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Der Israelit · 1893-03-09 · Heft 20 (9.3.1893) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 20 (9.3.1893)
Date
1893-03-09
Page
– (sequence 5)
Language
German
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373 UM die Juden durch Bildung dem Staatskörper näherzubringen. Doch hebt das oben angekündigte Gesetz die Beschränkungen nicht auf, welchen die freie Ansiedlung der Juden selbst in den Dörfern und Flecken des ihnen zugewiesenen Niederlassungsgebietes unterliegt. Petersburg. Der Gesetzesbericht No. 144 vom 12/24. October 1892 publicirt einen Ukas vom Senat, welcher den Israeliten das Amt der geschworenen Massenverwalter bei commerziellen Concursen untersagt. Es ist interessant, hier die Senatsberatung wiederzugeben, welche derWoskhod vom 20. Dezember/ 2. Januar veröffentlicht. Der Senat, bei seinem Studium der Gesetzgebung in Concurssachen, hat beobachtet, daß die geschworenen Maffenverwalter stets von den Gerichten ernannt würden, daß sie den vorgeschriebenen Eid zu leisten hatten und daß sie während der ganzen Dauer ihrer Amtswaltung als Staatsbeamte angesehen wurden mit allen Rechten und Vorrechten derselben. Die Ernennung von Juden zu diesem Posten hängt also lediglich von der Frage ab: Sind die Juden berechtigt zu Staatsämtern ernannt zu werden? Im Corporationscodex stehen die öffentlichten Aemter aufgezählt, welche den Juden zugänglich sind. Nach dem Artikel 987 dieses Codex können die Juden zu Stellen ernannt werden, welche vom Comnunal- und Municipal Rath abhängen. Der Artikel 989 zählt die Functionen auf, welche den Juden nicht anvertraut werden dürfen, und sagt, daß gewisse Functionen den Juden aus „Anstandsgründen" nicht anvertraut werden dürfen. Die dem Senat unterbreitete Frage läuft also auf folgendes hinaus: Ist das Amt eines Maffenverwalters derart, daß ein Jude es mit Anstand bekleiden kann? Es geht aus der gesammten Specialgesetzgebung für die Juden hervor, daß das Gesetz ihnen niemals andere als Collectivämter anvertraut; sobald das Amt ein rein persönliches ist, und die Beschlüsse nur von einer einzigen Person abhängen, schließt das Gesetz die Juden aus. In Anbetracht, daß. Kraft der Artikel 518—522 des Handelsgesetzbuches, die geschworenen Massenverwalter besondere Vorrechte genießen, daß es ihnen frei steht, sich über alle Fragen bezüglich der in Concurs Gerathenen auszusprechen, daß sie berechtigt sind, dieselben zu vertreten, schuldige Gelder für dieselben einziehen und absolute Herren der Situation sind; in Anbeitracht auch, daß die Maffenverwalter in den meisten Fällen direct unter der eigenen Verantwortlichkeit handeln, obne vorher die Gerichte zu benachrichtigen, ohne vorherige Controlle, erklärt der Senat, daß die Artikel 987 und 999 darauf Hinweisen, daß das Amt eines Maffenverwalters aus Anstandsrücksichten keinem Judee anvertraut werden darf. Auf Grund deffen bestimmt der Senat, daß die den Civil- und Handelsgerichten zur Wahl der Maffenverwalter vorzulegenden Listen, keine Juden mehr enthalten dürfen, selbst im Falle, wo diese letzteren das Amt schon zur Zufriedenheit der Gerichte und der Jntereffenten verwaltet hätten. In derselben Nummer des Woskhod steht: Nach dem § 1 deS Artikels l2 des Codex für Pässe, haben die jüdischen Kaufleute, sogar im „Territorium" welche auf den Listen der 1. Gilde 5 Jahre hindurch eingeschrieben gewesen das Recht, sich auf den Listen der 1. Gilde