Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 92 (20.11.1893)
- Date
- 1893-11-20
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1746 Wittwe liefe kürzlich ihren Sohn einsegnen; der Herr Pastor verlangte dafür — eine Gans. Die arme Frau, welche nicht in der Lage war, die Gans zu beschaffen, bot nach wiederholter Mahnung dem Pastor 2 Mark für das Einsegnen; letztere Summe wurde jedoch nicht angenommen. Der Pastor besteht auf seiner Gans; er versucht jetzt, die letztere von einem verheiratheten Sohn der Wittwe zu erhalten, und hat deshalb folgenden Brief geschrieben: „Herrn Tagelöhner Mettke, Simonsdorf. Hierdurch fordere ich Sie zum letzten Mal auf diesem Wege auf, mir die schuldige Gans innerhalb von drei Tagen zu bringen. Falls Sie in Simonsdorf keine bekommen, kaufen Sie eine in Wilhelmsburg. Ich bestehe in jedem Fall auf die Gans. Ltebensfelde, 30. 10. 1893. Matthes, Pfarrer." Wir müffen gestehen, daß wir diese Geschichte für unglaublich gehalten hätten. Ein Pastor, der so handelt, ist uns undenkbar. Die angeführte Quelle fügt aber hinzu, daß Herr Pastor Matthes ein an der antisemitischen Agitation sich hervorragend betheiligender junger Geistlicher sei, der in einer Versammlung zu Soldin am 22. Februar d. I. aussprach, daß „die Juden ausgerottet werden müssen mit eisernen Harken, wie man das Unkraut ausrottet." — Das erklärt Alles. Wer Antisemit ist, der ist zu Allem fähig, auch wenn er seinen Beruf verfehlte, indem er Geistlicher wurde. Aus Hannover wird geschrieben: Heute kam vor der hiesigen Strafkammer I ein Fall zur Verhandlung, welcher zeigt, welcher Mittel sich die Antisemiten bedienen, um für ihre Sache Propaganda zu machen: Unterm 2. April d. I. erschien in der antisemitischen „Hannoverschen Post" ein aus Uelzen dattrter Artikel, in dem Folgendes erzählt wurde: Ein Landwirth in C. bei jener Stadt sei in Geldverlegenheit wegen einiger hundert Thaler gewesen und habe die Hilfe eines dortigen Hebräers in Anspruch genommen. Derselbe habe ihm auch das Geld geliehen, aber unter der Bedingung, daß, wenn er es an einem bestimmten Tage nicht zurückzahle, seine sammtlichen Eichen dem Herlether gehören sollten. Als nun der Schuldner an dem vereinbarten Tage nicht gezahlt habe, sei der Hebräer sofort mit den nöthigen Holzhauern erschienen und habe aus den gefällten Eichen vier Mal so viel erlöst, wie die Schuld betragen, was als wucherische Ausbeute anzusehen sei. Durch diesen Artikel hat sich die Uelzener Judenschast beleidigt gefühlt und gegen den Verfaffer, Kaufmann Georg Föbing daselbst, und den Redakteur der „Post", Johann Rethwisch, Strafantrag gestellt. Während der Artikel nun so geschrieben ist, daß die Leser glauben müssen, die Geschichte sei in der Gegenwart passirt, hat die Voruntersuchung ergeben, dafe der Jude, den der Verfasser gemeint hat, seit 15 Jahren todt ist und der Verf. stellte auch nicht in Abrede, dafe ihm dies bekannt gewesen sei. Beide Angeklagte wurden der Beleidigung schuldig befunden und verurthetlte der Gerichtshof den Verfasser, dessen Handlungsweise als eine perfide bezeichnet wurde, zu einem Monat Gefängniß, den Redakteur zu einer Geldstrafe von 300 Mark. Zugleich wurde den Klägern die Befugnife erthetlt, das Urtheil in der „Hannoverschen Post" und der „Uelzener Kreiszeitung" zu veröffentlichen. Trier, 14. Nov. Eine Frage von prinzipieller Bedeutung entschied der hiesige Bezirksausschuß in seiner letzten Sitzung. Die Väter der Herren Jacob Schloß und Gustav Ullmann sind im Jahre 1879 wegen religiöser Bedenken aus der hiesigen Synagogengemeinde ausgetreten. Die Synagogengemeinde hat nun die damals noch minderjährigen obengenannten Söhne der Ausgetretenen für das Jahr 1893/94 mit einer Kultussteuer von je M. 38,80 veranlagt. Die Besteuerten bestritten die Berechtigung der Synagogengemeinde zu einer Besteuerung, weil den Austritt der Väter sie, da sie noch minderjährige Kinder waren, mit Rechtsnothwendigkeit umfaßt habe. Die Synagogengemeinde bestritt dieses mit der Begründung, dafe nach dem Gesetze vom 28. Juli 1876 jeder Jude religiöser Bedenken wegen wohl aus der Gemeinde ausschciden kann, daß die Kläger damals aber als Kinder noch keine religiösen Bedenken haben konnten und der Austritt nach dem Gesetze auch in Person erklärt werden muß. Der Bezirksausschuß wies die Klage mit der Begründung ab, daß die Erklärung der Väter für die damals schon über 14 Jahre alten Söhne nicht maßgebend gewesen sei. Sulz u. W., 7. Nov. Der seit Jahren hier projectirte Neubau einer Synagoge, zu welchem die Initiative zur Zeit von Seiten der höchsten Landesbeamten ausgegangen ist, ist nunmehr in ein neues Stadium getreten. In seiner Sitzung vom 28. October hat der Gemeinderath einen Zuschuß von 5000 M. bewilligt nebst der Zusicherung eines weiteren Zuschusses im Falle der Unzulänglichkeit. Von Seiten der Cultusgemeinde ist auch bereits eine nicht unbeträchtliche Summe angesammelt; und wenn nun die Regierung, wie allgemein gehofft wird, eine ansehnliche Summe zum Bau bewilligt, so ist letzterer gesichert und kann bereits nächstes Frühjahr zur Ausführung geschritten werden. Dies ist um so erwünschter, da das jetzige Gotteshaus weder seiner Lage noch Anlage wegen seinen Zwecken entspricht, noch seiner Baufälligkeit wegen auf längere Zeit benutzt werden kann. Der selige Statthalter Frhr. v. Manteuffel regte den Gedanken hierzu an. Bei einem Besuche