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Der Israelit · 1893-05-04 · Heft 36 (4.5.1893) · page 25

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 36 (4.5.1893)
Date
1893-05-04
Page
– (sequence 25)
Language
German
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I XXXIV. Jahrgang. Dritte Beilage zu M 36 ües „Israelit". - Drr Gesetzentwurf über die israclit.! Religion in Ungarn. j § l. Tie israelitische Religion wird als gesetzlich rezi- - pirte Religion erklärt. > 2 Auf öie liebertritto uott der israelitischen Religion j zum christlichen OKanbeu oder vom christlichen Glauben zur j israelitischen Religion wird die Geltung der in den 1 - ] 8 und im 14 des G.-A. LI4I: l>68 enthaltenen Be st imj mungen ausgedehnt. l ä 3 Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird das "Minis r rerium betraut. | B u dape st , 25. Avril l>'.»3. i <^ras üllbin E>K:>kri m. p., | Kultus, und UnterrichlSminiaer. Ä)!otivcnbericht j zn dem (Vesetzentwnrfc über die iöracl. Religio». ' Bekanntlich hat der G.-A. IV: 1867 die israelitischen i Landesbewohner blos hinsichtlich der Ausübung der bürgerj lichen und politischen Rechte als gleichberechtigt mit Den christlichen Bewohnern erklärt, die Frage der israelitischen Religion selbst aber unberührt gelassen. Indem jedoch der G.-A. LIII: 1868 blos hinsichtlich der Reziprozität der christlichen Konfessionen verfügt, sich somit auf die israelitische Religion überhaupt nicht bezieht, befindet sich die israelitische Religion in unserem Vaterlande selbst bis heute in einer eigenthümlichen Situation. Ta die Beseitigung dieses Zustandes schon bei der vorjährigen Verhandlung des Kultus- und Unrerrichtsbudgets im Abgeordnetenbause nrgirt wurde, habe ieli schon damals erklärt, daß die Anerkennung drr israelitischen Religion durch rin Gesetz nach meiner Ansicht ein vollkommen berechtigter Wunsch und kein Grund vorhanden sei, das; dies unseren israelitischen Mitbürgern verweigert iverde. Es m nämlich eine Tha Bache, das; die israelitische Konfession ein behördlich und selbst allerhöchste,: Trts bestätigtes Brganisationsuormativ besitzt, daß sie auf Grund dieses Normativs ihr Knltusgemeindeleben und ihren Gottesdienst einrichtet, Schulen erhält, und ihre Matrikeln tut Sinne des G.-A. XXIX. 1840 durch ihre eigenen Geistlichen führt und daß dieselbe vom Staate als öffentliche Urkunden anerkannt werden; ihr Eherecht isr durch den auch heule noch in Kraft befindlichen 1863er Erlaß der ehemaligen kön. ung. Hotkanzlei auch siaatlict, geregelt, sie kann bei der Eintreibung der Gemeindebeiträge auf administrativem Wege die Hille der Behörden in Anspruch nehmen, ihr Gottesdienst siebt unter dem Schutze der Gesetze, indem die auf die Handlungen gegen die Religion und deren I freie Ausübung bezüglichen Bestimmungen des Strafgesetzj buches allezeit auch als aus die israelitische Aeligivn sich erstreckend angesehen wurden, ja, im Staatsbudget wird für „israelitische kirchliche Zwecke" vou Jahr zu Jahr eine ge-! wisse Lnniine als Unterstützung sengestellt, kurz, die israelitische Konfession befindet sich dem Staate gegenüber faktisch auch heute in einer solchen Lage, als wäre sie eine gesetzlich rezipirte Konfession und als stünde sie nicht außerhalb des Gesetzes, während es doch bekannt ist, daß in unserem Gesetzbuche auch nicht ein Artikel zu finden ist, welcher sich mit der israelitischen Religion als solcher und deren staatsrechtlicher Stellung beschäftigen würde. Es ist fürwahr an der Zeit, daß diese Anomalie aufgehoben werde. Fünfundzwanzig Jahre sind es her, daß die Israeliten in Bezug auf die bürgerlichen und politischen Rechte mit den Christen gleichberechtigt wurden, und seit