Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 83 (19.10.1893)
- Date
- 1893-10-19
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2448315-2448392--37293-2485350- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
aus Nachlässigkeit oder sogar aus Frechheit es dann auch nicht thun, dann strafet. — Bestrafet Eure Kinder, wenn sie freiwillig oder böswillig ungehorj sam gegen Eure Befehle sind; aber strafet ja | nicht mit Leidenschaft. Lasset Euch nicht von I Euren Kindern täuschen oder hintergehen; thuet und redet nichts, was den Respekt, den sie vor Euch hegen, vermindern könnte. Wenn die Kinder aufgeregt oder böslaunig sich zeigen, dann begnüget Euch damit, ihren Trotz zu brechen durch eine ernfindliche Strafe; dann aber wartet, bis sie ruhigen 1 Gemüthes sind; alsdann stellet ihnen ihre Unarten f vor Augen und ermahnet sie natürlich. Bedenket, I daß eine geringe Strafe, wenn überhaupt eine Strafe j nöthig ist, mehr wirkt, als die Androhung I einer größeren Strafe im Falle der Wiederho- 1 lung des Vergehens. Gebet Euren Kindern nie- I mals etwas deßhalb, weil sie danach schreien , sonst f machet Ihr Euch zum Sclaven ihres Eigensinnes;!! erlaubet ihnen auch niemals dasjenige, was Ihr - ihnen unter ähnlichen Umständen zu thun oder zu jj unterlassen verboten hattet. Präget Euren Kindern i ohne Unterlaß die Wahrheit ein, daß es in der Welt nichts beglückenderes gibt, als seine Pflichten |1 gegen Gott, gegen sich selbst und gegen seine Mitmenschen treu zu erfüllen. Gewöhnet Eure Kinder daran, daß sie ihre täglichen Schulaufgaben genau lernen. Gestattet ihnen nie, über Andere zu klat-! schen und den Angeber zu machen, lehret sie aber Selbstverleugnung zu üben und großmüthig Beleidigungen und Unbilden zu ertragen. Vergesset nicht, meine theuern Glaubensbrüder und Schwestern, vor Allem täglich für Eure Kinder zu beten, denn „wir säen, pflanzen, jäten und begießen wohl, | aber Gott ist's, der das Gedeihen gibt." Das Gebet ist noch nöthiger, als die Unterweisung, Bestrafung und Nahrung der Kinder, es ist der wichtigste und erste Punkt der Kinde rerziehung. Bringet es schließlich endlich dahin, daß Eure Kinder gern beten. Gewöhnet sie schon frühzeitig, daß sie, als jüdische Kinder, des Morgens nach dem Aufstehen, sobald sie sich gewaschen, erst beten, bevor sie etwas thun; haltet s sie an, daß sie auch Nachmittags, Abends und vor dem Schlafengehen beten, wie solches von jüdischen Kindern unsere Religion verlangt. Lasset sie auch, l so oft als möglich, die Synagoge, das Gotteshaus besuchen. Wenn Ihr ihnen dieses fürs Leben angewöhnt habet, dann habet Ihr ihnen das kostbarste Gut gegeben, welches ihnen zu Tbeil werden i kann; dann habet Ihr für das zeitliche und ewige Heil Eurer von Gott als Unterpfand geschenkten Kinder gesorgt, dann wird es ihnen und auch Euch wohlgehen. j M. Rosenwald, Iserlohn. WLU& ttttir IT&nir* Mainz. Als Antwort auf verschiedene aus Lehrerkreisen an uns gelangte Anfragen dienen folgende Erlasse preußischer Behörden: „In dem Gesetz vom 23. Juli 1847 ist in § 62 bestimmt, daß jede Synagogengemeinde verbunden sei, solche Einrichtungen zu treffen, daß es keinem jüdischen Kinde während des schulpflichtigen Alters an dem erforderlichen Religionsunterrichte fehle. „Nach Einsicht der von den Königlichen Regierungen auf meine Eircularverfügung vom 24. Okt. 1854 über die Frage erstatteten Berichte, ob jüdische Ettern, welche aus Jndifferentismus oder Lauigkeit ihre Kinder überhaupt ohne Religionsunterricht aufwachsen lassen, seitens der Polizeibehörde angehalten werden könnten, ihre Kinder an dem jüdischen Religionsunterrichte theilnehmen zu lassen, eröffne ich der Königlichen Regierung, daß die Frage zu bejahen ist, soweit Anstalten für den jüdischen Religionsunterricht vorhanden sind, welche nach den über den Schulbesuch überhaupt geltenden Vorschriften von den betreffenden Kindern besucht werden können, und soweit nicht Kinder den Religionsunterricht von qualifizirten Privatlehrern ertheilt erhalten. Jüdische Kinder, die nach dem Willen und der Bestimmung ihrer Eltern an dem Religionsunterricht der öffentlichen christlichen Schulen theilnehmen, sind zum Besuch des jüdischen Religionsunterrichts seitens der Obrigkeit nicht anzuhalten. „Wo die Entfernung des Wohnortes Kindern den Besuch einer jüdischen Schule nach den dieserhalb bestehenden Grundsätzen nicht möglich macht und diese Kinder auch an dem Religionsunterricht der christlichen Schulen nicht theilnehmen, ist seitens der Obrigkeit anzunehmen, daß diese Kinder von ihren Eltern oder auf deren freiwillige Veranstaltung den nöthigen jüdischen Religionsunterricht erhalten." (Ministerial-Reskript vom 6. Februar 1856.) Durch dieses noch vor Kurzem von der Bezirksregierung Köln als gültig anerkannte Reskript ist wenigstens die gesetzliche Möglichkeit gegeben, schulpflichtige Kinder, sei es höherer, sei es der Volksschulen, zum Religionsunterricht heranzuziehen. Mayen, 15. April 1892. „Gemäß Verfügung der königl. Regierung zu Koblenz vom 7. er. ist der Religionsunterricht für die jüdischen Kinder in A. und Umgegend überhaupt auf die Zeit außerhalb der Unterrichtsstunden der betheiligten Volksschulen zu legen.