in allen Städten des Reiches einzuschreiben. Bei verschiedenen Gelegenheiten haben die kaufmännischen Genoffenschaften in den Städten außerhalb des Territoriums sich geweigert, in ihren Listen jüdische Kaufleute, die zu dieser Kategorie gehörten, aufzunehmen. Der Minister des Innern wurde von den ausgeschloffenen Israeliten ersucht, sich in dieser Frage auszusprechen uud gab der Genoffenschaft Recht. Gegen diesen Beschluß des Ministers wurde ein Appell an den Senat gerichtet. Man wird sich noch der Unruhen entsinnen, die im August 1892 in Jnsofka stattsanden; jüdische Läden wurden eingeäschert, Synagogen und Häuser niedergebrannt, zahlreiche Juden getödtet oder verwundet. Die Aufwiegler wurden festgenommen und kürzlich vor ein Kriegsgericht gestellt; 4 unter ihnen sind zum Tode verurtheilt, 8 zu 15 jähriger Zwangsarbeit in den Sibirischen Bergwerken, 30 zu 3jährtgen öffentlichen Arbeiten, 10 zu achtmonatlichem Gefängniß, 16 zu viermonatlicher Haft, 7 zu dreiwöchentlicher Festnahme, 27 Beschuldigte wurden als nichtschuldig entlaffen. (Odeffkt Listok vom 6/18. Dezember. Die Novoie Bremia vom 13/25. Dezember bringt folgende Mittheilung: Während der Regierung Nicolaus I-, wurden jüdische Militär-Musiker nach der Provinz der Kosaken deS Don gesandt. Die Meisten dieser Juden sind in der Provinz verblieben, und viele unter ihnen wurden den Kosaken incorporirt, ohne daß sie gezwungen worden wären, das Christenthum anzunehmen. Zu jener Zeit hatte man dem Glaubensbekenrnniß jener Musiker keine Wichtigkeit beigelegt. Mit der Zeit jedoch haben sich diese Juden verheiratet, hatten viele Kinder, so daß das jüdische Element unter den Kosaken eine gewisse Bedeutung gewonnen. Durch diese Lage der Dinge beunruhigt, haben die höheren Beamten der Kosaken vor einiger Zeit alle die Juden versammelt und sie vor die Alternative gestellt, sich entweder mit ihren Familien zum Christenthum zu bekennen, oder ihre Gemeinde zu verlaffen und sich nach den Srädten des „jüdischen Territorium" zurückzuziehen. Für diesen letzteren Fall wolle der Staat jeder Familie eine Unterstützung gewähren. Die Juden weigerten sich zum Christenthum überzutreten und erklärten, daß man ihnen diesen Zwang zur Zeit ihrer Jncorporation nicht auferlegt hätten, auch wiesen sie das Ansinnen, sich außerhalb der Kosakenprovinz niederzulaffen. ausdrücklich zurück. Ihrer Ansichten nach, hätten sie durch ihre Jncorporation mit den Kosaken das Anrecht auf gewisse Grundstücke, die ihnen auch gewährt worden seien und die sie seit 50 Jahren vom Vater auf den Sohn besessen und bearbeitet hätten; zudem wäre ihnen jedes Gewerbe, außer dem Ackerbau, fremd und könnten sie sich daher in Städten nicht niederlaffen; dies um so weniger, als die von ihnen bebauten Grundstücke ihr rechtmäßiges Eigenthum geworden seien. Die Frage schwebt noch, doch scheint es, als ob die Obrigkeit der Kosaken die von den Israeliten angeführten Gründe nicht gelten lassen wollte. Ein vom Domänenminisier publicirtes Aktenstück (Sammlung XIV der „Materialien zum Studium der Ackerbaubevölkerung in Sibirien") weist nach, daß überall dort, wo die Israeliten das Recht und die Möglichkeit genießen, sich dem Ackerbau hinzugeben, sie wahre Ackerbauer werden. Die jüdischen Ackerbauer in Sibirien sind die Nachkommen der freien Colonisten, welche sich zu Anfang der Jahrhunderts daselbst niedergelassen, auf eigene Kosten und

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