Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 36 (4.5.1893)
- Date
- 1893-05-04
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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698 Ende gemacht werden: denn gleich wie bei den rezipirten christlichen Konfessionen werden auch bei den Israeliten nur jene Kinder, welche das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nach ihrem Geschlechte der Religion der übertretenden Ellern folgen: andererseits wird die Möglichkeit des Religionswechsels auch hier nur mit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder mir der Verheirathung einlielen: endlich wird auch der zum llebertritt Berechtigte nur umer genauer Einhaltung der vorgeschriebenen Formalitäten zu einer der gesetzlich rezipirten christlichen Konfessionen in gültiger Weise übertreten können. Es kann kaum in Abrede gestellt werden, daß es eine nothwendige Konsequenz der gesetzlichen Anerkennung der israelitischen Religion in, dass diese Religion durch die umschriebenen Verfügungen des gesetzlichen Schutzes ineilyastig werde. Eine noch größere Tragweite besitzt viclleichl die zweite Verfügung, des $ d. i. diejenige, wonach Kr Uebeririti von welcher gesetzlich rezipirten christlichen Konfession immer zur jüdischen Religion unter den oben umschriebenen Bedingungen und Formalitäten gleichfalls ermöglicht wird. Ties war bisher in unserem Vaterlande nicht möglich, ja, wenn z. B. ein ungarischer Staatsbürger christlicher Religion im Auslande zur israelitischen Religion Übertritt, wurde ein solcher Uebertritr im Hinblicke darauf, daß der Sratut.8 persoualis immer nach den Gesetzen des eigenen Vaterlandes der betreffenden Person zu beurtheilen ist, in Ungarn als nichtig und ungiltig betrachtet, d. h. die betreffende Person wurde so betrachtet, als hätte sie ihre ursprüngliche christliche Religion behalten, löhne Zweifel hätte die gesetzliche Anerkennung der israelitischen Religion ohne die im § 2 enthaltenen Verfügungen keinen Sinn. Es hätte insbesondere keinen Sinn, wenn der llebertritt zu einer gesetzlich rezipirten Religion auch fernerhin verboten bliebe. Es ist nicht nothwendig, in dieser Beziehung auf ausländische Beispiele zu verweisen, deun ich glaube, es genügt, in dieser Beziehung auf die unleugbare Thaisache hinzuweisen, daß die Frage des Uebertrittes zwischen gleichmäßig rezipirten Konsessionen auf einer anderen Basis als aus der Basis der Gleichberechtigung überhaupt nicht geregelt werden kaiill. Allein außer dem prinzipiellen Gesichtspunkte fallen auch die Ausorderungen des praktischen Lebens schwer ins Gewicht. Wie nämlich schon oben erwähnt wurde, isr auch bisher oft der Fall vorgekommen, daß christliche ungarische Slaaisbürger j im Auslande, somit dort, wo dies bisher auch gestaltet j war, zur israelitischen Religion Überwalen und ebendort 1 mit Israeliten Ehen schlossen. Wenn nun der Betreuende nach Ungarn zurückkehrte, wurde hier nicht nur sein lleberrritt als nicht geschehen betrachtet, sondern aucd seine Ehe war nichtig und ungiltig, die aus dieser Ehe entsprungenen Kinder aber wurden als illegitim betrachtet. Tie aus die gemischten Ehen bezüglichen Bestimmungen des G.-A. LIII: 1868 konnten aus die israelitische Religion nicht ausgedehnt werden, und zwar deßhalb nicht, iveil — indem in unserem Vaterlande das Eherccht noch vollständig und ausschließlich aus konfessioneller Grundlage steht — selbst in dem Falle, wenn die aus die gemischten Ehen bezüglichen Bestimmungen des G.