Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 89 (9.11.1893)
- Date
- 1893-11-09
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2446951-2448315-2448398--37415-2485478- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1693 deutungsvolles ffattum zu konstatiren. Die hiesigen Antisemiten, mit Ausnahme des Pastors Stöcker und einiger Weniger, haben immer feindselige und sogar schmutzige Beziehungen zu Rußland aus verschiedenen Beweggründen gezeigt, besonders weil Rußland der hauptsächlichste Lieferant von Hebräern nach Deutschland ist; aber jetzt haben sie plötzlich die Front geändert und sich die Aufgabe gestellt, sich Rußland zu nähern. So hat unter anderen einer meiner hiesigen Bekannten, der Privat-Sekretär unseres Konsulats, Duckuuyer, mir in diesen Tagen zwei Briefe hiesiger Deputirten gebracht: des konservativen Antisemiten v. Langen und des Antisemiten Leuß, von denen der erste, welcher sich in Reden und in der Presse durch seinen Haß gegen Rußland ausgezeichnet hat, augenscheinlich die Richtung ändert, der zweite, indem er sich für Rußland erklärte, zugleich ihm zu sagen bittet, wie er mit unseren journalistischen und anderen Faiseurs in der Gesellschaft freundschaftliche Beziehungen anknüpfen könnte, da er sich schon schriftlich mit einer derartigen Frage an unsere Gesandtschaft gewendet und (begreiflicherweise — schaltet hier Herr E. L. ein) keine Antwort erhalten habe." Recht angenehme „Patrioten", diese beiden „Germanen"! Aus dem Badische«. Wenn das Sprichwort, welches die Frau, von der man am wenigsten spricht, unter die besten rangirt, auch auf die Schechita Anwendung hätte, so wäre das kein günstiges Omen für sie. Man spricht und schreibt viel zu viel von ihr und wenn es auch nur Gutes wäre, so wäre das doch immer ein beunruhigendes Zeichen. Es ist aber nicht lauter Gutes, besonders das, was man in kleinen Localblättern darüber findet. Einem on dit zufolge sollen die Schweizer Thierschutzvereine es neuerdings mit ihrer Agitation gegen das Schächten, besonders auf die Grenzländer der Schweiz und speziell auf das Großherzogthum Baden abgesehen haben, um die Einfuhr von geschächtetem Fleisch in die Schweiz unmöglich zu machen, wenn das Schweizerische Schächtverbot erst in Kraft getreten ist. Die provokatorische, das Schächten in allen Tonarten verdächtigende Sprache, die seit einiger Zeit viele badische Blätter führen, ist die einzige äußerliche Bestätigung dieser Annahme. Sonst erfährt man nichts davon. Die Agitation vollzieht sich, wie alle Maulwurfsarbett, in der Stille. Um so dringender scheint es geboten, auf alle äußeren Anzeichen zu achten und der Agitation, wo sie sich äußert, entgeqenzutreten. Einer erfreulichen Berücksichtigung des Schächtens begegnen wir in der soeben publicirten Schlachthaus- und Fleischbeschau-Ordnung für die Stadt Mosbach. Dieselbe enthält hierüber folgende spezielle Bestimmunaen: § 5. Tödtung nach jüdischem Ritus (Schächten.) Für Schächtungen gelten folgende besondere Bestimmungen : a. Das Niederlegen größerer, nicht vorher betäubter Schlachtthtere (Ochsen). Kühe, Kalbinnen, Rinder, Farren) behufs der Schlachtung muß rasch und sicher und ohne Beschädigung des Schlachtthieres erfolgen. Verboten ist insb sondere das Thier zum Zweck des Rtederlegens an dem Kopf und an dem Hals allein in die Höhe zu ziehen, Fallseile ohne Lcderfasselriemen zu verwenden, und das Thier auf einen unebenen harten Boden zu werfen. Auch soll verhütet werden, daß gefesselte Thiere sich der Fessel entledigen oder sonstwie sich wieder aufrichten. b. Das niederzulegende Thier muß immer auf eine Fallmatratze niedergelegt werden, welche zu diesem Zwecke immer in der Schlachtstätte, wo geschlichtet wird, bereit gehalten werden, und in reinlichem, gutem, gebrauchsfähigem Zustand sich befinden muß. e. Während des Niederlegens muß der Kopf des Thieres gehörig unterstützt und geführt werden, damit ein Aufschlagen deflelben auf den Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird. d. Bei dem Niederlegen des Thieres hat der Schächter zugegen zu sein, damit die Schächtung unmittelbar darauf vorgenommen werden kann. Die Schächtung selbst muß sicher und schnell ausgeführt werden. 6. Nicht nur während der Schächtungshandlung, sondern auch für die ganze Dauer der nach dem Halsschnitt eintretenden Muskelkrämpfe mutz der Kopf des Thieres feftgelegt werden, damit nicht der bewegliche Kopf des in Muskelkrämpfen liegenden Thieres am Boden aufgeschlagen und namentlich an den Hörnern verletzt wird. f. Die Schächtung darf nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden. Es sind dies die wesentlichsten Bestimmungen der ministeriellen preußischen Cirkularverfügung vom 18. Mat 1887. — Von den noch neu dazu aufgenommenen Punkten sei hier die sub b. erforderte Fallmatratze hervorgehoben. — Dieselbe hat sich da, wo sie etngeführt wurde, allenthalben so schlecht bewährt, daß man von ihr zurückgekommen ist. Es ist unmöglich, beim Niederlegen das Thier so zu fixiren, daß es gerade auf die Matratze zu liegen kommt; in den meisten Fällen kommt es daneben oder nur theilwetse auf die Matratze zu liegen. Dazu kommt, daß es unmöglich ist, eine solche Matratze so rein zu halten, wie es im Interesse der Sauberkeit und Ordnung erforderlich ist.