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Der Israelit · 1893-11-02 · Heft 87 (2.11.1893) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 87 (2.11.1893)
Date
1893-11-02
Page
– (sequence 3)
Language
German
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1649 ments für die Vorbereitungen zum Schächten zu verständigen, beziehungsweise um diese Vorbereitungen, soweit dieselben durch religionsgesetzliche Bestimmungen bereits angeordnet, theils durch locale Verhältnisse geboten sind, völlig einheitlich zu normiren. Reglement. 1) Es darf Niemand in der Schweiz als Schächter fungiren, der sich nicht vorher bei dem zuständigen Rabbiner einer Prüfung unterzogen hat, und sich darüber durch eine gehörige Legitimation auswetsen kann. Diese Prüfung soll sich nicht blos auf die dazu gehörigen theoretischen Kenntnisse beziehen, sondern auch die zum Schächten erforderliche Handfertigkeit und körperliche Kraft und Gewandtheit berücksichtigen. 2) Jeder Schächter muß spätestens alle 3 Jahre sich einer erneuten Prüfung hinsichtlich dieser theoretischen und praktischen Befähigung unterziehen. 3) Jeder Schächter hat die volle Verantwortung nicht nur für den eigentlichen Schächtakt, sondern auch für die Vorbereitungen zu demselben speciell für das Niederlegen des Thieres zu übernehmen. Derselbe muß daher beim Ntederlegen des Thieres bereits zugegen sein, um dann unverzüglich den Halsschnitt vollziehen zu können. Im Speciellen hat er folgende Vorschriften genauestens zu beobachten. 3.) Die Metzger sind von ihm dazu strengstens anzuhalten, daß sie das hiezu erforderliche Personal in genügender Anzahl zur Verfügung stellen und daß die zu verwendenden Stricke, Winden und dgl. sich stetsfort in zweckentsprechendem Zustande befinden. b) Bei dem Fesseln der Thiere dürfen nur 3 Füße gebunden werden, der vierte muß frei bleiben, damit das Thier nicht plötzlich und mit aller Wucht zu Boden fällt, sondern sich allmählig senkt. c) Sowohl beim Niederlegen als auch während des Schächtens und nach demselben muß der Kopf des Schlachtthieres in solcher Weise befestigt werden, daß derselbe nicht auf den Boden aufschlagen kann und eine jede Verletzung, besonders an den Hörnern verhütet wird. d) Kein Thier darf in Gegenwart eines andern geschlichtet werden. e) Kleinere Thiere, Kälber, Schafe und Ziegen werden auf einen Schrägen gelegt, dann werden die Füße gebunden, worauf der Halsschnitt erfolgt, während der Kopf ebenfalls wie erwähnt festzuhalten ist. f) Geflügel wird in der allgemein üblichen Weise, durch Halsschnitt getödtet. Das Wegwerfen des Geflügels nach vollzogenem Halsichnitt soll unterbleiben. 4) Sollte trotz allen diesen Vorsichtsmaßregeln eine ungehörige Verletzung eines Schlachtthieres erfolgen, so ist entsprechend den allgemein bestehenden Ritualvorschriften der Genuß des betreffenden Thieres untersagt. 5) Schächter, welche irgendwie diese Vorschriften außer Acht lassen, erhalten durch ihre Vorgesetzten bet dem ersten Vorkommniß einen Verweis, im Wiederholungsfälle soll ihnen die Erlaubniß zum Schächten auf gewisse Zeit und bet fortgesetzter Unachtsamkeit für immer entzogen werden. 6) Von diesen Verordnungen ist jedem Schächter durch den zuständigen Rabbiner resp. durch den Gemeinde-Vorstand ein gedrucktes Exemplar zuzustellen. Bei diesem Anlaß sollen dieselben noch mündlich darauf htngewiesen werden, daß diese Bestimmungen, wenn schon sie auf Grund der rituellen Vorschriften bereits bisher von ihnen gekannt und gehandhabt wurden, dennoch in Folge der Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden auf diesen Gegenstand eine noch größere Bedeutsamkeit erlangt haben und auf das Pünktlichste beobachtet werden müffen. Bern, den 27. April 1890. Die Rabbiner der Schweiz. Der gute Eindruck, den dieser Beweis unserer Bereitwilligkeit allen berechtigten Ansprüchen gerecht zu werden, bei den Eidgenössischen Räthen gemacht hat, ist auch heute noch, wo die Verfassung nunmehr die Betäubung vor dem Schächten vorschreibt, von nicht zu unterschätzender Bedeutung. An die Eidgenössischen Räthe wird nun die Aufgabe herantreten für den neuen Verfassungsartikel ein Ausführungsgesetz auszuarbeiten. Wir dürfen hoffen, daß dieselben für jede gesetzlich nur statthafte milde Ausführung dem Schächten gegenüber mit derselben Toleranz und Gerechtigkeit eintreten werden, wie sie es bislang immer gethan haben, so oft sie sich mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatten. Was die Methode des Niederlegens der zu schächtenden Thiere betrifft, so ist sie besonders Gegenstand der gehässigsten Angriffe seitens der Schächtgegner. Seitdem die Agitation gegen das Schächten en vogue ist, schießen neue Vorschläge und Erfindungen wie Pilse aus der Erde. Wir sind der Ansicht, daß die allgemein eingeführte Methode durch Winden das Thier zum Fall bringen, wenn sie mit der erforderlichen Umsicht gehandhabt wird, die beste von allen ist und jedenfalls keinen berechtigten Grund zur Klage über Thierquälerei bietet. Als besonders mustergiltig verdienen die Windeeinrichtungen und die dadurch erzielte Niederlegung der Schlachtthiere im neuen Schlachthause zu Frankfurt a. M. bezeichnet zu werden. Dort functionirt eine neue Art von Winden (die sogen.

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