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Der Israelit · 1893-10-16 · Heft 82 (16.10.1893) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 82 (16.10.1893)
Date
1893-10-16
Page
– (sequence 5)
Language
German
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Jerusalem erhoben hatten; kaum war mein Name in der Kurltste erschienen, als ich durch die Post täglich — natürlich anonym! — Schmäbbriefe unflätigster Art und gemeine antisemitische Drucksachen ins Haus geschickt bekam; auf und unter meinen Teller im Hotel, wo ich meine Mahlzeiten einnahm, fand ich ähnliche — immer anonyme! — Schreiben Ihr Ziel haben die Buden erreicht: ich muß es leider bekennen: sie haben mir tiefen Schmerz bereitet. Zum ersten Male in meinem Leben war ich vor die Thatsache gestellt, daß ein deutscher Schriftsteller, der an dem Rufe deutschen Schriftthums auch im widerstrebensten Auslande nicht unrühmlich mttgearbeitet zu haben glaubt, in Deutschland, inmitten eines auserlesenen gebildeten Publikums um seiner Abstammung willen so schwerer und feiger Ehrevkränkung ausgesetzt ist, daß er dort schlechterdings nicht bleiben kann." Es verdient bemerkt zu werden, daß die Badekommission und die Inselbewohner diesem Treiben fernstehen. Ttolp. 1. Oktober. Seit einigen Wochen erhalten die Landlcute unseres Kreises antisemitische Flugblätter (die Streifbänder tragen den Stempel „Antisemitischer Verein Stolp"). welche aus einem hiesigen bekannten Gasthofe versandt werden, dessen Besitzer mit den Konservativen seit einigen Jahren in enger geschäftlicher Verbindung steht. Die Wirkung scheint nicht auszubleiben. In dem Dorfe Wobesde bei der Stolpmünde wird seit einigen Tagen der jüdische Kaufmann Rosenberg von halbwüchsigen Burschen durch Steiuewerfen belästigt und verfolgt. Nachdem drei dieser Missethäter ermittelt und dem Strafrichter angezeigt sind, hat nian während einer Nacht das Haus des p. Rosenberg gewaltsamer Weise beschädigt und dessen Garteubank zertrümmert. Die Ortsgemeinde Wobesde wird für Schadenersatz in Anspruch genommen. Da fast allabendlich vor dem Hanse des p. Rosenberg von halbwüchsigen Burschen noch jetzt der Straßennnfug fortgesetzt wird, so hat man das hiesige Landralhsamt um Abhilfe angerufen. Dresden. Ein ganz kostbares Exemplar eines Geschästsantisemiten muß Herr Dr. Liman, bisher Redakteur und Leitartikler der „Dresdener Nachrichten", sein. Obwohl glühender Judenhasser und Antisemit vom reinsten Wasser, brachte es besagter Herr Liman doch zuwege, gleichzeitig auch sür die nationalliberalen, nach antisemitischer Auffassung also „verjudeten" „Leipziger Neuesten Nachrichten" „schneidige" Leitartikel zu schreiben, obwohl er sich contractlich verpflichtet hat, seine volle journalistische Thätigkeit allein den „Dresdener Nachrichten" zu widmen. Die „Dresdener Nachrichten" erwirkten einen gerichtlichen Befehl gegen Dr. Liman. wonach dieser bei 500 Mark Strafe sür jeden Zuwiderhandlungsfall das außercontroctliche Schriftstellern unterlassen sollte, was auch das Landgericht auf die Berufung Dr. Liman's hin bestätigte. In dieser Verhandlung wurde zeugeneidlich festgestcllt. daß Dr. Liman sich den „Leipziger Neuesten Nachrichten" gegenüber ehrenwörtlich verpflichtet hat, sie in Bezug auf Licferungen von Leitartikel nicht im Stiche zu lassen. Gleichzeitig hat er aber auch dem Eigenthümer der „Dresdener Nachrichten" Herrn Commissionsrath Reichart. sein Ehrenwort gegeben, für die ..Leipziger Neuesten Nachrichten" nicht mehr zu schreiben! Der Mann kann in der „antisemitischen Bewegung" Carrivre machen. München, 7. Okt. Hiesige Blätter berichten: (Antisemitischer grober Unfug.) Das königliche Oberlandesgericht hat vor Kurzem in einer Strafsache wegen groben Unfugs ein Urtheil gefällt, welches besonders deshalb bemerkenswerth erscheint, weil die Anwendung des in demselben zum Ausdrucke gebrachten Rechtsgrundsatzes seitens aller deutschen Gerichte wohl geeignet wäre, den maß- und schamlosen Ausschreitungen des Antisemitismus einen wirksamen Damm entgegenzusetzen. Der Inhaber eines Geschäftes in Zweibrücken hatte in flinem Schaufenster durch ein besonderes Arrangement bunter Tücher das Wort „Jud" dar gestellt und war aus diesem Grunde in zwei Instanzen wegen groben Unfugs verurtheilt worden. Das Münchener Oberlandesgertcht hielt die Verurtheilung aufrecht. In den Urtheilsgründen heißt es: Mit Recht gehen beide Vorderrichter von der Auffassung aus, daß die Strafvorschrift des § 360 Nr. 11 des Strafgesetzbuches nur auf solche den äußeren Bestand der öffentlichen Ordnung unmittelbar verletztende Ungebührlichkeiten anwendbar ist, durch die das Publicum schlechthin, nicht also ein individuell begrenzter Persouenkrcis, gefährdet oder belästigt und so der öffentliche Friede im Allgemeinen gestört wird. Selbst dann jedoch, wenn die That des Angeklagten nur gegen die Juden der Stadt Zweibrücken gerichtet, die übrige Bevölkerung aber damit nicht getroffen war, würde es sich nicht um einen individuell begrenzten Personer.kreis handeln, sondern wäre schon wegen der für das Auge unmcßbaren Zahl und wegen des Mangels näherer Beziehung zu einander als der der Glaubensgenoffenschaft ein unbegrenzter Personeukreis betroffen. Das Berufungsgericht geht aber in seiner Feststellung noch weiter, indem es annimmt, daß die Handlung der Angeklagten der öffentlichen Ordnung überhaupt widerstreite und eine Störung der Rechte und Interessen des Publicums als solchen enthalte. Daß die öffentliche Ordnung bereits gestört sei,

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