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Der Israelit · 1893-12-04 · Heft 96 (4.12.1893) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 96 (4.12.1893)
Date
1893-12-04
Page
– (sequence 10)
Language
German
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ständiges Gewerbe oder Geschäft in Deutschland betreiben, sollen alsbald aus dem Gebiete des deutschen Reiches ausgewiesen werden. — § 3. Die Gewährung der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaate an ausländische Juden ist untersagt. — § 4. Die Begünstigung der Einwanderung fremder Juden wird mit Geldstrafe don 500 bis 1000 Mark oder mit Gefängniß bestraft. — § 5. Der Bundesrath erläßt die zur Ausführung der Sicherstellung des Vollzuges dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen. — § 6. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündigung in Kraft." Von demselben Antragsteller wird ein Gesetz betreffend Betäubung der Schächtthiere beantragt. Darnach soll beim Schlachten aller Thiere mit Ausnahme des Federviehes der Blutentziehung die Betäubung vorausgehen, ausgenommen bleiben die Nothschlachtungen. Beim Rinde soll die Betäubung mit der Schlachtmaske erfolgen. Schlachten soll nur von kundigen Personen ausgeführt werden. Oesterr.-Ungar- Monarchie. Budapest, 2. Dcc. (Abgeordnetenhaus.) Der Gesetzentwurf betr.ffend die Religionsverhältnisse der Kinder hebt vollständig die Konfessionslosigkeit der Kinder auf. Die Religion der Kinder muß vor Eintritt der Schulpflicht festgesetzt werden auf Grund einer der Cioilbehörde bekanntzugebenden Vereinbarung, die zwischen den Brautleuten vor dem Eheabschluß zu treffen ist, anderfalls folgen die Kinder der Religion ihres Vaters; uneheliche Kinder folgen der Religion der Mutter. Der Justizminister erklärte bet der Vorlesung des Ehegesetzentwurfes, Staat und Kirche könnten nunmehr nebeneinander und miteinander frei und harmonisch ihre erprießlichen Aufgaben erfüllen. Das Gesetz verletze keinerlei Dogma und tangire die Gewissenfreiheit nicht. Der Minister appelltrte an die Kirche, dieselbe möge Billigkeit und Versöhnlichkeit bekunden und nicht grundlos die Aufregung steigern. (Lebhafter Beifall.) — Der Gesetzentwurf über das Eherecht bestimmt bezüglich Eheschließung unter Anderem: Ehen, die nicht vor einem Civtlbeamten abgeschlossen sind, sind ungtltig. Will ein Ausländer in Ungarn eine Ehe schließen, so muß er Nachweisen, daß gegen seine Ehe auch nach den Gesetzen seines Vaterlandes kein Hinderniß obwaltet. Als Civilb.'amte, vor denen eine Ehe rechtsgiltig abgeschlossen werden kann, gelten der Vicegespan respektive in Munizipalstädten der Bürgermeister, eventuell der Stuhlrichter. im Aus! ande der Vertreter Oesterreich-Ungarns. Die Eheschließung, der ein dreimaliges Aufgebot vorhergehen und die in Anwesenheit von zwei Zeugen erfolgen muß, wird in das Heirathsregtster eingetragen. Geistliche, die bei kirchlichen Trauungen Mitwirken, bevor der Nachweis der Civiltrauung erbracht ist, werden mit empfindlichen Geld-, im Wiederholungsfall mit Gefängntßstrafen belegt. Die Judikatur in Ehesachen gehört in den Wirkunskrets der königlichen Gerichtshöfe. — Die beiden heute vorgelegten Gesetzentwürfe wurden den Ausschüffen überwiesen. Rumänien. Bukarest, 22. November. Seit einer Reihe von Wochen, seit dem 25. October vollzieht sich, wie die „jüd. Pr." berichtet, im Distrikte Buzeu, der bisher in einem gewissen Sinne von der wüsten Verfolgungsmanie der Poltzciorgane verschont geblieben, ein Bild, das aller Beschreibung spottet. Auf den Straßen sieht man traurige, abgehärmte, bejammernswerthe Menschen, die dem Gespenste einer bevorstehenden, durch Austreibungen heraufbeschworenen Geschäftskrise entgegensehen. Es sind dies keineswegs die Ausgewiesenen oder v elmehr Ausgetriebenen, sondern die mit diesen geschäftlich verbundenen Kauflrute und Capitalisten, die ihr ganzes Vermögen einbützen und vor dem gähnenden Abgrund des Ruins stehen. Der District Buzeu unterscheidet sich nämlich von den andern wesentlich dadurch, daß er fast gar kein Proletariat besitzt. Die Einwohner treiben nahezu durchweg Handel mit Getreide, Weintrauben, Holz und Petroleum. Das Vermögen der Großindustriellen steckt somit großentheils in den Händen der kleinen Händler auf dem flachen Lande. Buzeu exportirt nach Oesterreich allein über 40 Waggons Weintrauben jährlich, — Alles durch Vermittelung dieser Händler. Nun ist durch den von den Primären an die jüdischen Einwohner der Dorfcommunen ergangene Befehl, mit Hab und Gut — das die Aermsten unmöglich mit sich nehmen können — auszuwandern, diesem ganzen Industriezweige und den Industriellen in ihren verschiedenen Vermögens-Abstufungen der Todesstoß gegeben. Denn von diesem Befehl wird Keiner verschont, ob er nun Kaufmann oder Unternehmer oder Gutsverwalter ist, ob die Autorisationspapiere iu Ordnung sind, ob er der Militärpflicht genügt hat oder nicht. Ueber zweitausend Familien sind durch diese Grausamkeit obdachlos geworden. Das „Journal" des Ministerconseils Nr. 14 vom 7. October 1892 ist „auf's Gewissenhafteste" vollzogen worden, und die Herren Minister, die neulich durch eine lächerliche Interpretation dieses „Journals" der gesitteten Welt Sand in die Augen zu streuen gesucht, können sich jetzt an dem jammervollen Anblicke der Hunderte von Menschen weiden, welche wie geistesabwesend die Straßen von Buceu füllen ohne Nahrung, ohne Obdach — Jammerge-

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