Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1893-09-04 · Heft 71 (4.9.1893) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 71 (4.9.1893)
Date
1893-09-04
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2446951-2448315-2448383--37035-2485083
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

1368 worden: „Seine Hoheit soeben verschieden, lade im Höchsten Aufträge zu den Beisetzungsfeierlichkeiten nach Koburg ein. Erbitte Nachricht bezüglich Eintreffen nach Hofmarschallamt Koburg. Quartier bereit. Prinz Bentheim." Dülken, 22. Aug. Gegen die Israeliten herrscht in der hies. Umgebung eine große Erregung. Zwei in den Augen der Menge glaubwürdige Zeugen haben nämlich bekundet, daß der in Burgwaldniel wohnende israelische Metzgermeister B. sein Fleisch vor dem Verkauf an Christen auf eine gemeine Weise verunreinigt habe. Die Zeugen haben ausgesagt, daß sie dieser Verunreinigung mit eigenen Augen zugesehen und hat sich daraufhin ein dortiger „angesehener" Einwohner in einem Flugblatt bereit erklärt, den Beweis zu erbringen, daß die Verunreinigung des an Christen zu verkaufenden Fleisches den Juden durch den Talmud oorgeschrieben sei. Dadurch ist natürlich die hiesige christliche Einwohnerschaft in die größte Aufregung versetzt worden, und will Keiner mehr bei einem Juden, welche hier zahlreich vertreten sind, Einkäufe machen. Metzgermeister B. von hier hat daraufhin unterm 16. dieses Monats eine öffentliche Aufforderung erlassen, worin er demjenigen, welcher ihm den Nachweis erbringt, daß diese oder auch nur eine ähnliche Gesetzesstelle im Talmud enthalten sei, eine Belohnung von 1000 Mark zusichert. Auf den Ausgang der Angelegenheit ist man hierorts begreiflicherweise sehr gespannt. H erzu bemerkt die Redactton der „Düsseldorf. Ztg.": Soweit der uns zugegan ene Bericht. Daß die Verunreinigung des an Christen zu verkaufenden Fleisches „durch den Talmud vorgeschrieben" sei, ist natürlich eine völlig haltlose Behauptung. Der Kern der Sache ist, ob der betreffende Schlächtermeister wirklich das Fleisch verunreinigt hat. Ist dies geschehen und durch Zeugen nachzuweisen, so wird eine exemplarische Bestrafung am Platze sein und auch sicherlich nicht ausbleiben. Schweiz. Bern. 28. Aug. Die Nachricht einiger Zeitungen, nach welchen die Israeliten ihr Fleisch bereits aus Annemasse (Frankreich) und aus Baden beziehen, ist nicht richtig; der Groß-Rabbiner Wertheimer, welcher heute in Bern war, dementirt es. Die jetzige Lage der Israeliten wird bis zum Dez. nicht verändert, da die Bundesversammlung ihre Sanktion dem Volksvotum zu geben hat. Bern. Das Resultat der Abstimmung über das Schächtverbot wird nun officiell vom Bundesrath mitgetheilt. Danach haben sich 190,000 Stimmen für und 126,000 gegen des Schächtverbot ausgesprochen. Vollständig abgeschlossen ist die Sttmmenzählung noch immer nicht. In einem Bezirk des Kantons Basel wurde eine Fälschung bet der Stimmenabgabe festgestellt und ist für diesen Bezirk eine nochmalige Abstimmung auf den 24. Sept. anberaumt. Wenn diese nachträgliche Abstimmung auch für das Gesammtresultat ohne jeden Einfluß ist, so ergiebt sich doch schon aus dem Umstand, daß die Abstimmung noch nicht völlig abgeschloffen ist, daß von einer sofortigen Jnkrafttretung des neuen Schächtverbots nicht die Rede sein kann. Das Resultat der Abstimmung wird der im December d. I. zusammentretenden Bundesversammlung zur Ratification vorgelegt werden, und erst wenn diese erfolgt ist, kann das Verbot in Kraft treten. Diese Ratification wird und muß jedenfalls erfolgen und wenn ein Berliner Blatt die Ansicht äußert, der Ständerath werde gegen ras durch die Volksabstimmung erfolgte Schächtverbot Einsprache erheben, so beruht dies auf einer vollständigen Verkennung der thatsächlichen Verhältnisse. Das Schweizervolk ist in seinen Beschlüssen vollständig souverän und es giebt in der Schweizerischen Eidgenossenschaft keine Behörde, die sich dem ausgesprochenen Volkswillen zu widersetzen befugt wäre. Ob trotzdem selbst nach Ablauf dieses Kalenderjahres ein Schächtverbot sofort in Kraft treten kann, wird in der öffentlichen Discussion der Tagespresse eifrig erörtert, und von den maßgebenden Stimmen verneint. Die Bundesverfassung ist durch die Abstimmung vom 20. August um einen Paragraphen vermehrt, der aber, wie fast alle Bestimmungen der Verfassung, durch ein Gesetz erläutert werden muß. Die neue Verfaffungsbestimmung schreibt vor, daß sämmtliche Schlachtthiere vor der Tödtung betäubt werden müssen. Es muß nun gesetzlich sestgestellt werden, welcher Art die vorzunehmende Betäubung sein soll, durch wen ihre Ausführung controllirt und mit welcher Strafe die Unterlaffung belegt werden soll. Zur gesetzlichen Feststellung aller dieser Umstände wird eine Erhebung über die polizeigesetzltchen Bestimmungen erforderlich sein, die etwa in einzelnen Kantonen schon bestehen, so daß die Fertigstellung eines derartigen Gesetzes bei der Eigenart der bestehenden Verhältniffe auch geraume Zeit erfordern dürfte. Ist nun ein solcher Gesetzesentwurf fertig gestellt und wird von der Bnndesversammlung genehmigt, so ist es fraglich, ob ein solches Gesetz vom Volke gutgeheißen wird. Gegen jedes von der Bundesversammlung entworfene Gesetz kann das Volk das Referendum ergreifen, d. h. wenn 30,000 Bürger die Verwerfung des neuen Gesetzes beantragen, so muß dasselbe die Volksabstimmung passtren. Bet einer solchen Abstimmung, die sicher über

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.