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Der Israelit · 1893-11-02 · Heft 87 (2.11.1893) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 87 (2.11.1893)
Date
1893-11-02
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Referent war der Oberverwaltungsgerichtsrath Hahn. Sein Antrag ging dahin: „Die Provinialsynode wolle beschließen, die vorliegenden Anträge dem königl. Konsistorium der Provinz Brandenburg mit dem Ersuchen zu überweisen, daß bei der bevorstehenden Abänderung der Strafprozeßordnng auf eine Aenderung der gesetzlichen Bestimmungen über die Eidesform im Sinne der gestellten Anträge Bedacht genommen werde." Hiernach scheint der Herr Oberverwaltungsgerichtsrath Hahn nichts dagegen zu haben, daß die preußischen Richter jüdischer Konfession als Richter zweiten Ranges angesehen werden, vor denen ein Eid nicht so gut abgelegt werden kann, wie vor den übrigen Richtern. Es hatte sich der Synodale Kammergerichtsrath Schröder Vorbehalten, nachzuweisen, daß die Erfüllung des Antrages der Synode Straßburg gegenüber unserer Gerichtsorganisation eine absolute Unmöglichkeit sei. Syn. Hofprediger Rogge beantragte mit Rücksicht auf die bereits von der Generalsynode gethanen Schritte, auf welche eine Entscheidung noch ausstehe und unter ausdrücklicher Zustimmung zu den gestellten Anträgen, sowie mit dem Vertrauen, daß die Fragen im Sinne der Anträge bei den Behörden ihre Erledigung finden werden, den Uebergang zur motivirten Tagesordnung über die Anträge. — Nachdem der Referent seinen Antrag aufrecht erhalten hatte, wurde derselbe (nach Ablehnung des Antrag Rogge) mit großer Majorität angenommen, womit allerdings nicht gesagt sein soll, daß er dadurch Aussicht habe Gesetz zu werden. Die Heiligkeit des Eides gewinnt, wie die „Jsr. Wchschr." richtig bemerkt, wahrlich dadurch nicht, wenn man dem Volke glauben zu machen sucht, daß Eide, vor einem Richter derselben Konfession geleistet, höheren Werth oder gar nur dann Gültigkeit haben. Dresden, 28. Okt. Das königlisch sächsische Ministerium des Innern hat die Vorstellung einer Anzahl zur Messe in Leipzig sich aufhaltender jüdischer Borstenhändler wegen Aufhebung des sogenannten Schächteverbotes in Sachsen — welche Vorstellung von der Leipziger Handelskammer an das königliche Ministerium zur Kenntnißnahme übersendet worden war — bereits unterm 7. d. Mts. und wie nicht anders zu erwarten war, ablehnend beantwortet. Das betreffende Schreiben des königlichen Ministeriums, gez. v. Metz sch, das am 11. d. Mts. bei der Handelskammer eingegangen und darauf den Bethetltgten mitgetheilt worden ist, lautet, nach dem „Leipziger Tageblatt", wie folgt: Das Ministerium des Innern hat von der durch den Bericht der Handelskammer zu Leipzig vom 3./6. dieses Monats abschriftlich anher gelangten Eingabe einer Mehrzahl von zur Meffe weilenden jüdischen Borsten- und Produktenhändlern Kenntniß genommen. Zur Berücksichtigung ist zunächst zu bemerken, daß ein Verbot des sogenannten Schächtens in Sachsen überhaupt nicht besteht; es ist vielmehr nur die vorherige Betäubung der Schlachtthiere vor dem Schlachten durch Verordnung vom 21. März 1892 vorgeschrieben worden, allerdings ohne daß dabei bezüglich der jüdischen Schlachtung eine Ausnahme gemacht worden wäre. Sollte es daher gelingen, für das Schächten ein Verfahren ausfindig zu machen, welches geeignet wäre, "die dem Schächten ohne vorherige Betäubung entgegenstehenden Bedenken zu erledigen, so würde dann auch nicht weiter auf der vorherigen Betäubung bestanden zu werden brauchen. Die gedachte Verordnung ist nach reiflicher Erwägung und nach wiederholter Einforderung sachverständiger Gutachten, sowie mit fast einstimmiger Billigung der zunächst gehörten zahlreichen Behörden (Kreishauptmannschaften, Amtshauptmannschaften mit ihren Bezirksausschüssen und Stadträthen) erlassen worden, wobei insbesondere bemerkt werden mag, daß auch die mit dem bezüglichen Berichte des Stadtrathes zu Leipzig überreichte Auslassung der dortigen Schlachthofsverwaltung sich in sehr energischer Weise gegen die Ausdehnung der Verordnung auf jüdische Schlachtungen ausgesprochen hat. Ein triftiger Grund, von der in Frage stehenden, mit der Religion an sich gar nicht zusammenhängenden, vielmehr lediglich auf Erwägung der auch den Thierschutz umfassenden Moral beruhenden Vorschrift eine von jüdischer Sette verlangte Ausnahme zu machen, ist nicht vorhanden. Denn es liegt auf der Hand, daß auch ein, wenn gleich seit Langem bestehender, doch aber aus wandelbaren Menschensatzungen (!) hervorgegangener rttueller Gebrauch insoweit keinen Anspruch auf Beachtung machen kann, als er dazu angethan ist, in sittlicher Beziehung Anstoß zu erregen, oder mit allgemein staatlichen Einrichtungen im Widerspruch steht. Das Ministerium des Innern kann sich daher um so weniger entschließen, die verlangte ausnahmsweise Behandlung der jüdischen Schlachtungen zuzugestehen, als sicherlich von der überwiegenden Mehrheit der Bevölkerung jenes Verlangen als eine unberechtigte Forderung einer sich absondernden Minderheit betrachtet wird. Gelsdvrf. (Rheinland.) Am nächsten Donnerstag 9. November feiern die Hierselbst wohnenden Eheleute Jacob Vohs und Frau Sarah geborene Meier das schöne und seltene Fest der goldenen Hochzeit. An demselben Tage begeht Herr Vohs sein 50jähr. Jubiläum als Vorsteher der israelitischen Gemeinde, gewiß ein seltenes Ereigniß, das nur wenigen Sterblichen vergönnt ist.

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