dieser Zeit haben sie, auf allen Linien des öffentlichen Lebens mitwirkend, zahlreiche Beweise dasär geliefert, daß sie, durchdrungen vou starker nationaler Empfindung, theilnehmeu wollen an dein vollen Ausbau des ungarischen nationalen Staates. Es isi hohe Zeit, daß auch die Religion dieser unserer mehr als 700,000 Seelen betragenden Bürger in die Bollwerke des Gesetzes ausgenommen werbe. Bon inehreren Seilen wurde allerdings Die Trage Der Erwägung emvsohnn, ob nicht Die gesetzliche Anerkennung der israelitischen Religion insolange in Schwebe zu halten ist, bis nicht die freie Religionsübuug an" gesetzlichem Wege allgemein geregelt wird, weil ja in jenem Gesetze auch sie Regelung der Verhältnisse der israelitischen Religion enrhasien wäre. In dieser Hinsicht muß ich jedoch auf einen bedeutenden Unterschied Hinweisen. Tie Aufgabe des Gesetzes über die freie Religionsübung kann doch wohl keine andere sein, als auch jene Konfessionen geloisser Rechte lheilhaftig werden zu lassen, die bisher keinerlei Rechte besaßen. Es ist bekannt, das; bei unseren jetzigen Rechtszusitnden die nicht gesetzlich rezipirten christlichen Konfessionen keinerlei Körver schait als juridische Person bilden können, daß sie also auch keine Subjekte des Rechtes sein können, und ihre Mitglieder der Staat einfach so nimmt, als ob sie noch immer jener gesetzlich rezipirten Konfession angchören würden, zu welcher sie früher gehörten. Tie israelitische Konfession hingegen hat — wie oben erörtert wurde — dem Staate gegenüber auch heute eine derartige Situation, als ob sie schon eine gesetzlich rezipirte Konfession wäre. Tiefe wesentliche, thatsächliche Differenz außer Acht zu laffen, wäre weder gerecht noch billig, da es klar ist, daß mit der Erklärung der israelitischen Religion zu einer rezipirten Religion nur der sie tsi'-tn ohnehin schon bestehende Zustand in das Gesetz inartikulirl und hiedurch eine Lücke unserer konfessionellen Gesetzgebung ansgefüllt wird. Das war das "Motiv für die Einreichung des vorliegenden Gesetzenrwurfes, hinsichtlich dessen Tetailbestimmungeu, ich folgendes bemerken will: li 1 erklärt den eigentlichen Zweck des Gesetzentwurfes, und bedarf derselbe nach dem schon Mitgecheilteu keiner lveileren Moriviruug il 2 enthält zwei neue Bestimmungen von nicht geringer Tragweite. Er sagt nämlich vor Allem, das; der llebertrir: von der israelitischen Religion zu irgend einer der gesetzlich rezipirten christlich e Religionen nur unter der pünktlichen Einhaltung jener Formalitäten erfolgen kann, w lche im Sinne der Bestimmungen des G.-A' Rill: 186D beim Uebertriit von einer der gesetzlich rezipirten kirchlichen Konfessionen zur anderen vor Augen gehalten werden müssen. Bisher war das Verfahren, welches bei dem Uebenritt von der israelitischen Religion zu einer der gesetzlich rezipirren Konfessionen zu befolgen war, gesetzlich überhaupt nicht geregelt; wohl bestehen in dieser Hinsicht einige ältere, vom Ende des vorigen Jahrhunderts stammende und folglich zum großen Theile veraltete Hofdekrete, da aber dem Kuralklerus zum großen Xheile auch diele unbekannt waren, ist der faktische Zustand auch heute noch der, daß ein israelitisches Jndividium ohne weitere Bedingung wann immer getauft werden darf, was schon aus dem Grunde nicht gebilligt werden kann, weil die Möglichkeit des an keine Bedingung geknüpften Religionswechsels nur die Leichtfertigkeit in Glaubenssachen zum Schaden der Religiosität zu steigern geeignet ist. Dem bisherigen, in dieser Hinsicht verkehrten Zustande wird durch die Ausdehnung der betreffenden Paragraphen des G.-A. LIII: 868 auf die israelitische Religion ein

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