Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 87 (2.11.1893)
- Date
- 1893-11-02
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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von Seiten des Thierschutzes gegen das Schächten vorgebracht wird zu diesem Zwecke in einem besonderen Buch zusammengestellt und widerlegt und dieser Widerlegung noch eine Sammlung wissenschaftlicher fachmännischer Gutachten beigefügt.*) Auch die bereits erwähnte Schrift nonan nrrao von Hofrath Dr. Dembo in St. Petersburg, welche demnächst in deutscher Uebersetzung erscheinen soll, leistet für diesen Zweck treffliche Dienste. Eine solche Gegenagitation würde große Summen und eine Reihe von Persönlichkeiten erfordern, die sich ganz in den Dienst dieser Sache stellen. Die Geldmittel für die Agitation gegen das Schächten liefern die Antisemiten. Für die Aufbringung der Kosten zu einer Agitation für das Schächten wären die jüdischen Herzen und Hände zu gewinnen, was wohl nicht allzuschwer sein dürfte. Ob aber eine solche Agitation unsererseits wünschenswert und empfehlenswert ist, ob der durch sie zu erzielende etwaige Erfolg in richtigem Verhältnis steht zu den Opfern, die er verlangt, das ist eine Frage, die sehr discutirbar ist. Wer die Genesis der ganzen Agitation gegen das Schächten in äußeren Verhältnissen erblickt, wird für Entfaltung einer solchen Propaganda nach außen sich entscheiden. Wer aber die ganze Bewegung nur als eine höhere Fügung auffaßt, dazu bestimmt, uns selber für diese Mizwa wieder zu begeistern und ihr zu ihrer rechten Ausübung zu verhelfen, der wird einer nach außen zu entfaltenden Propaganda keinen solchen Werth beilegen, ja sie sogar für schädlich halten. Concentriren wir unsere Aufmerksamkeit auf Zustände und Verhältnisse, welche nicht die wahre, innere Ursache der ganzen Agitation sind, so wird sie damit von dem Punkte abgelenkt, dem sie in erster und fast ausschließlicher Weise gehören sollte. Erst wenn wir dieser Agitation für die Schechita bei uns selber Rechnung getragen haben, hat eine solche nach außen Sinn und Berechtigung. Aber auch dann wäre weniger mit Worten als durch Thaten zu kämpfen. Das was an der Schechita an und für sich von deren Gegnern bemängelt wird, ist durch das fast einstimmige Votum der größten wissenschaftlichen Autoritäten so glänzend widerlegt, daß sich die Agitation gegen das Schächten nicht mehr gegen den eigentlichen Schächtakt, sondern gegen die Vorbereitungen dazu wirft. Da die Vorschriften des Rituals, welche diese Vorbereitungen, also das Niederlegen der zu schlachtenden Thiere zum Gegenstand haben, lediglich den Zweck verfolgen, das Thier vor einem plötzlichen Fall zu schützen, der *) „Thierschutz und Menschentrutz." Sämmtliche für und gegen das Schächten geltend gemachten Momente kritisch beleuchtet rc. — I. Kaufsmann, Frankfurt a. M. eine Verletzung zur Folge haben könnte, so ist uns jede Art des Niederlegens nicht nur gestattet, sondern sogar geboten, welche diesen Zweck am besten erfüllt. Sollte sich dafür eine bessere Methode finden, als die vom Ritual vorgeschriebene, so wird sie jederzeit dankbar von uns begrüßt und acceptirt werden. Es ist dies wichtig zu betonen. Man hat — wenigstens in der Schweiz — von Seiten der Schächtgegner wiederholt den Vorwurf erhoben, unser Festhalten an unserem Schlachtverfahren sei lediglich eigensinnige Rechthaberei. Die Rabbiner der Schweiz constatirten daher ihre Bereitwilligkeit auf die Intentionen der Thierschützer einzugehen, indem sie aus freien Stücken schon vor drei Jahren ein Reglement erließen, welches allen berechtigten Anforderungen Rechnung trägt. Sie betonten darin ausdrücklich, daß die Bestimmungen des Reglements schon durch das Ritual vorgeschrieben sind, daß sie aber heute noch eine erhöhte Bedeutung durch die Anforderungen erlangt haben, die der Staat nach dieser Seite geltend macht. Dieses Reglement und die darin bekundete Bereitwilligkeit des Entgegenkommens, wo uns das nur irgendwie möglich ist, hat auf die Behörden einen sehr günstigen Eindruck gemacht, indem es die Grundlosigkeit jenes Vorwurfs handgreiflich klarlegte. Da dasselbe wohl auch anderwärts der Fall sein dürfte, so möge dieses Reglement hier wörtlich folgen. Rundschreiben aller Rabbiner der Schweiz an sämmtliche israelitische Gemeinden der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich eines Reglementes für die Vorbereitungen zum Schächten. Durch seine Entscheidung vom 17. März d. I. hat der hohe Bundesrath das Schächten als eine religiöse Institution anerkannt, die unter dem Schutze des § 50 der eidgenössischen Verfassung steht und daher in keinem Kantone der Schweiz verboten werden darf. Der Bundesrath stützt sich hierbei auf die zahlreichen Gutachten, die das Schächten als eine zweckmäßige und verhältnißmäßtg schmerzlose Todesart bezeichnen. Hingegen hat der Bundesrath in nämlichen Entscheid den Kantonen das Recht eingeräumt die Vorbereitungen zum Schächtakte durch Polizeireglemente zu regeln. Es sind hierauf heute die sämmtlichen Rabbiner der Schweiz zusammengetreten, um sich, da sie nach ihrer heiligsten Ueberzeugung jede Thier quäl er ei für eine schwere von dem israelitischen Religionsgesetze selber streng verpönte Sünde halten, im Einverständniß mit den Vorstehern der israelitischen Gemeinden über die Aufstellung eines allgemein in der Schweiz geltenden Regle-