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Der Israelit · 1893-05-15 · Heft 39 (15.5.1893) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 39 (15.5.1893)
Date
1893-05-15
Page
– (sequence 4)
Language
German
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740 Gaben der Gnade Gottes. Sie werden vom Himmel herab den berufenen Sterblichen verliehen. Die Erwerbung der Krone eines guten Namens liegt ganz in unserer Hand, sie erhebt sich von der Erde zum Himmel. Das ist ihr Vorzug vor allen anderen Kronen. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten «nd Correfpondenzen. Deutschland. Rees a. Rhein. W212N2 nmn dw „Ihr Weisen, seid vorsichtig in euren Worten! Es könnte sich ereignen, daß ihr durch irgend ein Vergehen nach einem Orte verwiesen werdet, wo böse Wasser fließen und eure Schüler, die euch folgen, davon trinken und sterben würden; es könnte der Name Gottes dadurch entheiligt werden." Die Wahrheit dieser Lehre der Mischna (Aboth l, 11) ist mir nie so klar geworden, als in einer Religionsstunde, in welcher ich das 5. Gebot nach Herxheimer's „Jesode ha-thora“ 32. veränderte und vermehrte Auflage, Leipzig 1893 mit den Kindern besprach. In dem Abschnitte, welcher die Pflichten der Kinder gegen die Eltern behandelt, heißt es unter §. 283: 3) müssen sie ihren Eltern gehorchen, d. h. alles was die Eltern gebieten, mit Freuden thun! Ich stutzte nicht wenig, als eine Schülerin den Einwand erhob: „Dann dürfen wir ja auch am Sabbat Schlittschuh laufen und auf der Eisenbahn und mit der Post fahren, was Sie uns immer verboten haben." Das Kind hatte Recht, denn in dem Religionsbuche steht es schwarz aus weiß „alles, was die Eltern ihnen gebieten, müssen die Kinder mit Freuden thun." Glücklicherweise waren mir auch die 4., 21. und 29. Auflage dieses Religionsbuches zur Hand, in welchen ich zu meiner Freude den Zusatz „sobald es nicht gegen den Willen Gottes ist", vorfand. Ich konnte daher den Einwand einfach mit der Bemerkung zurückweisen: „der Zwischensatz ist jedenfalls in der neuesten Auflage vergessen worden; sämmtliche ältere Auflagen befehlen den Gehorsam der Kinder gegen die Eltern nur unter der Bedingung, daß der Befehl der Eltern nicht gegen ein biblisches oder talmudtschesGesetz verstößt. (Auch Kinder verlangen Beweise.) Hiermit war also die Ehre des Verfassers, der das Gebot genau präzisirt hatte, gerettet. Was nun den ungenannten Bearbeiter der neuesten vermehrten Auflage (im Sinne von Viu to) hat veranlassen können, diesen hochwich Ligen Zwischensatz, den alle früheren Auflagen enthielten, zu streichen, da er ihn doch in §. 292 bet den Pflichten der Dienenden gegen die Herrschaft unbeanstandet hat passiren lassen, ist mir unerfindlich. Offenbar hat er hiermit einen Verstoß gegen eine npDv des i"' Abschnitt 240 §.15 begangen. Hier heißt es ausdrücklich: „Sagt der Vater zu seinem Sohne, daß dieser ein biblisches oder rabbtnischesGe- oder Verbot übertreten soll, so braucht ihm der Sohn nicht zu gehorchen." (Vergleiche hierzu die ausführlichen Commentare des Naphtali Halevi in seinem „cni nna ma^n “r v"v" Wien 1884.") Ferner lehrt §. 25: „Wenn der Sohn zu seiner erfolgreichern weiteren Ausbildung nach einem andern Orte gehen will und der Vater verwehrt es ihm, so braucht ihm der Sohn nicht zu gehorchen." Ebenso nach der Anmerkung des Jsserles: „Wenn der Vater dem Sohn verwehrt, eine diesem gefallende Frau zu hetrathen, so braucht der Sohn dem Vater nicht zu gehorchen." Diese Beispiele zeigen unverkennbar, daß die hier beanstandete Lehre in ihrer neuesten allgemein gehaltenen Fassung der Berichtigung durch Zurückführung auf ihre ursprüngliche Form dringend bedarf, und daß kein Religionslehrer seiner Pflicht genügt, der diese Lehre in dieser allgegemein gehaltenen Fassung den Schülern vorträgt. Wenn nämlich tn Allem, was alle Eltern ihren Kindern befehlen, diese zu gehorchen verpflichtet wären, so müßten ja manche Kinder aus Religion den Sabbat entweihen, verbotene Speisen genießen u. s. w. u. s. w. tz'ii. Uud solches wird doch kein Lehrer seinen Schülern lehren wollen? — Jedem einsichtsvollen Lehrer wird aber sein pädagogischer Takt sagen, wie er, ohne das Ehrgefühl der Kinder zu verletzen und die Ehre der Eltern ^anzutasten, dieses schwierige Thema zu behandeln" haben wird. L. Cohen. Hamburg, 9. Mai. Die am 8. Mat stattgehable erste Generalversammlung des Israelitischen Stellenvermittlungs-Vereins war sehr zahlreich besucht. Der Vorsitzende eröffnete dieselbe um 9 Uhr Abends und verlas den Bericht über das erste Geschäftsjahr, sowie die Abrechnung. Beide werden demnächst im Druck erscheinen und an die Mitglieder versandt werden, daher sei heute nur daraus mitgetheilt, daß es 7i"2 gelungen ist, im verflossenen ersten Geschäftsjahr 67 Stellungen zu vermitteln, in welcher die jungen Leute v"i na«? von jeder Thätigkeit befreit sind. Es wurden 31 Commis und Gesellen und 36 Lehrlinge placirt bei einer Anmeldung von 320 Vacanzen. Der Verein zählt augenblicklich nahezu 400 Mitglieder, von denen ca. 90 seit dem 1. Januar 1893 beigetreten sind, deren Beitrag also beschlußgemäß — wie auch mehrfach durch Annoncen bekannt gemacht — pro

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