Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 22 (16.3.1893)
- Date
- 1893-03-16
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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422 Strafverfolgungen als bisher schon wirklich auf Initiative einzelner Synagogengemeinde-Vertreter oder sogar Einzelner ins Werk gesetzt wurden, werden wohl auch nicht erreicht werden. Aber wenn dies alles auch wäre: die Gefahr, welche die Schaffung einer Centralbehörde für die deutsche, resp. preußische Judenheit in sich birgt, ist viel größer als der unwahrscheinliche Gewinn, den sie dem Antisemitismus gegenüber bringen soll. Die Schaffung einer Centralbehörde für die Judenheit bedeutet nichts anderes, als eine Unterdrückung der Gewissensfreiheit innerhalb des Judenthums. Die Centralbehörde „muß die Befugniß erhalten, auf Grund des sormulirten einheitlichen Bekenntnisses die Aufrechterhaltung dieses Bekenntnisses, sowie die Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit der gemeinsamen Reltgionsübungen und sonstiger wesentlicher Religionsetnrichtungen zu überwachen. Nicht jede Synagogengemetnde für sich, sondern die jüdische Religionsgemeinschaft im ganzen Staate bildet dann eine einheitliche Kirche mit einheitlicher, gemeinsamer Gottesverehrung." Also: einheitliches Bekenntniß, Einheitlichkeit der gemeinsamen Religionsübungen und sonstiger wesentlicher Religkonseinrichtungen zu bestimmen und die Aufrechterhaltung zu überwachen, ist die Aufgabe dieser Gesammtvertretung oder dieser Centralbehörde. Wenn diese Polizeiaufsicht nicht den furchtbarsten Gewissenszwang mit sich bringt, dann gibt es überhaupt keinen Gewissenszwang. Was von oben her dekrettrt wird, das gilt, die freie Bestimmung hat ganz aufgehört, ja nicht nur der einzelne, nicht einmal eine ganze Synagogengemeinde hat das Recht, sich von den Vorschriften der Centralbehörde zu emancipiren. Gewiß soll, recht gnadenvoll, der einzelne nicht gegen seine Ueberzeugung gezwungen werden, den Veranstaltungen der Gesammtheit sich anzuschließen: „Die individuelle Freiheit der Bekenner des Judenthums wird dadurch nicht berührt, kein Mitglied der Gemeinde kann genöthigt werden, (wirklich nicht??) die Glaubenssätze der Gemeinschaft zu theilen, am Gottesdienste oder am Religionsunterrichte theilzunehmen oder gottesdienstliche Gebräuche derselben zu verrichten, nur kann er nicht verlangen, daß seitens der Gemeinschaft in ihren gemeinsamen Einrichtungen seinen abweichenden Religionsansichten Rechnung zu tragen." Es ist wirklich rührend, die gnädige Versicherung zu erhalten, daß die Minorität nicht durch Büttel oder Inquisition zu Religionsübungen, die wider ihre Ueberzeugung oder ihr Gewissen sind — einerlei, ob die Neologte oder die Orthodoxie sich in der Minderheit befindet — gezwungen oder die Kinder der Dissidenten in den von denselben nicht beliebten Religionsunterricht durch den Schutzmann nicht geführt werden sollen, aber was soll nun der einzelne oder was sollen die einzelnen machen, wie sollen sie sich helfen, wenn auch sie das Bedürfniß zu Religionsübungen haben, die sie für die angemessenen halten, und sie ihren Kindern einen Religionsunterricht möchten ertheilen lassen, wie sie ihn wünschen? Auf eigene Kosten sollen sie es sich schaffen, gewiß; wenn sie aber die Mittel nicht auftreiben können, oder wenn viele einzelne an verschiedenen Plätzen sind, die selbst mit Aufwendung von Mitteln nicht das beschaffen können, was für ihre Religionsübungen, für den Unterricht ihrer Kinder u. s. w. nöthig ist? Sonst konnte ein solcher, war er begütert, seinen Wohnsitz ändern, seine Kinder zur Erziehung in eine andere Stadt schicken, wie aber, wenn dieses offizielle Judenthum über ganz Deutschland oder auch nur über Preußen herrscht? Nein, könnte selbst eine solche Centralbehörde den Antisemitismus besiegen, wie sie es. nicht kann — eins vermag sie: das Judenthum ertöten, was der Antisemitismus nicht kann, und darum kann es keine Frage sein, daß wir eine derartige Organisation der Judenheit weit von uns weisen. Hierin müssen alle, Neologen und Orthodoxe, übereinstimmen, denn eine solche Organisation macht die Minorität mundtot, gefährdet also die Gewissensfreiheit. Wie horrend der Vorschlag des Verf. ist, werden wir bet dem zweiten Punkte erkennen, bei dem wir sehen, welche Befugnisse er dieser Centralbehörde einzuräumen gedenkt, und wie diese Centralbehörde zusammengesetzt sein muß, die dergleichen Befugnisse auszuüben gewillt sein könnte. Die Juden seien zu sehr abgeschloss n von den Christen, und sie stellten sich dadurch als eine besondere Nation dar, sie sollten aber nichts anderes als eine religiöse Gemeinschaft sein. Darum müßten die Juden den Uebertrttt zum Judenthum erleichtern; die Weltmission des Judenthums erheische dies. Das würde die Ehen unter Juden und Christen fördern, da aber die Civilehe viele nicht als vollgiltig ansehen, die des religiösen Moments nicht entbehren wollen, die Taufe einen Riß in die Familie bringe, so wäre das einzige, der christliche Theil gehe zum Judenthum über. Da aber die Circumctsion die Männer von diesem Schritte zurückhalte, so sei es Sache der Centralbehörde, diese ihnen zu erlassen, denn ein Jude bleibe auch Jude, wenn die Ctrcumcision nicht an ihm vollzogen sei, so genüge für den Christen auch Bekenntniß und Tauchbad. Brauchen wir dem noch etwas hinzuzufügen? Jeder Kommentar könnte nur den Eindruck eines solchen Vorschlages abschwächen. Aber eines sei bemerkt. Die Erschwerung des Uebertritts eines Christen zum Judenthum war