Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 13 (13.2.1893)
- Date
- 1893-02-13
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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242 Nach diesen Entscheidungen ist zwar, den einzelnen Cultusverbänden der Israeliten die Verwaltung der inneren Angelegenheiten wie die Aufbringung der Kosten ihres Cultusaufwandes überlassen, das Recht der Zwangsbeitreibung von Gemeirdeumlagen wurde jedoch den Cultusverwaltungen in einem Erkenntnisse des obersten Gerichtshofes vom 10. Juli 1875 abgesprochen. Seine entgiltige gesetzliche Anerkennung fand das Selbstgesetzgebungsrecht der israelitischen Gemeinden durch das bekannte Gesetz vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungsgertchtshofes betr., dessen Art. 8 Ziff. 36 Streitigkeiten über Ansprüche und Reichnisse aus dem israelitischen Cultusverbande als Verwaltungsrechtssachen erklärt, und den Grundsatz ausspricht, daß die Gemeinden durch ordnungsmäßige Beschlüsse ihre Mitglieder zur Entrichtung von Cultusumlagen zu verpflichten vermögen. In Uebereinstimmung mit der früheren Praxis und den bereits oben citirten Ministeralentschließungen stellte noch der Verwaltungsgerichtshof in den Ent» scheidungen vom 13. Januar 1882 und vom 23. Februar 1883 den Satz auf, daß das Umlagegesetz vom 22. Juli 1879 auf die israelitischen Cultusgemeinden Anwendung finde. Dagegen wird die Erhebung einer Aussteuerabgabe als unstatthaft erachtet, weil dieses den Erfordernissen eines zweckmäßigen Maßstabes der Besteuerung nach Art. VI des Umlagegesetzes nicht entspreche; jedoch steht es nach diesem Erkenntnisse der Cultusgemeinde frei, durch einen förmlichen Gemeindebeschluß statt des Steuerfußes, welcher in der Regel als Maßstab der Gemeinde-Umlagen gilt, einen anderen zweckmäßigen Maßftab z. B. Familienhäupter, Vermögenslage zu bestimmen. Die streitige Frage über die Zulässigkeit der Erhebung von Abzugsgeldern entschied der Verwaltungsgerichtshof in einem Prozesse des Privatiers Lazarus Baumblatt gegen die Cultusgemeinde Theilheim am 8. Juni 1883 dahin, daß die Bestimmung in den Statuten einer israelitischen Cultusgemeinde, daß ein Gemeindeglied bei seinem Wegzuge aus der Gemeinde einen Theil seines Vermögens zurückzulassen und damit zu den Bedürfnissen der Cultusgemeinde beizusteuern habe, gesetzlich unzulässig sei und auch diejenigen Gemeindeglteder nicht binde, welche bet der Beschlußbefassung über diese Statutenbeftimmung selbst mttgewirkt haben; dagegen wurde in einem späteren Erkenntnisse die Frage, ob die Erhebung von Aufnahmegebühren den israelitischen Cultusgemeinden gestattet sei, bejaht. Bemerkenswerth ist die bereits oben in einem anderen Zusammenhänge erwähnte Entscheidung dieses Gerichts vom 23. Februar 1883, worin der Satz aufgestellt wird, daß die israelitischen Cultusgemeinden verpflichtet seien, für eine dem Zwecke und der Würde ihrer Bestimmung entsprechende Synagoge mit innerer Einrichtung, für eine Religionsschule, für ein vorschriftsmäßiges Ritualbad, für Beschaffung ritualmäßigen Fleisches und für ein ritualmäßiges Begräbniß Sorge zu tragen, sowie eine Ministerialentschließung vom 8. April 1877, welche besagt, daß bet Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts den Behörden die Aufgabe zufalle, nicht nur zu überwachen, daß die von den Cultusgemeinden autonomisch aufgestellten Satzungen dem zu erfüllenden Zwecke wie dem Gesetze entsprechen, sondern daß dieselben auch Fürsorge zu treffen haben, daß die Cultusanstalten dieser Gemeinden nicht durch Abgang der erforderlichen Geldmittel ins Stocken gerathen. Schließlich mag hier noch ein Erkenntniß des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 1889 Erwähnung finden, worin die sehr strittige Frage, ob Personen weiblichen Geschlechts eine Berechtigung zustehe, in Cultusangelegenheiten durch Stellvertreter mitzuftimmen, dahin beantwortet ist, daß ein solches Recht den Frauen nur dann zustehe, wenn und soweit ihnen ein solches Recht durch örtliche Statuten oder Observanzen eingeräumt ist. Zeitungsnachrichten und Correspoudenzeu. Deutschland. Berlin, 8. Februar. Eine Trauerkunde, von welcher die weitesten Kreise mit tiefer Wehmuth Kenntniß nehmen werden, müssen wir heute den Lesern des „Israelit" bringen. Der treu bewährte Sigismund Simmel ist todt. Seit Wochen von einer schmerzhaften Krankheit heimgesucht, ertrug der Verblichene sein Leiden in bewundernswürdiger Demuth und Ergebung in den allmächtigen Willen Gottes. Wir sahen die rapiden Fortschritte des am Lebensmark nagenden Siechthums und mußten Zeugen sein eines langsam erlöschenden Lebenslichtes, voll Bangen harrten wir des Ausspruches der Aerzte, die leider kein Mittel fanden, um den nahenden Todesengel abzuwehren. So entschwebte denn heute Nachmittags die edle Seele, die so viel Gutes gestiftet und überließ uns .dem bittersten Schmerz. — Sigismund Simmel stand seit mehr als ein Jahrzehnt an der Spitze der Bewegung, welche einen frischen Hauch theilnehmender Wirksamkeit in eine große Anzahl der Gemeindeglieder brachte. Erschlafft und ermattet lag der Gemeindekörper zu Boden gestreckt; es war alles Interesse am Gemeindeleben geschwunden und nur der demüthtge