-A. Till: 1868 auch auf die Israeliten ausgedehnt würden, sich gewiß weder ein christlicher noch ein israelitischer Geistlicher studeu tvürde, welcher geneigt wäre, die christlichen und jüdischen Brautleute zu trauen. In Folge dessen wird die Fragc der Heiralh zwischen Ehrinen und Israeliten nach meiner Ansicht zweckmäßig und den Umständen entsprechend nur durch die Bestimmtiugen des einen ergänzenden Theil des Familienrechres bildenden Eberechts gelöst werden können. Es wurde ferner auch die weitere Frage in Erwägung gezogen, ob gleichzeitig mit der gesetzlichen Anerkennung der israelitischen Religion schon in dem vorliegenden Gesetzentwurf auch jene Details ausgenommen werden sollen, die sich aus das Verhältniß der Religion zum Staate beziehen. Das Verhältniß der Religion zum Staate erhäl« seinen prägna-testen Ausdruck im autonomen Wirkungskreise, denn in diesem wird bestimmt, was in die Sphäre der Kirche gehört und was der Staat dreinzuredeu habe. Aber es ist bekannt, daß diesbezüglich unter den Israeliten keine gleichmäßige Auffassung herrscht. Ein guter Theil der Israeliten hat die Kougreßbasis nicht aceeptirt. sie besitzen auf verschiedenen Grundlagen basirende Drganisationsnormen und haben sich auch lhalsächllch auf verschiedenen Grundlagen organisirt. Ich glaube, es sei ganz unmöglich, eine einheitliche Autonomie ins Gesetz auszunehmen, wenn diese Einheitlichkett <le facto nicht eristirt, denn eine Autonomie läßt sich doch Niemandem aufoktroyircn. Andererseits aber die verschiedenen Drgaiüsationen ins Gesetz aufzunehmen und so diese verschiedenen Organisationen gleichsam durch das Gesetz zu sanktioniren und diese Abweichungen zu verewigen, wäre ebenfalls nicht zweckemsprechend. Dieses waren die Motive, warum die Regelung der israelitischen Religion in deren Verhältnisse zum Staate in diesen Gesetzentwurf nicht ausgenommen und späteren gesetzlichen Verfügungen Vorbehalten wurde. Im 8 3 des Gesetzentwurfes wurde der Vollzug des Gesetzes dein Ministerium überantwortet aus dem Grunde, weil die gesetzliche Anerkennung der israelitischen Rkligion jeden Zweig der Ver ivaltung berührt. Privat-Telegramrn des „Israelit". Altona (Elbe), 3. Mai 8 Uhr 30 X. Herr Rabbiner Dr. S. H. D e u t s ch in Burgpreppach wurde mit der überwiegenden Mehrheit von 119 Stimmen zum Rabbiner der hiesigen hochdeutschen Israeliten-Gemeinde gewählt. Herr Dr. Cohn, Basel, vereinigte 84 Stimmen auf sich. Zeit«ngSna«tzrichteu und Correfporiderrzerr. D e u t s ch l and. Landsberg ci. W., 25. April. Ein antisemitischer Agitator, Schriftsteller Schröder ist hier als ein gemeiner Schwindler gefährlichster Sorte entlarvt worden. .Heule wurde er vom Schöffengericht zu sechs Monaten Eesängnis; und ein Jahr Ehrverlust, lvegen unberechtigter Führung des Dstiziertirels zu 14 Tagen Hast verurtheilt. da sich seine säinnitlichen Angaben als Schwindel erwiesen und er wegen Zechprellereien in Frankfurt n. D. bereite zwei Vorstrafen erlitten hatte. Mirow i. M., 24. April. Im Dezember v. I. i wurde durch den Laiiddrosren, .Kammerherrn v. Mal,zahn , in Mirow eine polizeiliche Verordnung, betr. das Betäuben! der Schlachtthiere vor dem Lchlachlen und speziell die! Einführung der Schlachtmasten, publizirt, welche die bisher übliche Schlachtwiese der Schlachlhiere bei Strafe verbor. Diese Verordnung, welche von der Groscherzoglich Mecklenburgischen Landesregierung in Neustrelitz bestäligr wurde, enthielt zugleich ein Verbot gegen die jüdischrituelle Schlachtwelse, das Schächten der Thiere, welches j die Juden des Landes in nicht geringe Aufregung versetzte. Der Landesrabbiner, Herr Dr. I. Hamburger I in Strelip erhob, wie die Z. d. Jdth. schreibt, sofort ' Einspruch dagegen: er wendete sich mit einem ausführlichen