriellen und über alle Volks-Entscheide erhaben: daß es unser Religionsgesetz ist, welches unS verpflichtet unsere Schlachtthtere nach bestimmt vorgeschriebenen Regeln zu tödten, d. h. zu schächten. Als in den fünfziger Jahren, die Agitation gegen das Schächten in der Schweiz ihren Anfang nahm, waren die Agitatoren sich voll und ganz bewußt, daß ihre Bestrebungen eine Verletzung der religiösen Ueberzeugung ihrer jüdischen Mitbürger bedeute. Sie gaben aber vor, oder glaubten wirklich, daß die vermeintliche Grausamkeit, welche durch das Schächten der Schlachtthtere begangen wird, keinen Anspruch auf die Duldung und den Schutz habe, dessen sich religiöse Satzungen in civilisirten Staaten erfreuen. — Die Vertheidiger des SchächtenS betonten dem gegenüber, wie gerade die Schonung der Thier der Zweck des jüdischen Schlachtverfahrens ist, wie ferner der Tod durch Verblutung, schon mit Rücksicht auf das biblische Verbot des Blutgenusses unerläßlich sei, und eine Reihe competenter Gutachten bestätigte diese Ausführungen in glänzender Weise. Mit dieser Begründung war aber den Angriffen auf das religiöse Moment und die darauf gegründete jüdische Schlachtwetfe erst recht Thür und Thor geöffnet. Jeder Erfinder einer neuen Schlachtmethode hält selbstredend seine Erfindung für besser als die früheren. Verdient das Schächten die Anerkennung Sachverständiger, weil es den Thieren wenig Schmerzen bereitet, so beredet der Vertheidiger einer von ihm als gut befundenen Schlachtweise sich und andere, seine Methode sei für die Thiere nicht nur schmerzlos, sondern sogar am Ende angenehm. Sind also dieses die Begründungen für das Schächten, so fragt man nicht ohne Recht, warum soll nicht an dessen Stelle eine Schlacht-Methode treten können, bei welchen diese Rücksichten noch viel mehr Rechnung getragen wird? Es wird sich daher darum handeln, bei jeder neu erfundenen Schlachtmethode, wissenschafltche Gutachten zu Gunsten des Schächtens einzuholen. Fallen diese wie bisher zu Gunsten des Schächtens aus, so kann noch einmal weiter, geschlachtet werden, aber nicht weil die religiöse Toleranz, sondern weil es der Standpunkt der heutigen Wissenschaft gestattet. Der christliche Metzger, der doch keinen religiösen Ritus auf feiner Sette hat, ist, wenn er seinem Ochsen ins Genick st cht, oder ihn durch Kopfschläge zu Boden streckt, nicht von dem Votum der Wissenschaft abhängig. Das jüdische Schlachtverfahren muß dagegen erst von der Wissenschaft approbirt sein, um fernerhin ausgeübt werden zu dürfen. Gut. — Wenn aber nun morgen oder übermorgen eine Schlachtmethode erfunden würde, von der nicht thterfreundliche Judenfeinde, sondern selbst berufene Vertreter der Wissenschaft annehmen, daß sie noch vollständigere Ausblutung und noch weniger Schmerzen zur Folge hat, als das Schächten, was dann? Man steht daraus, wie weit man mit dieser, und, um es nun gleich zu sagen, mit jeder anderen Begründung kommt. In Wirklichkeit gibt es für das Schächten nur eine einzige stichhaltige Begründung, Juden und Ntchtjuden, Freunden und Gegnern des Schächtens gegenüber. Sie hat den Vorzug vor allen anderen, daß sie wahr und unanfechtbar ist. Diese Begründung ist dieselbe, die allen jüdischen Gesetzesvorschriften zu Grunde liegt; sie lautet kurz: Die Juden schächten ihre Schlachtthiere deßhalb, weil es ihnen durch ihr Religionsgesetz vorgeschriebe» ist. Diese Begründung schließt alle anderen aus, oder, wenn man will, schließt sie auch alle ein. Der ausgesprochene Wille Gottes ist das erste, ist das einzige Motiv dieser und aller jener zahlreichen Gesetze, welche das Leben und Genießen des Juden vom ersten bis zum letzten Athemzug regeln. Was könnte es auch anders sein, was den Juden ohne Rücksicht auf Köder und Folter, auf Spott und Verunglimpfung unbeirrt die von seinen Vätern überkommenen Satzungen erfüllen läßt, als die unerschütterliche von den Vätern mit überkommener Ueberzeugung der Göttlichkeit ihres Ursprungs? Was könnte sonst dem Juden daran liegen, nach welcher Methode er seine Schlachtthtere tödtet, als die Rücksicht auf den Willen Gottes? Man mag diese rückhaltlose Unterordnung unter Gottes Gesetze, lediglich weil sie Gesetze Gottes sind, mit dem gebildeten und ungebildeten Pöbel aller Zeiten und Zonen achselzuckend belächeln und bespötteln, oder sie mit dem gesunden Menschenver-

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