Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 76-77 (22.9.1893)
- Date
- 1893-09-22
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1451 Anstand los zu werden- Von den vielen Versuchen nach dieser Seite, verdient folgender einige Beachtung, den wir den hiesigen „Basler Nachrichten" entnehmen. — Denselben wird geschrieben: In einer der letzten Nummern des „Neuchatelois" spricht ein Einsender die Ansicht aus, daß die Initiative über das Schlachten, ohne vorherige Betäubung von den Ständen verworfen worden sei. Die Mehrheit der 22 Kantone betrage nämlich 11 plus 1 — 12, während die Annahme nun durch 1IV2 Kantone erfolgt sei. Die Bundesverfassung sagt in Artikel 123 bezüglich der Standesstimmen: „Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantones als halbe Stimme gezählt. Das Ergebntß der Volksabstimmung in jedem Kantone gilt als Standesstimme desselben." Im Weiteren sägt der Artikel 1 der Bundesverfassung: „Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der zweiundzwanzig souveränen Kantone (folgt deren Aufzählung) bilden in ihrer Gesammtheit die schweizerische Eidgenossenschaft." Es kennt also hier die Bundesverfassung nur 22 ganz Kantone, während im Art 123 auch von halben Kantonen und halben Standesstimmen, aber nur von einer Mehrheit der Kantone die Rede ist. Aus den bisherigen Abstimmungen über Verfassungsartikel läßt sich seit dem Jahre 1874 kein Fall Nachweisen, wonach eine halbe Standessttmme den Ausschlag gab. Es scheint daher nicht unwahrscheinlich, daß das Abstimmungsresultat auf Grund der Interpretation der Verfaffungsartikel noch Anfechtungen erleiden dürfte." Dazu bemerkt die Redaktion: Die obigen Ausführungen unseres Mitarbeiters erinnern unwillkürlich an die bedeutendste Abstimmung nach Standesstimmen, welche unsere neue Geschichte kennt, an den Tagsatzungsbeschluß betreffend die Auflösung des Sonderbundes. Am 4. Sept. 1846 hatten sich bereits 102/8 Stände (Zürich, Bern, Glarus, Solothurn, Baselland, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh. Graubünden, Aargau, Thurgau, Teffin und Waadt) hierfür erklärt; erst im Juni des folgenden Jahres gab St. Gallen die zwölfte Stimme für die Auflösung ab und machte so die Mehrheit vollständig. Es waren also damals 12 Kantone, nicht wie heute 11^/s, und jene Abstimmung kann mithin nicht als Präjudiz gelten. Nun sagt man wohl, die Mehrheit von 22 sei 12. Allein es ist bis heute immer so gehalten worden, daß jede halbe Standesstimme unabhängig mitgezählt worden ist. Der Umstand allein, daß halbe Stimmen abgegeben werden können, spricht auch dafür, eine durch halbe Stimmen gebildete Ständemehrheit anzuerkennen. Immerhin steht man vor einer Frage, über die sich diskutiren läßt. Angesichts der bedeutenden Volksmehrheit würden wir es als aufrichtige Demokraten bedauern, wenn die Interpretation der Bundesrechtsgelehrten dazu führen sollte, einen unzweideutigen Volksentscheid ins Gegentheil zu verkehren." Wir würden dieses Bedauern ebenfalls theilcn und zwar noch aus anderen Erwägungen. — Wenn die Bundesrechtsgelehrten wirklich zu dem Resultate kämen, daß hier der Bolksmehrheit eine Ständemehrheit entgegenstünde und daß in Folge dessen die Abstimmung ein den Initianten ungünstiges Resultat ergäbe, so würde das voraussichtlich eine Verstimmung und Erbitterung in breiten Volksschichten. Hervorrufen, gegen welche ein Schächtverbot vielleicht als das kleinere Nebel erschiene. Die große Masse hat für diese feinen bundesrechtlichen Unterscheidungen doch kein so hinlängliches Verständnis um nicht zu argwöhnen es handle sich hier einfach um einen juristischen Kniff zur WegeScamottrung eines unliebsamen Fait accompli. Dazu kommt, daß die Frage eben doch strittig ist, wie dies in einer späteren Nummer desselben Blattes von anderer Seite dargethan wird. Es heißt daselbst: Die in Nr. 243 dieses Blattes erwähnte Einsendung in einer der letzter» Nummern des „NeuchLtelois", welche sich dahin ausspricht, daß die Initiative betreffend die Schlachmethode, ohne vorherige Betäubung, von den Ständen verworfen worden sei. weil die Mehrheit von 22 Kantonen 11 u. 1 - 12 betrage, wogegen nur 11 Vs Kantone angenommen hätten, dürfte wohl kaum zu einer Anfechtung oes Abstimmungsresultates führen, wofür nicht allein die richtige Beurthcilung der thatsächlichen Verhältnisse, sondern auch der sittliche Ernst der eidgen. Räthe die nöthige Bürgschaft leisten. Hätte der Verfasser besagter Einsendung sich Nr. 1 der Bundesverfassung genauer angesehen, so hätte er bemerken müssen, daß in der namentlichen Aufzählung der 22 souveränen Kantone hinter Unterwalden, Basel und Appenzell in Klammer: ob und nid dem Wald — Stadt und Landschaft — beider Rhoden, als die Zweitheilung des bezüglichen Kantons bezeichnend, gesetzt ist. Die Gesammtzahl der Kantone ist daher als historischer Begriff allerdings mit 22 thatsächlich aber mit 19 u. 66/2 zu bezeichnen. Wie haben nun die Stände gestimmt? Man sagt uns, mit IIV2 gegen 10l/2 haben die Kantone, das in Rede stehende Jniativbegehren angenommen. Dieses Resultat sollte der Form und der Deutlichkeit wegen indessen anders ausgedrückl werden und jeder Zweifel an der verfaffungsmäßigen Gültigkeit des Absttmmungsresultates wäre gehoben. Richtig ausgedrückt ist das Resultat der StandeSstimmen: