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Der Israelit · 1893-06-22 · Heft 50 (22.6.1893) · page 23

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 50 (22.6.1893)
Date
1893-06-22
Page
– (sequence 23)
Language
German
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963 den und das eben ist der Grund, warum wir auf ihn angewiesen und genöthigt sind, unsere Forderung auf diesem Wege geltend zu machen." „Wie groß ist der Gewinn, der bei Euerem Unternehmen bis jetzt erzielt wurde?" fragte der Richter. „Der Reingewinn, das wollen wir nicht in Abrede stellen, war nur sehr gering", lautete die Antwort. „Jedenfalls hat aber das Geschäft so viel abgeworfen, daß euch 400 Rubel monatlich verbleiben?" „Das allerdings nicht; denn wir haben durch vielfache schlechte Geschäfte empfindliche Verluste zu tragen." „Aber 20 Rubel wirst doch das Geschäft monatlich an Reingewinn jedenfalls ab?" „Auch das wissen wir nicht sicher, wenn wir die großen Verluste mit in Anschlag bringen, die bei unseren Unternehmungen unvermeidlich waren." „Dann könnte es gar sein, daß in Folge dieser Verluste, ihr für die bereits allmonatlich bezogenen 20 Rubel noch Geld zurückzuzahlen hättet?" „Das ist allerdings möglich und wir wollen das nicht in Abrede stellen. Uebrigcns besteht eine genaue Buchführung. die dieses ausweisen wird, wenn wir es auch bestreiten wollten." „Wenn sich aber dies alles so verhält, was verlangt ihr denn eigentlich?" „Wir verlangen 400 Rubel zur Bestreitung der Lebensbedürfnisse für uns und unsere Familien." Der Rabbiner mußte unwillkürlich über dieses ganze Gebühren lächeln und wandte sich nun an den Vertreter des Angeklagten. „Wie die Dinge liegen", sprach der Rabbiner, „brauche ich nicht zu fragen, was Sie der Forderung der Kläger entgegenzustellen haben. Denn, wenn sich alles so verhält, wie die Kläger selber einräumen, so ist sogar ihr Anspruch auf die bewilligten 20 Rubel nicht nur fraglich, sondern es scheint gewiß, daß sie die Schuldner sind und der Angeklagte der Gläubiger. Nicht auf Grund des Rechts, sondern als ganz besondere Gnade möchte ich Vorschlägen, es bei dem bisherigen zu belassen und den Klägern wie bis jetzt die 20 Rubel monatlich zu gewähren. Als Assocces können sie selbstredend, wie die Dinge liegen, einen solchen Anspruch nicht erheben; aber wohl als Angestellte, die diesen Betrag als Salair beziehen. Füglich widmen sie doch dem Geschäfte ihre ganze Zeit und Kraft und haben deßhalb einen gewissen Anspruch aus Billigkeitsrücksichten, wie er ihnen ja auch bisher gewährt wurde." Darauf entgegnete der Vertreter des dritten Compagnons: „Die Voraussetzungen, auf Grund welcher dieser Vorschlag erfolgt, sind hier nicht zutreffend. Die beiden Herren haben nämlich bis anhin so gut wie gar nichts im Geschäft gearbeitet. Sie gehen den ganzen Tag ihren eigenen Geschäften und ihren Privathändeln nach, aber um unser gemeinsames Geschäft kümmern sie sich wenig. Eine Stunde per Tag widmen sie vielleicht täglich unserer gemeinsamen Verbindung und auch das thun sie widerwillig und gezwungen. Deßhalb ruht auch kein Segen auf ihrem Thun, weil man ihnen den Mangel an Interesse für unsere Sache anmerkt. Dafür sind übrigens zuverlässige Zeugen da, falls es von den Gegnern bestritten werden sollte." „Wenn dem so ist," erwiederte der Rabbiner, „so muß das für die Zukunft jedenfalls aufhären; von heute ab und weiter müssen sich die beiden Theilhaber allerdings verpflichten, ihre ganze Kraft und Fähigkeit für das Geschäft einzusetzen und dann mögen Sie es noch einmal zusammen versuchen." Die Kläger erklärten jedoch, sie könnten eine Verpflichtung in diesem Sinne nicht eingehen. Sie wollten für das gemeinsame Geschäft wie bisher thätig sein, aber noch mehr Leistungen als bisher zu übernehmen, dazu könnten sie sich nicht verstehen. Nun ritz dem Rabbiner denn doch die Geduld. „Da kommen," sagte er halb zu sich, halb zu den Parteien, „zwei Theilhaber an einem Geschäft, die selber einräumen, daß sie mit keinem Capital sich beiheiligen konnten; Gewinn ist keiner erzielt worden, fürs Geschäft gearbeitet haben sie nicht und für die Folge wollen sie auch nicht arbeiten, was wollt Ihr denn eigentlich?" „Wir wollen 400 Rubel per Monat zur Bestreitung unserer Bedürfnisse." „Aber mit welchem Recht? Ihr müßt eine solche Forderung doch irgendwie begründen können? Habt Ihr denn eine Begründung für ein so unerhörtes Verlangen?" „Allerdings haben wir die. — Unser Theilhaber hat nämlich eine große Zahl ähnlicher Geschäfte, bei welchen er ganz in derselben Weise als Capitalist betheiligt ist, wie mit uns. Dort zahlt er aber anstandslos diese Summe seinen Associös. Wir sehen daher nicht ein, warum wir nicht dasselbe verlangen dürften." Der Anwalt des Capitalisten bemerkte darauf: „Wer will meinem Clienten das Recht streitig machen, über sein Geld nach eigenem Ermeffen zu verfügen? Ich könnte dieses sein Recht aus dem Talmud Nachweisen, wo es im letzten Perek von Kesuboth ausdrücklich ausgesprochen ist, daß Jedermann befugt ist, zu sagen: Deinem Bruder will ich es geben, aber Dir will ich es nicht geben. Aber unser Recht ist in dieser Sache so selbstverständlich, daß ich auf jedes weitere Wort verzichten kann." „Da haben wir es," bemerkten darauf die Kläger, „unser Assocw verfährt eingestandenermaßen ganz willkürlich mit uns. Den Anderen gibt er's mit vollen Händen und uns will er's entziehen." „Ihr redet kindisch," entgegnete der Rabbiner, „und Ihr nöthigt mich, zu Euch wie mit Kindern zu reden. Der Anwalt Eures Gegners hat sich in ganz correkter Weise auf den Rechtsstandpunkt gestellt. Nach den einfachsten Begriffen von Recht und Unrecht kann ihn Niemand anhalten, Eurer grundlosen Forderung nachzukommen. Das schließt aber nicht aus, daß er noch außerdem seine guten Gründe haben kann, Euch wenig und Anderen mehr zu geben und man braucht ja nicht weit nach alledem, was Ihr selber eingeräumt habt, nach solchen Gründen zu suchen. Hat ein Vater z. B. nicht das Recht, einem Kinde ein größeres und dem anderen Kinde ein kleineres Stück Brot zu geben? Einfältige Kinder werden über Bevorzugung und Zurücksetzung deßhalb klagen. Aber daß die Ursachen dieser ungleichen Vertheilung ganz andere sein können, das wird auch ein halbwegs verständiges Kind einsehen. Das Kind, welches den ganzen Vormittag in der Schule ist, muß ein größeres Stück Brot haben, weil es in der Zwischenzeit nichts haben kann. Dem Kinde, das zu Hause ist, genügt für den Augenblick ein kleineres Stück, weil es jeden Augenblick ja wieder Brot erhalten wird. Gäbe man dem Kinde zu Hause dieselbe Portion, es würde sie verkrümeln, weil es tatsächlich nichts damit anzufangen weiß. — Also, beruhigt Euch und seid froh, wenn die Lache in der bisherigen Weise weiter bleiben kann." Aber die Kläger fügten sich nur widerwillig und noch im Verlassen des Beth-Din murmelten sie in ihre langen Bärte: „400 Rubel monatlich hätte uns zum allermindesten gehört, aber es gibt kein Recht auf dieser Welt." Diese Geschichte erzählte der Rabbiner, vor dem sie sich zugetragen hatte, einem greisen Amtsgenossen, als Beweis für die Nörgeleien und Rechthabereien, mit welchen er im Amte behelligt wird und^schloß die Erzählung mit der

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