Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 35 (1.5.1893)
- Date
- 1893-05-01
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2448315-2448349--36257-2484276- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Zittau 1× ep/1046085
OCR text
661 und Judengenossen kaufen sollten", eine direkte Aufforderung zum Boykott erblickte. Die Kreishauptmannschaft in Bautzen hat indessen jetzt auf die vom Verein eingelegte Berufung die Verfügung des Stadtraths zu Zittau aufgehoben, „weil die betreffende Statutenbestimmung als ein sog. Boykott nicht anzusehen sei, denn es fehle derselben der Charakter der Oeffentlichkeit insofern, als hier nur die Verbindlichkeit einer bestimmten Zahl zu einem Vereine zusammengetretener Personen vorliege." Oesterr.-Ungar. Monarchie. Aus Ungarn. Wie bereits gemeldet, sind dieser Tage 2, das Judenthum in starkem Maße interessirende Gesetzentwürfe dem ungarischen Abgeordnetenhause unterbreitet worden. Es sind dies: 1. Die Gesetzvorlage über die staatliche Matrikenführung, welches wohl nur die jüdische Confesston indirect berührt, da, falls die Vorlage zum Gesetze erhoben wird, auch den übrigen Confessionen das Recht der confessionellen Matrikenführung entzogen wird; 2. diejenige über die Rezeption der isr. Confesston. Erstere, bestehend aus 74 §§, ist eine Centralisirung der bisher hinsichtlich der Matrikenführung erschienenen ministeriellen Verordnungen und Erlässe, welche — mit dem Zusatze, daß die Matrikenführung verstaatlicht wird — zu einem Gesetze geschaffen werden sollen; letztere hingegen besteht aus nur 3 kurzen §§, welche lauten: § 1. Die israelitische Religion wird als gesetzlich reziptrte Religion erklärt. § 2. Auf die Uebertritte von der israelitischen Religion zum christlichen Glauben oder vom christlichen Glauben zur israelitischen Religion wird die Geltung der in den §§ 1—8 und im § 14 des G--A. LIII: 1868 enthaltenen Bestimmungen ausgedehnt. *) *) Die erwähnten §§ 1 bis 8 und 14 des G.-A 1868: 53 lauten folgendermaßen: § 1. Unter Beobachtung der durch das Gesetz festgestellten Bedingungen und Formalitäten steht es Jedermann frei, in den Schoß einer anderen Glaubensgenosienschaft, beziehungsweise zu einer anderen Religion uberzutreten. 8 2. Uebertreten darf derjenige, wer sein 18. Lebensjahr schon erreicht hat. Indessen können die Frauen nach ihrer Verehelichung, wenn sie auch dieses Alter nicht erreicht hatten, übertreten. § 3. Der zu übertreten Wünschende, sei er ein Mitglied welch' immer für einer Kirche, hat seine diesfällige Absicht in Gegenwart zweier von ihm gewählter Zeugen vor dem Seelsorger seiner eigenen Gemeinde kundzugeben. Und in von dieser ersten Erklärung an gerechneten 14 Tagen oder längstens nach 30 Tagen hat er in Gegenwart derselben oder anderer, ebenfalls von ihm gewählter zweier Zeugen abermals vor dem Seelsorger seiner eigenen Kirchengemeinde zu erklären, daß er bei seiner Absicht, zu übertreten. auch fernerhin verbleibt. § 4. Der zu übertreten Wünschende hat sowohl über seine erste, als auch über seine,zweite Erklärung vonKjenem § 3. Mit dem Vollzug dieses Gesetzes wird das Ministerium betraut. Da im Gesetzentwürfe bezüglich der inneren Organisation des Judenthums (Orthodoxen und Neologen) nichts erwähnt ist, und im Sinne des 3. § der Vollzug des Gesetzes dem Ministerium überantwortet wird, wäre vorläufig jede Combination in dieser Hinsicht als verfrüht zu betrachten. Jedoch glauben wir schon jetzt unserer Ansicht Ausdruck verleihen zu dürfen, daß diese so hochwichtige Frage von Setten des ob seiner Liberalität allge» mein geschätzten Cultusministers Graf CsLki in echt liberalem Sinne zu Gunsten der Orthodoxen gelöst werden wird. Anlaß zu dieser unserer Ansicht geben uns die Worte Sr. Excellenz des Ministers selbst, die er in dem sammt dem Gesetzentwürfe etngereichten Motivenberichte gebraucht u. zw. heißt es daselbst: „Es wurde ferner auch die weitere Frage in Erwägung gezogen, ob gleichzeitig mit der gesetzlichen Anerkennung der israelitischen Religion schon in den vorliegenden Gesetzentwurf auch jene Details ausgenommen werden sollen, die sich auf das Verhältntß dieser Religion zum Staate beziehen. Das Verhältntß der Religion zum Staate erhält seinen prägnantesten Ausdruck im autonomen Wirkungskreise, denn in diesem wird bestimmt, was in die Sphäre der Kirche gehört und was der Staat dretnzureden habe. Aber es ist bekannt, daß diesbezüglich unter den Israeliten keine gleichmäßige Auffassung herrscht. Ein guter Theil der Israeliten hat die Kongreßbasis nicht acceptirt, sie besitzen auf verschiedenen Grundlagen basirende Organisationsnormen und haben Seelsorger, vor dem er seine Absicht, zu übertreten, kundgegeben hat, immer ein besonderes stempelfreies Zeugniß zu verlangen. 8 5. Wenn der Seelsorger das verlangte Zeugniß in was immer für einem Fall, aus welch' immer für einem Grunde nicht ausfolgen wollte, stellen die gegenwärtig gewesenen Zeugen für beide Fälle ein abgesondertes stempelfreies Zeugniß aus. 8 6. Nachdem derjenige, der zu übertreten wünscht, das auf solche Weise erhaltene Zeugniß dem Seelsorger jener Religion, zu welcher er übertreten will, vorgewiesen hat, ist hiedurch die betreffende Kirche vollkommen berechtigt, ihn in ihren Schoß aufzunehmen. 8 7. Jener Seelsorger, bei welchem der Uebertretene seine Zeugnisie vorgewiesen hat, bei welchem also der Uebertritt abgeschloffen worden ist, ist verpflichtet, hievon den Seelsorger jener Kirchengemeinde zu verständigen, zu welcher der Uebertretene früher gehört hat. 8 8. Alle nach Uebertritt erfolgten Handlungen des Uebertretenen sind nach den Dogmen jener Kirche zu beurtheilen, zu welcher er übertreten ist, und sind die Prinzipien der von ihm verlassenen Kirche für ihn nicht bindend. 8 14 Wenn eines der Eltern zu einer anderen Religion Übertritt, folgen die das 7. Lebensjahr noch nicht erreichten Kinder je nach^ihren^Geschlechte dem Uebettretenen.