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Der Israelit · 1893-12-11 · Heft 98 (11.12.1893) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 98 (11.12.1893)
Date
1893-12-11
Page
– (sequence 4)
Language
German
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1858 Versorgung der Armen in den Feldzügen von 1863, 1866 und 1870/71 übertrug, ist bekannt; daß er dieses Vertrauen auf's Glänzendste gerechtfertigt hat, beweisen nicht nur die Titel und Orden, mit denen er ausgezeichnet wurde, sondern noch mehr die Thatsache, daß er bis zu seinem Tode der oft berufene Berather der Armee-Verwaltung in allen VerpflegungsAngelegenhetten geblieben ist. Auch als der vielbeschäftigte Chef eines Welthauses fand er Muße zu einer umfassenden Antheilnahme an Woblthätigkeits-Bestrebungen, denen er, nachdem er sich in's Privatleben zm ückgezogen, seine ganze Zeit und Kraft widmete. Langjähriger Vorsitzender der Baer-Philipp Goldschmidt'schen-Stiftung, des Magine Reim-Vereins, der Gesellschaft der Freunde rc. 2c. bethäligte er überall jene abgeklärte, gereifte Einsicht und organisatorische Meisterschaft, welche ihm nicht nur die Bewunderung seiner Collegen, sondern auch weiterer Kreise erwarben. Was er in den Schreckensjahren 1891/92 als Begründer und Leiter des „Central Comites für die russischen Juden" geleistet hat, ist ebenso rühmlich bekannt, wie sein Antheil an der Erhaltung und Kiäftigung jüdischen Lebens im Westen Berlin's: Die Errichtung der Synagoge an der Potsdamer-Brücke und die Berufung ihres ehrwürdigen Oberhauptes, des Herrn Rabbiners Dr. Salomon Cohn, ist vorwiegend der begeisterten Initiative des Verblichenen zu danken. Daß er auch im Mildthun die Tugenden seiner Ahnen fortsetzte, wie er durch Werke fürstlicher Wohlthätigkcit, durch Stiftungen und Spenden in Höhe von über 100000 Mark sein 70. Wiegenfest verewigte, ist z. Zt. an dieser Stelle mitgetheilt worden. . . . Kein Wunder, daß der Heimgang des verdienstvollen Mannes so aufrichtige Trauer geweckt, daß letztere sich in einer Beiheiligung am Leichenbegängnisse bethätigt hat, wie sie auch hier in Berlin nur selten geschaut wird. Die weiten Räume des Sterbehauses vermochten die Erschienenen nicht zu fassen; viele Hunderte suchten vergebens Einlaß. Vor der schlichten Bahre, welche auf ausdrückliche Anordnung des Verblichenen kein Kranz bedeckte, schilderte Herr Rabbiner Dr. Maybaum in ergreifendem Nachrufe, dem das Bibelwort zu Grunde lag: „O daß ich stürbe den Tod des Gerechten und daß mein Ende dem seinen gleiche", Leben und Verdienste des Heimgegangenen, namentlich seine Treue gegen sich selbst und gegen das Judenthum. Dann setzte sich der imposante, schier unüberiehbare Trauerconduct nach dem Friedhofe in der Schönhauser-Allee in Bewegung, wo Herr Rabbiner Dr. Cohn seinem tiefen Schmerze Worte des Dankes und der Anerkennung abrang für dasjenige, was der edle Todte für die Synagoge an der Potsdamerbrücke, durch die Begründung und Förderung dieses Gotteshauses für die Erhaltung und Kräftigung jüdischen Lebens in Berlin Unvergängliches geleistet. Hierauf wurden die sterblichen Reste der Erde übergeben. Gar m.'nches Auge schimmerte thränenfeucht, als Scholle auf Scholle sich häufte und dann der Grabhügel sich wölbte über die Spanne Erde, die das sterblich' Theil eines wackeren, verdienstvollen Mannes birgt. Möge die edle, tiefgebeugte Gattin, welche die Krone ihres Lebens in den Staub sinken sah, mögen die Söhne und Geschwister, welche den besten der Väter und Brüder beklagen, in ihrem gerechten Schmerz Trost und Aufrichtung finden bei dem Bewußtsein, daß das Andenken des Heimgegangenen reichgesegnet über das Grab hinaus fortleben wird bei allen denen, die ihm im Leben nahegetreten, rrasun. Berlin, 1. Dezember. Der von dem Abg. Leuß mit Unterstützung der Antisemiten und einzelner Konservativen, Hammerstein, Manteuffel, Plötz etngebrachte „Gesetzentwurf betreffend das Betäuben der Schlachtthiere" lautet: § 1. Beim Schlachten aller Thiere, mit Ausnahme des Federviehs, muß der Blutentziehung die Betäubung vorausgehen. Ausgenommen bleiben die wegen Unglücksfällen und plötzlicher Erkrankungen nothwendig werdenden Nothschlachtungen, sobald sich die Betäubung nach den thatsächlichen Verhältnissen nicht ausführen läßt. § 2. Beim Rinde soll die Betäubung unter Benutzung der Schlachtmaske ausgeführt werden, soweit nicht beim Jungvieh die ungenügende Entwickelung des Schädels eine Ausnahme erfordert. § 3. Alle Schlachtungen, mit Ausnahme der nicht aufzuschiebenden Nothschlachtungen, dürfen nur von des Schlachtens durchaus kundigen Personen, oder doch unter deren Aufsicht und Mithilfe ausgeführt werden. § 4. Alles Schlachten hat in geschlossenen, dem Publikum nicht zugänglichen Räumen stattzufinden. Nur wo solche nicht in genügender Weise zur Verfügung stehen, darf das nicht gewerbsmäßige Schlachten im Freien geschehen, ist aber auch dann derart vorzunehmen, daß es nicht von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aus zu sehen ist. § 5. Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark ober mit Haftstrafe geahndet. § 6. Den einzelnen Bundesregierungen bleibt der Erlaß der zur Ausführung und Vollzuges dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen überlassen. § 7. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft. Kattowitz, 1. Dez. Die „Kreuzztg." bringt von hier folgende Mittheilung: „Der hiesige Magistrat hatte unlängst als Leiter der städtischen höheren Töchterschule einen Juden, Namens Fischer, berufen.

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