Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 62 (3.8.1893)
- Date
- 1893-08-03
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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1186 einigung abgeschlossen" von dem Vermittler bezeichnet werden. Ferner ist vereinbart, daß Vereinsmitglieder, insofern sie nicht schon vor Abschluß der betreffenden Versicherung als Agenten der Bank angenommen sind, für die Vermittelung von Todesfall-Versicherungen von Mitgliedern des Vereins, sowie von Nichtmitgliedern, unbeschadet der Seitens der Bank an die Vereinigung zu zahlenden Bonification, eine Vermittelungsgebühr von 5 pCt. der Versicherungssumme erhalten, welche in der bei der Bank üblichen Weise pro rata der bezahlten ersten Jahresprämie — also sobald der Versicherte eine volle Jahresprämie bezahlt hat, bezw. wenn Letztere in Raten erfolgt nach Verhältniß der eingezahlten Raten derselben — fällig und zahlbar wird. Die von der Bank der Vereinigung eingeräumten Vergünstigungen sind hiernach zweifacher Art: sie kommen der Mitgliedern, aber auch der Vereinigung selbst zu Gute. Der Ausschuß hofft aus den diesergestalt der Vereinigung zugehenden Bonificationsbeträgen und etwaigen speziell zu diesem Zwecke von Freunden ihrer Bestrebungen ihr zugehenden Spenden und Schenkungen eine Unterstützungskasse gründen zu können, welche nöthigenfalls unter Gewährung eines Zuschusses Seitens der Vereinigung, sie in den Stand setzt, in besonderen Rothfällen Unterstützungen, sowie auch Zuschüsse an Lehrer und sonstige Angestellte israel. Gemeinden als Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien, sofern besondere Umstände dies zur Erhaltung einer den Verhältnissen entsprechenden Versicherung geeignet erscheinen lassen, zu gewähren. Dieses einem dringenden Bedürfnisse entsprechende Ziel wird aber nur dann zu erreichen sein, wenn Seitens der Mitglieder von diesem Vertrage recht zahlreich Gebrauch gemacht wird. Die „Lebensversicherungs- und Ersparniß-Bank in Stuttgart," welche im Jahre 1854 gegründet wurde, hat sich während ihres seitherigen nahezu vierzigjährigen Bestandes in Rücksicht auf ihre Solidität, günstigen Versicherungsbedingungen, niederen Prämiensätze eines so günstigen Rufes zu erfreuen, daß sie zu den ersten derartiger Gesellschaften in Deutschland zählt. Mit Rücksicht darauf, daß die Vereinigung Angehörige verschiedener Länder zu ihren Mitgliedern zählt, ist zu bemerken, daß die „Lebensversicherungs¬ und Ersparnißbank" konzessionirt bezw. zugelassen ist in allen Staaten des Deutschen Reichs, in den im österreichischen Reichsrath vertretenen Königreichen und Ländern, in allen Kantonen der Schweiz sowie in Holland. — Bereits in früheren Berathungen des geschäfts« führenden Ausschusses wurde wiederholt der Uebelstand besprochen, daß nicht selten zur Verwendung gelangen, welche in Rücksicht auf ihre Schrift und sonstige Herstellung den religionsgesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen, so daß gar häufig dieses Gebot nicht in vorschriftsmäßiger Weise erfüllt wird und deren Verwendung überdies Anlaß zu niböaV rvD"D giebt. — Eine hauptsächliche Veranlassung dieses Uebelftandes dürfte in dem Umstande zu finden sein, daß häufig Tefillin zu einem Preise verlangt werden, zu welchem die Lieferung vorschriftsmäßig hergeftellter nicht möglich ist. Diese Veranlassung im materiellen Wege zu heben, liegt allerdings außer dem Bereiche der Mittel der Vereinigung. Eine andere Veranlassung der Verwendung nicht vorschriftsmäßig hergestellter Tefillin dürfte aber in dem Umstande liegen, daß ein nicht geringer Theil des Publikums nicht in der Lage ist, die ihm zum Kauf angebotenen Tefillin in Rücksicht auf ihre vorschriftsmäßige Herstellung zu prüfen. Diesem letzteren Umstande aber dürfte durch eine von dem Ausschüsse auf Anregung des Vorsitzenden Herrn Rabbiner Dr. Breuer '"j in's Auge gefaßte Veranstaltung und zwar ohne wesentliche Vertheurung des Preises begegnet werden können. Wiewohl dieselbe erst demnächst zur Ausführung gelangen wird, so dürfte doch bei der großen Bedeutsamkeit dieser Angelegenheit eine vorläufige Mittheilung hierüber den Mitgliedern nicht unwillkommen sein. Der Ausschuß hat nämlich einer mit den erforderlichen Kenntnissen in ausgezeichneter Weise ausgerüsteten Persönlichkeit ein Stipendium zur practischen Ausbildung in D'"in n"D rw'rw zu dem Zwecke gewährt, damit derselbe sodann nach seiner völligen Ausbildung die ihm von Tefillin-Verkäufern zu diesem Zwecke übergebenen Tefillin (selbstverständlich nach Nachweis des Sofer, der dieselben geschrieben hat) in Rücksicht auf ihre vorschriftsmäßige Herstellung prüfen solle. Die von ihm als vorschriftsmäßig befundenen Tefillin sollen in einer nach Anordnung des Herrn Vorsitzenden erfolgenden, die vorschriftsmäßige Herstellung bescheinigenden Weise gekennzeichnet werden. Für diese Prüfung ist an den hiermit Beauftragten Seitens der Verkäufer eine vom Ausschuß zu normirende Gebühr zu entrichten und hat der Ausschuß ihm für den Anfang einen gewissen Einnahmebetrag garantiert. Selbstverständlich wird derselbe auch die Prüfung der ihm von Privaten übergebenen Tefillin gegen diese Gebühr vornehmen. Den Beginn seiner Thätigkeit und das Nähere hierüber wird später bekannt gegeben. Es ist zu hoffen, daß hierdurch für den belegten Uebelstand einigermaßen eine Abhilfe gewonnen