Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 81 (12.10.1893)
- Date
- 1893-10-12
- Page
- – (sequence 14)
- Language
- German
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1532 bezahlen sollen. Sie kämen ja nte zur rechten Zeit, um die Adern aus dem Hinterfletsch zu nehmen, auch verstünden sie sich gar nicht auf das Porschen des Htnterfleisches, bis sie in den Laden kämen, sei alles Hinterfleisch bereits verkauft, zu was sollten sie für nichts Jnspectoren und Porscher salairiren, die nicht das Geringste leisten! Aus diesen Zeitungsberichten kann man ersehen, wie es mit dem nnra alles Fleisches bestellt ist und ob ein gewissenhafter Jehudi ohne GewtffenSscrupel ruhig von solchem Fleische genießen kann. Wie viele Mittel und Wege haben unsere großen Meister der Gesetzeskunde eingeschlagen, welche Mühen ließen sie es sich kosten, bis sie es für zulässig erklären konnten, daß ein einzelner Schochet allein schächten dmf, ohne Asistenz eines zweiten Schochet, der ihm zur Seite steht, um ihm sein Meffer nachzusehen und die innere Untersuchung des Thieres gemeinsam mit ihm vorzunehmen! Hier ist es umgekehrt. Die Schochtim sehen mit allem Bedacht darauf, damit auf keine Weise einer das Messer des anderen siebt, um so Streitigkeiten aus dem Wege zu gehen. Ueberhaupt herrschen in ihrem Schlachtbause sehr schlechte Gepflogenheiten, deren einzelne Aufzählung den Raum dieser Schrift zu sehr in Anspruch nehmen würde. Die zuverlässigste unter den Schlachtern, die kein Hinterfleisch und auch kein Nterensett verkaufen, Kt dem alle, die es genau nehmen, ihr Fleisch kaufen, haben wir mit eigenen Augen gesehen, daß sie durch Tragen öffentlich den Sabbat entweihen, daß sie gegen baares Geld kaufen und ihre Einkäufe am Sabbat nach Hause tragen, wie an Wochentagen. Am heiligen Schabuothfeste, sofort nach Sabbatausgang, haben wir mit eigenen Augen gesehen, daß sie in ihrer Fleischbank verkaufen, abwägen, Geld annehmen, ganz wie an den Wochentagen. Das alles können wir durch offenkundiges Zeugniß klarstellen, vielleicht leugnen sie es selber nicht einmal. (Fortsetzung folgt.) ÄeitnugSnachrichlen und Correfpouderrze«. Oest e r. - U n g a r. Monarchie. Wien, 6. Oktober. Einige Abendblätter melden: Vor dem Verwaltungsgerichtshofe fand heute die Verhandlung über die Beschwerde des ehemaligen Landesrabbiners für Tirol und Vorarlberg Dr. Aron Gordon statt, welche derselbe gegen das Kultus- und Unterrichtsministerium wegen Versäumung einer Rekursfrist in Angelegenheit seiner Amtsentsetzung mls Rabbiner erhoben hatte. Dr. Aron Gordon wurde im Jabre 1888 von der israelitischen Gemeinde in Hohenems zum Rabbiner bestellt, nachdem er, der früher deutscher Staatsangehöriger war. das österreichische Staatsbürgerrecht erlangt hatte. In sein Amt eingesetzt wurde er mittels eines mit der israelitischen Kultusgemeinde Hohenems abgeschlossenen Vertrages. In den folgenden Jahren entstanden jedoch zwischen ihm und dem Kultusvorstande Mißhelligkeiten, die Dr. Gordon veranlaßten, am 14. Juni 1891 ein Eingesender im „Bregenzer Tagblatt" zu veröffentlichen, das ziemliches Aufsehen erregte und durch welches sich die maßgebendsten Persönlichkeiten der Gemeinde verletzt fühlten. Der Zwist nahm endlich derartige Dimensionen an, daß die Gemeidemitglieder nicht den Tempel besuchten, weshalb auch durch einige Zeit keine Trauung oder sonstige gottesdienstliche Handlung vorgenommen werden konnte. Daraufhin wendete sich die Kultusgemeinde an die Bezirkshauptmannschaft Hohenems und diese glaubte im Sinne des Artikels VIII der Verordnung der Administration der Grafschaft Hohenems vom 6. Oktober 1795 kompentent zu sein und entsetzte mittels Entscheidung vom 14. Januar 1892 den kurz zuvor zum Landesrabbiner für Tirol und Vorarlberg ernannten Dr. Gordon seiner Stelle. Als Gründe dieser Absetzung wurden angegeben die oben erwähnten Aergernisse, dann daß er die Schächtung nicht genügend beaufsichtigte, ferner daß er einmal an einem Freitag Abend, mithin bereits beim Eintritte des Sabbat von einer Landpartie mittels Wagens in Hohenems ankam, womit er den Sabbat verletzte und öffentliches Aergerniß erregte. Gegen diese Entscheidung ergriff er den Rekurs an die Innsbrucker Statthalteret und endlich an das Kultus- und Unterrichtsministerium, welches schließlich den Rekurs wegen Versäumung der Rckursfrist abschlägig beschied. Gegen diese Entscheidung richtete sich heute die Beschwerde, welche Dr. Viktor Rosenfeld vertrat. Er machte in erster Lmie geltend, daß die Verordnung der Grafschaft Hohenems vom Jahre 1795 seit der politischen Neuetntheilung Tirols und Vorarlbergs durch vielfältige ministerielle Verordnungen, insbesondere durch die Ministcrialverordnung vom 12. April 1860 aufgehoben sei. Die Bezirkshauptmannschaft Hohenems habe kein Recht gehabt, in dieser Angelegenheit einzugreifen, weil es sich in diesem Falle lediglich um ein zivilgerichtliches Vertragsverhältniß zwischen Gemeinde und Rabbiner gehandelt habe, mithin das ganze Verfahren ungiftig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hob die Entscheidung des Ministeriums, als im Gesetze nicht begründet, aus.