Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 94 (27.11.1893)
- Date
- 1893-11-27
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1783 und der Gemeinderichter verurteilte sie zu großen Geldstrafen. Die Verurteilten kamen bet dem Senat ein, um Annullirung des ganzen Gerichtsverfahrens, da die Anklage nicht gesetzmäßig sei. Der Senat gab ihnen Recht; anbei der Text des Ukas. Das Urteil des Senats, welcher über die von den Juden zu Volmar eingereichte Beschwerde, bezüglich der ihnen vom dortigen Richter auferlegten Verurteilung, verhandelt hat, lautet, daß die Beschwerdeführer vollständig im Recht sind, wenn sie die Anullirung des ganzen Verfahrens verlangen, da die Artikel 1061 des Codex bezüglich der fremden Glaubensbekenntnisse und das Strafgesetzbuch nur gegen diejenigen Juden eine Strafe vorschreiben, die ohne die Autorisation der compententen Behörde ihre öffentlichen Gebete in anderen Gebäuden verrichten als in Synagogen und dazu bestimmten Bethäuscrn, das heißt in Wohnungen oder sonst bewohnten Räumen oder in anderen Baulichkeiten. Im vorliegenden Falle haben sich die Juden von Volmar im Walde versammelt, ein Ort, der von den in kraftstehenden Gesetzen nicht untersagt ist, wo sie ihre gemeinschaftlichen Gebete verrichtet haben und die öffentliche Ordnung und Ruhe nicht gestört haben. In Anbetracht dessen beschließt der Senat, daß, da die vorliegende Angelegenheit keine Veranlassung zur Klage giebt, die gesprochenen Urteile zu annulliren sind, wie überhaupt das ganze Verfahren. Hievon sollen der Gouverneur von Riga wie auch die Kläger auf administrativem Wege benachrichtigt werden. (Woskhod vom 15./27. August). In vielen ländlichen Gemeinden, wo die Juden als Ackerbauer Beschäftigung gefunden haben, zeigte sich die Polizei duldsam ihnen gegenüber; wahrscheinlich haben die Bezirks-Commissare den Befehl erlassen, sie während der Erntezeit in diesen Gemeinden wohnen zu lassen. Indessen kommt es vor, daß dieser oder jener Polizeibcamte sich das Recht anmaßt, die Juden aus diesen Gemeinden zu vertreiben und sie zu verhindern, diejenigen Arbeiten, für welche sie angestellt wurden, zu verrichten. So hatte Herr Orlovski, Verwalter des großen Besitzthums Techermiakof, im Bezirk Elisabetgrad, das aus 40,000 Hectaren besteht, 400 Juden für die Landarbeiten gedungen; die Onspolizei hat den Juden auf das strengste untersagt, in der Gemeinde Wohnung zu nehmen, so daß der Verwalter, durch die Ernte und die fehlenden Arbeiter dazu gedrängt, sich gezwungen sah ein telegraphisches Gesuch an den Minister des Innern zu richten, mit der Bitte, den gemieteten Juden zu gestatten, daß sie ihre Arbeit verrichten. Der Minister antwortete Herrn Orlovski telegraphisch, daß sein Gesuch dem Gou- Dverneur der Provinz Kherson unterbreitet worden 8sei. Am nächsten Tage wurde dem^Herrn Orlovski die Mittheilung gemacht, daß seinem Gesuch willfahrt würde, jedoch nur unter der bestimmten Bedingung, daß er den Juden nach Beendigung der Ackerbauarbeiten den Aufenthalt auf seiner Besitzung nicht gewährt. Seitdem kommen und gehen die Juden ohne Hinderniß und ein Jeder ist zufrieden. Die den Juden feindlich gesinnte Presse steht sich gezwungen anzuerkennen, daß die Juden berechtigt sind, an den Ackerbauarbeiten theil zu nehmen; sie sehen sich sogar gezwungen einzuräumen, daß die Grundbesitzer mit den Leistungen ihrer jüdischen Arbeiter zufrieden sind. So berichtet die Nedila, daß die Arbeit der Juden bei den Großgrundbesitzern nach einem unsichern Anfang langsam fortschreitet, jedoch mit einem Erfolg, der, alle Voraussetzungen überschreitet. Die beiden einzigen Schwierigkeiten, bestehen im Feiern des Sonnabends und den Schwierigkeiten, den Juden eine koschere Kost zu sichern. Die erste Schwierigkeit ist dadurch umgangen worden, daß die jüdischen Arbeiter des Sonntags arbeiten. Was die koschere Kost anbetrifft, so sind die Schwierigkeiten schwerer zu vermeiden gewesen, da die Groß-Grundbesitzer in einer Entfernung von 50 Kilometern bis zur nächsten Stadt wohnen, wo koscheres Fleisch zu haben ist. Die jüdischen Arbeiter haben diesem Uebelstande abgeholfen, indem sie auf ihre Kosten jüdische Köchinnen anstellten und außer am Sonnabend, die Woche hindurch kein Fleisch essen. Da, wo es viele jüdische Arbeiter giebt, haben sie Synagogen gebaut, um Sonnabends ihren Gottesdienst gemeinsam zu verrichten. Petersburg, 20. Rov. Das Finanzministerium hat an d:e Kameralhöfe eine Verfügung bezüglich der Aushändigung von Handelsdokumenten an ausländische Handelshäuser erlassen, die in Rußland jüdische Vertreter ausländischer Staatsangehörigkeit haben. Gesetzlich ist vorgeschrieben, daß diejenigen ausländischen Handelshäuser, die nach Vereinbarung des Ministers der Finanzen mit den Ministern des Innern und des Auswärtigen jüdische Vertreter ausländischer Staatsangehörigkeit haben dürften, von den Kameralhöfen Handelsdokumente 1. Gilden auf ein Jahr ausgereicht erhalten unter Vorweisung der dem Vertreter für das betreffende Jahr ertheilten Vollmacht. Bisweilen ist es aber vorgekommen, daß die Kameralhöfe die Zeugnisse auf den Namen der betreffenden jüdischen Vertreter direkt ausgefertigt haben, ohne zu erwähnen, daß dieselben nur Vertreter bestimmter Handlungshäuser seien. Wenn nun ein Handelshaus seinem Vertreter aus irgend einem Grunde die Vollmacht vor Ablauf des Jahres entzog, so verblieben demselben die Handelsdokumente und derselbe gewann dadurch das Recht, selbstständig weiter zu handeln. Den