Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 62 (3.8.1893)
- Date
- 1893-08-03
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 92% known words query
- IRI
…/2446951-2448315-2448374--36838-2484877- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Mohel 1× ep/1006163
OCR text
1187 wird. Es wird hierdurch allen gewissenhaften Glaubensgenossen die Möglichkeit gewährt, nur solche Tefillin anzukaufen, welche durch die vorhererwähnte Kennzeichnung eine leicht erkennbare, sichere Garantie vorschriftsmäßiger Herstellung bieten und dürfte dieser Versuch, wenn er sich bewährt, zu einer die vorschriftsmäßige Uebung dieser nisn wesentlich fördernden, dauernden Einrichtung sich ausgestalten können. — Ferner beabsichtigt der Ausschuß mit Rücksicht auf den in einigen Gegenden namentlich auf dem Lande sich geltend machenden Mangel an Mohelim einige Stipendien zur Ausbildung von Mohelim zu gewähren und steht er der Bewerbung hierzu geeigneter Persönlichkeiten gerne entgegen. Gießen. Berichtigend wird uns mitaetheilt, daß der Rektor der Gteßener Universität Professor Pasch ein Deutscher ist und einer hochangesehencn Breslauer Familie entstammt. Berlin. Die gegen den Uebertritt der russisch jüdischen Auswanderer auf das diesseitige Gebiet von der preußischen Regierung getroffenen Maßregeln haben abermals eine Verschärfung erfahren. Während die Behörden bisher nur in den Grenz- und Hafenstädten ihr Augenmerk auf die Flüchtlinge richteten, wird letzteren nunmehr auch in den Binnenorten die Aushändigung von Fahrkarten verweigert. Auch ist fortan den Gastwirthen und sonstigen Mittelpersonen, welchen anstandslos Billets bewilligt wurden, die sie, wie sich nachher herausstellte, für die Weiterbeförderung der Auswanderer verwendeten, dieses strengstens untersagt. Ebenso ist durch die in Bezug hierauf getroffene Bestimmung den zahlreichen Auswanderungsagenten, welche besonders im Regierungsbezirk Gumbinnen die Nothlage und Unerfahrenheit der Auswanderer auszubmten verstanden, das Handwerk gelegt worden. Ttrelitz, 24. Juli. Zur Galacour bei II. KK. HH. dem Großherzoge und der Großherzogin, die am 20. d. M. zur Erinnerung an den Einholungstag der Ah. Herrschaften vor 50 Jahren bei Hofe ftattfand, war auf besonderen Ah. Befehl auch der Oberlandesrabbiner Dr. I. Hamburger in Strelitz geladen. Se. K. H. der Großherzog beehrte den Oberlandesrabbiner mit einer längeren Anrede, worin der Landesherr mit Nachdruck stark betonte: „Der Psalmvers (Psalm 45, V. 24), den Sie in Ihrer Jubelfest.Predigt anführen und daran mehrercs anknüpfen: „Du liebst die Gerechtigkeit und hassest den Frevel", bildet meine eigene Ueberzeugung. Ich beauftrage Sie, den jüdischen Gemeinden des Landes meinen Dank für dir mir zur goldenen Hochzeitsfeier gesandte Adresse auszusprechen." Schweiz. Bern. Zur Volksabstimmung vom 20. August 1893 erläßt der Bundesrath an alle stimmberechtigten Eidgenossen folgende Mtttheilung: Von 83,159 stimmberechtigten Schweizerbürgern ist folgendes Jnitiativbegehren eingereicht worden: In die Bun« desverfaffnng ist aufzunehmen als Art. 25bi»: „Das Schlachten der Thiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bei jeder Schlachart und Biehgatttung ausnahmslos untersagt." Nach Anleitung des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung sind die eidgenössischen gesetzgebenden Räthe in Beratung über dieses Begehren eingetreten und haben unterm 29. März bezw. 20. Juni abhin nachfolgenden Beschluß gefaßt: Bundesbeschluß über das Jnitiativbegehren betr. das Verbot des Schlachtens ohne vorherige Betäubung. (Vom 20. Juni 1893.) Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht des unterm 30. August 1892 beim Bundesrathe eingereichten und mit 83,159 Unterschriften versehenen Juitiativbegehrens, worin die Aufnahme eines neuen Artikels 25bis folgenden Inhalts in die Bundesverfassung verlangt wird: Art. 25bis. „Das Schlachten der Thiere ohne vorherige Betäubung vor dem Blutentzuge ist bet jeder Schlachtart und Tiehgattung ausnahmslos untersagt" nach Einsicht des Berichtes des Bundesrathes vom 1. November 1892; in Anwendung der Artikel 8, 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892 über das Verfahren bet Volksbegehren und Abstimmungen betr. Revision der Bundesverfassung, beschließt: 1) Das obgenannte Jnitiativbegehren wird der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet; die Bundesversammlung beantragt Verwerfung desselben. 2) Der Bundesrath wird mit der Anordnung der Abstimmung beauftragt. Also beschlossen vom Nationalrathe, Bern, den 29. März 1893. Der Vizepräsident: L. Forrer. Der Protokollführer: Ringier. Also beschlossen vom Ständerathe, Bern, den 20. Juli 1893. Der Präsident: Eggli. Der Protokollführer: Schatzmann. Die eidgenössischen Räthe stellen also den Antrag, es sei das Jnitiativbegehren zu verwerfen. Demzufolge hat, wer im Sinne des Jnitiativbegehrens den neu vorgeschlagenen Art. 25bis in die Bundesverfassung aufnehmen will, mit „Ja" zu stimmen, wer dagegen das Jnitiativbegehren, im Sinne des Antrages der Bundesversammlung, verwerfen will, mit „Nein". Bern, den 4. Juli 1893. Im Aufträge des schweizerischen Bundesrathes: Die Bund eskanzlei.