Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1893-03-31 · Heft 27-28 (31.3.1893) · page 6

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 27-28 (31.3.1893)
Date
1893-03-31
Page
– (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
91% known words query
IRI
…/2446951-2448315-2448342--36066-2484078
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

faffungSartikel des Bundes soll dies als Gebot aufstellen. Die Kommtssionsmehrheit beantragt eine Verfassungsänderung, nach der ein Bundesgesetz Bestimmungen über das Schächten der Thiere für den Thierschutz überhaupt aufstellen kann. Die Minderheit beantragt einfach die Verwerfung der Initiative. Merkle spricht für den Antrag der Kommissionsmehrheit. Stockmar vertheidigt die Ansicht der Berner Regierung, welche das Schächten verbot, nimmt aber die Lösung der Kommisstonsmehrheit an. Jeanhenry bekämpft die Initiative und nennt die Beweggründe zu derselben Jrrthum und Heuchelei. Das Thier soll den Menschen nicht gleichberechtigt erklärt werden, sondern unterworfen bleiben. Auffällig sei die Parteinahme protestantischer Geistlicher gegen das Schächten. Diese entscheiden die Frage, die keine ausschließlich religiöse sei, ex eatdeärL; mehr Autorität komme Dubois- Reymond, Carl Vogt u. s. w. zu, welche keine Gegner des Schächtens seien. Holdener (Katholik) betont, für die Israeliten sei das Schächten eine religiöse und deßhalb verfassungsmäßig garantirte Handlung. Wenn aber nicht, so würden kantonale Maßnahmen genügen. Warum überhaupt eine Centralpolizei für das Vieh, während für die Menschen die Kantonalpolizei ausreicht? Die Ausführung wäre schwierig, gegen die Schlachtweise auch der christlichen Bevölkerung vexatorisch. Schließlich wünscht Redner für die Juden Milde und Verträglichkeit, die einzig helfen können, und ctttrt Worte aus Shakespeare. Locher reicht formelle Abänderungsanträge zu dem Antrag der Mehrheit und der Minderheit ein. Nachdem Locher ausgeführt, daß das Schweizervolk die Gesetzes-, nicht blos die Verfossungsinitiative besitzen sollte, fordert v. Steiger, bernischer Regterungsrath, das Schächten solle, nicht mehr aus dem Gesichtspunkte der Kulturfretheit beurtheilt und jedes Schlachten der Polizeihoheit der Kantone unterstellt werden. Dagegen verlangt Zurbuchen- Bern, daß die Initiative dem Volke in empfehlendem Sinne vorgelegt werde. Profeffor Hilty rechtfertigt das Schächten mit dem Grundsatz der Gewissensfreiheit, welche die Berücksichtigung der ritualistischen Auffassung der Juden verlangt; nur wenn das Schächten wirklich eine Thierquälerei wäre, könnte man es für unsittlich erklären und damit die Ausnahme von der Gewissensfreiheit zugeben. Dieser Beweis ist nicht erbracht; aber der Gegenbeweis; hier soll man die Stimmen wägen, nicht zählen. Ein Phynolog wiegt mehr als Tausend Initianten. Der Schmerz des geschächteten Thiers ist unerheblich. Bei der Anwendung des Todesstrafe schneidet man die Halsader durch und wählt kein kürzeres Verfahren, l Welcher Widerspruch! Der Rath soll sich mit Ent- I schtedenheit gegen die Initianten erklären. Brenner, Regierungsrath von Basel, stellt den Antrag: ..Bis zum Erlaß eines Bundesgesetzes über den Thierschutz sind die Kantone zuständig, das Verfahren bei dem Schlachten der Thiere zu regeln." Bundesrath Ruchonnet entschuldigt sich brieflich, wegen Unwohlsein an der Debatte nicht theilnehmen zu können. Theranlaz beantragt, die Ablehnung der Initiative soll dem Volk „empfohlen" werden, v. Steiger bestreitet, daß der Gegenbeweis, von dem Hilty spreche, geleistet worden sei. Dubois nennt das geschächtete Fleisch weniger gesund. Reichensperger und zahlreiche katholische Prälaten, sowie viele deutsche Juristen und Richter sind gegen das Schächten. Müller, Arzt, wendet sich ebenfalls gegen Hrlty. Eine Betäubung sei weniger schmerzhaft als die Schlichtung. Suter, Veterinär, befürwortet den Mehrheitsantrag. Referent Merkle bespricht die Abänderungsvorschläge, wobet er Steigers Antrag als in diesem Berathungsstadium für unzulässig bezeichnet und dem Prinzip des Thierschutzes das Wort redet, ohne bereits den Halsschnitt zu bekämpfen oder die Betäubung zu fordern, worüber erst ein Bundesgesetz entscheiden würde. Eventuell beschließt der Rath, die formellen Verbesserungen Locher's gutheißend, mit 61 gegen 48 Stimmen die Annahme des Amendements Brenen und mit 87 gegen 10 Stimmen die Annahme des so amendirten Mehrheitsantrages. Skeiger's Erwägungen, wonach die Kantone allein kompetent sein würden, wurde mit 61 gegen 37 Stimmen weggelassen und mit 63 gegen 22 wird beschlossen, die Verwerfung zu empfehlen, nicht blos die Initiative nicht zu begutachten. In der definitiven Abstimmung wird mit 61 gegen 49 Stimmen beschlossen, dem Volke die Verwerfung der Initiative zu empfehlen und keinen Gegenvorschlag zu machen. Damit erklärt sich der Nationalrath gegen jedes Schächtverbot und das Gebot der Schutzmaske. g e n i l ( e t o it. „Fiirstengunst." Erzählung von G. Koh«, Verfasser von „Gabriel." Jeder unbefugte Nachdruck wird aufö Strengste verfolgt werden. UebersetzungSrechte Vorbehalten. <63. Fortsetzung.) Der Rabbi hatte den Seiltänzer ruhig angehört und kein Zug seines Gesichtes ließ auf irgend eine Gemüthsbewegung schließen, er antwortete diesem: „Daß Du, Franz Tremig — so heißt Dn, wenn ich mich recht erinnere — mich ausliefern willst, ist recht undankbar und grausam von Dir, was mich betrifft, habe ich die Pflicht mein L^ben

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.