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Der Israelit · 1893-08-17 · Heft 66 (17.8.1893) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 66 (17.8.1893)
Date
1893-08-17
Page
– (sequence 4)
Language
German
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öffnet. In derselben dankte er für das zahlreiche Erscheinen der Mitglieder, sowie besonders den erschienenen Gästen, den Herren Rabbinen von hier, Kitzingen, Kissingen und Schweinfurt und dem Vertreter des Cultus-Vorstandcs dahier. Nach Erledigung des geschäftlichen Theiles, das ein sehr günstiges finanzielles Resultat zeigte, und der gestellten Anträge wurde von Dingfelder-Gunzenhausen ein längerer von großer Fertigkeit und großem Sammelgeiste zeugender Vortrag gehalten, woran sich die Aufstellung von 3 Thesen reihte, die einer Debatte unterstellt und theilweise auch zur Annahme gelangten. Auch diesem Verein können wir nur Glück und Gedeihen in seinem idealen und realen Wirken wünschen. Aus Schlesien, 8. August. Des jüdischen Feiertags wegen ist bei der Kgl. Regierung zu Oppeln auf Antrag des Rabbiners Dr. Wiener die für den 18.—20. d. M. augesetzte Prüfung der Einjährig-Freiwilligen verschoben worden. kanten, 10. August. Der in dem Ermittelungsverfahren in Sachen des Xanteuer Knabenmordes bekanntlich von der Staats-Anwaltschaft Cleve gesuchte Hausirer Joseph Walter aus Aachen hat sich dieser Tage den Behörden in Geldern gestellt. Wie die „Crefelder Ztg." berichtet, giebt Walter an. daß er eine Nacht bei dem Bildhauer Heinrich Wesendrup geschlafen und dieser ihm gegenüber geäußert habe, er (Wesendrup) sei der Tbäter. Wesendrup war im Prozesse gegen Buschhoff Zeuge, sagte aber zu Gunsten Buschhoff's aus. Gegen W send?up warf. Z. Voruntersuchung wegen der Thäterschaft eingeleitet, aber wieder eingestellt worden. Hannover, 8. August. Die seit Monaten zur großen Beunruhigung der jüdischen Einwohner Harburgs schwebende Schächtfrage hat endlich, wie wir bereits kurz gemeldet, durch die Entscheidung der Minister des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenhciten, die von allgemeiner Bedeutung sein dürfte, ihre Erledigung gefunden. Der Magistrat und das Bürgervolsteherkollegium Harburg hatten, wie in diesem Blatt zur Zeit berichtet wurde, für das in dieser Stadt neu erbaute Schlachthaus ein von der OrtsPolizei genchmiates Statur eingeführt, welches die Betäubung des Schlachtviehes allgemein anordnet und das Schlachten nach jüdischem Ritus nicht gestattet. Die jüdische Gemeinde legte dagegen bei dem Regieruns- Präsidenten Herrn von Colmar-Meyenburg Beschwerde ein und bat um Aufhkbung der betreffenden Paragraphen der neuen polizeilichen Verordnung. Herr Landesrabbiner Dr. Gronemann unterstützte ihre Eingabe durch eine ausführliche, gründliche Denkschrift, in welcher er die Berechtigung des Gesuches begründete. Herr Dr. Gronemann war hierzu besonders berufen, da er bereits im Jahre 1886 auf Aufforderung des Ober-Präsidenten eine Begutachtung des an den Herrn Reichskanzler gerichteten Gesuchs der Genfer Thierschutz- Gesellschast, die Abänderung der bisher üblichen israelitischen Methode des Viehschlachtens, sowie des demselben beigefügten „Reglement für die Art des israelitischen Schlachtens, angenommen durch den Großrabbiner der Schweiz Wertheimer", abgegeben und auch im Jahre 1888 eine Anfrage des Ministers Goßler, ob gegen die von dem Reichsgesundheitsamte damals empfohlenen Maßregeln, während des Schächtungsaktes den Kopf des Thieres für die ganze Dauer der nach dem Halsabschnttte eintretenden Muskelkrämpfe seftzulegen, vom Standpunkte des jüdischen Ritualgesetzes Bedenken geltend zu machen seien, gutachtlich beantwortet hatte. Die Eingabe des Herrn Dr. Gronemann wies nach, daß die polizeilichen Bestimmungen in Harburg nicht nur eine Beschränkung der gewährleisteten freien Religionsübung involviren, da religionsgesetzlich den Israeliten nur der Genuß von rituell geschächtetem Schlachtvieh gestattet ist, sondern auch im Widerspruch ständen mit den besonderen, in Bezug auf das Schlachten von der Staatsregierung durch Erlaß vom 14. Januar 1889 gegebenen Verordnungen und Bestimmungen. Zur Widerlegung des Vorwurfs, daß die jüdische Schlachtmethode thierquäleris h sei, überreichte er die in dieser Angelegenheit erschienenen Gutachten, besonders das des Direktors der Königlichen Thterarzneischule zu Hannover, des Geheimen Mediztnalraths Profeffor Dammann, der sich eingehend auch über das vorbereitende Verfahren zum Schächten ausspricht. — Der Herr Regierungs-Präsident zu Lüneburg schloß sich den Ausführungen des Herrn Landrabbiner nicht an und wies das Gesuch ab, indem er das Schächten ohne vorherige Betäubung unter Berufung auf ein vom Departements-Thierarzt erstattetes ausführliches Gutachten und auf die im Königreich Sachsen vom 21. März ergangene ministerielle Verordnung für unzulässig erklärte. Er ordnete nur die Streichung oder Umgestaltung des Paragraphen der Harburger polizeilichen Verordnung an, der jede Schlachtung nach jüdischem Ritus — also auch nach vorangegangener Betäubung — im Schlachthause untersagte. Hierdurch war selbstverständlich nichts erreicht, und Herr Dr. Gronemann ergriff gegen diese Verfügung des Herrn Regierungs- Präsidenten Rekurs bei dem königlichen Oberpräsidenten, der die Sache zue Entscheidung an den obengenannten Herrn Minister abgab. In einem zweiten Schreiben an den Herrn Oberpräsidenten wurde zur Entkräftung der Vorzüge der Betäubungsmethode

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