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Der Israelit · 1893-03-09 · Heft 20 (9.3.1893) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 20 (9.3.1893)
Date
1893-03-09
Page
– (sequence 18)
Language
German
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386 größte» Theil von Anhängern der konservativen Partei abgegeben worden waren, sind sie diesmal auf nicht einmal 1500 Stimmen zurückgegangen. Die übrigen Stimmen fielen dem antisemitischen Kandidaten zu. Nun gut: die Konservativen haben also wirklich die Kosten des antisemitischen Erfolges bestritten — welchen Grund haben da die Gegner des Antisemitismus, sich dessen zu freue? Auf den Standpunkt kindischer Schadenfreude sollten ernste Politiker sich doch nicht stellen. Und dennoch geschieht dies häufiger als man glaubt. Soweit ich die liberale Presse überblicken kann, nimmt sie diesen kleinlichen Standpunkt ein. Sie kann es den Konservativen nicht vergessen, daß sie dem Antisemitismus in ihrem neuen Programm ganz erhebliche Zugeständnisse gemacht haben und weist nun mit Genu^thuung darauf hin, daß infolge dessen der bisherige Anhang der konservativen Partei ins antisemitische Lager abschwenke. Die blutige Ironie, welche in dieser Thatsache liegt, ist ja gewiß beachtenswerth — einen Grund aber, weshalb man sich dieser Erscheinung besonders freuen sollte, vermag ich nirgends zu erblicken. Angenommen einmal, daß bei den nächsten allgemeinen Reichstagswahlen auf der ganzen Linie das Strafgericht über die Konservativen ob ihrer aus Tivoli begangenen Programmsünden hereinbricht, was wird das alsdann zur Folge haben? Doch offenbar nur ein lawinenartiges Anwachsen des Antisemitismus, der dann auch sicher eine Anzahl von Reichstagssitzen erobern wird. Die Schadenfreude über den Rückgang der Konservativen würde sich in diesem Falle bei den Liberalen gar bald schon legen. Im Reichstagswahlkreis Liegnitz-Haynau-Goldberg ist nun der deutsch-freisinnige Kandidat gewählt worden. Das bedeutet einen Sieg des Freisinns, aber keine Niederlage für den Antisemitismus. Im Gegentheil. Der Antisemitismus hat auch bei dieser Wahl wieder seine Aktionsfähigkeit glänzend dargethan. Der Agitationsapparat funktionirt ganz vorzüglich — seine Gegner können von ihm mancherlei lernen. Karl Schneidt in der Schmach des Jahrhunderts. Berlin, 2. März. In der Angelegenheit Paasch ist eine neue Wendung eingetreten. Herr Paasch ist Mittwoch Nachmittag 4 Uhr, auf Beschluß des Landgerichts ohne Kaution aus der Haft entlassen worden. Seitens der Vertheidigung war beim Untersuchungsrichter die Haftentlassung des Herrn Paasch beantragt und von diesem genehmigt worden. Hiergegen hatte indeß die Staatsanwaltschaft sofort Beschwerde eingelegt, welche jedoch vom Landgericht als unbegründet zurückgewiesen worden war mit der Begründung, daß ein Fluchtverdacht als vorliegend nicht anzunehmen sei. weil Paasch, wenn er nur habe beleidigen wollen, dies viel sicherer vom Auslande aus habe thun können. Schweiz. St. Gallen, im Februar. Im Herbst 1892 beklagte sich bei der städtischen Poltzeidirektton die Synagogen-Verwaltung der israelitischen Konfessionsgenossenschaft, daß ein Nachbar während ihres regelmäßigen Gottesdienstes in der Absicht auf Störung desselben in seinem an die Synagoge anstoßenden Hofraume Teppiche derart ausklopfen lasse, daß die religiöse Funktion dadurch verunmöglicht werde. Gesuche um billige Rücksichtnahme seitens der zuständigen Organe und der Polizisten im Aufträge der Polizeidirektion seien fruchtlos geblieben. Aus den Rapporten der Polizisten war zu entnehmen, daß der betreffende Nachbar ihren Anordnungen zur Handhabung der Ruhe während des Gottesdienstes durch Wort und That entgegengewirkt hat. Das Bezirksgericht von St Gallen sprach den Beklagten von Schuld und Strafe frei und verfällte den Staat in die Kosten des Verfahrens. Dieses Unheil wurde an das Kantonsgericht gezogen, von der Staatsanwaltschaft die Abänderung desselben verlangt, der Antrag gestellt, den Beklagten der Störung des Gottesdienstes und der Widersetzlichkeit gemäß Art. 174 lit. c, 146 und 147 St.-G. schuldig zu erklären und zu einer Geldstrafe von 100 Fr. und zur Tragung sämmtlicher Kosten zu verurtheilen. Das Gericht erkannte in Abänderung des erstinstanzlichen Urtheils und in Anwendung der erwähnten Gesetzesartikel den Beklagten beider Vergehen schuldig und verfällte ihn in eine Geldbuße von 50 Franken und zur Tragung sämmtlicher Kosten des Verfahrens. St. Gallen. (Hauptversammlung des städtischen Thierschutzvereins vom 22. v. M.) Nach Darlegung des Rechenschaftsberichtes folgte die Versammlung mit lebhaftem Interesse dem Vortrage des Präsidenten Zuppinger über die Schächtsrage mit Rücksicht auf die Initiative betr. Aenderung der Bundesverfassung in dem Sinne, daß jedes Schlachtthier vor dem Blutentzuge zu betäuben sei. Das Schächten, so führt Redner aus, wird von den Juden als ein religiöser Akt betrachtet. Beweis hiefür sind die einstimmigen Aussagen der strenggläubigen Juden der Schweiz und des Auslandes. Es steht nun anderen Konfessionen oder Religionsgemeinschaften das Recht nicht zu, zu entscheiden, was Andersgläubige als religiöse Gebräuche erklären dürfen, sofern sich letztere innerhalb des

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