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Der Israelit · 1893-02-13 · Heft 13 (13.2.1893) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 13 (13.2.1893)
Date
1893-02-13
Page
– (sequence 9)
Language
German
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W, .'.'54^!' .l « - -■"-. ' '.■■■• - 1 ' '■ ■'■ *-* XXXIV. Jahrgang. Beilage zu M 13 des „Israelit“. Leitender Artikel. Die Weilragspflicht zu den Gemeindeumlagen in den israelitischen Cultusgemeinden Bayerns. Von Dr. jur. Felix Freudenthal, Rechtspraktikant, Würzburg. Die Frage, ob und in welchem Maß stabe die Angehörigen der israelitischen Cultusgemeinden in Bayern verpflichtet sind, zur Bestreitung des Cultusaufwandes beizusteuern, gehört zu den bestrittensten Thematen auf dem Gebiete des bayerischen Kirchenstaatsrechts. Gerade der Umstand, daß eine genaue Cultusgestaltung der religionsgesellschaftlichen Rechte und Pflichten der jüdischen Cultusgemeinden sowie eine nähere Taxirung der Rechte und Pflichten der einzelnen Cultusmitglieder weder im Judenedikte noch im Religionsedikte noch in anderen Gesetzen enthalten, der zur Entscheidung berufene Beamte vielmehr in jedem einzelnen Falle darauf angewiesen ist, mit logischen Schlußfolgerungen und analoger Gesetzesanwendung zu operiren, hat in der Praxis zu einem mitunter chaotischen Zustande geführt, wo eine Ansicht die andere abiöste, und wo man heute eine Theorie verwarf, die man noch gestern als den Willen des Gesetzgebers proklamirt hatte. Es ist nun das Verdienst des bekannten Staatsrechtslehrers Max Seydel in München in seinem neuesten Werke über Bayerisches Kirchenstaatsrecht, dem auch die nachfolgende Darstellung entnommen ist, die Aufmerksamkeit und das Interesse der weitesten Kreise auf all diese interessanten und in der bisherigen Litteratur noch so wenig beachteten Fragen hingelenkt zu haben. Das Edikt vom 10. Juni 1813, die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen im Königreiche Bayern betr., gewöhnlich das „Judenedikt" genannt, besagt zwar in seinem § 31: „Das jüdische Kirchenvermögen bleibt dem jüdischen Cultus ausschließend überlassen; es wird in den einzelnen Kirchengemeinden durch den Rabbiner und zwei von der Gemeinde erwählte Mitglieder verwaltet"; aber darüber wie der Cultusaufwand zu bestreiten sei, enthält das Edikt keine Bestimmungen. Ursprünglich war die Auffassung die, daß das öffentliche Recht sich überhaupt nicht darum kümmere, wie die israelitischen Gemeinden für ihren Cultusaufwand sorgen. So untersagte eine Ministerialentschließung vom 11. Dezember 1826 die Einleitung einer Vermögensschätzung zur Auf- ' bringung einer Rabbinerbesoldung, und in den Jahren 1831 und 1832 lehnten es die Behörden ab sich von Verwaltungswegen in israelitische Umlagenstreitigkeiten einzumischen. Später änderte sich jedoch diese Rechtsauffassung völlig. Eine Ministerialentschließung vom 12. Dezember 1833 erachtete die israelitischen Cultusverwaltungen für „kirchliche Obere" oder „Vorsteher" im Sinne des § 39 der II. Verfassungsbeilage und fand es nach den „bestehenden" Gesetzen klar, daß die jüdischen Glaubensgenossen, „namentlich" da, wo sie eine Gemeinde bilden, „schuldig" und „verbunden" seien, nach Maßgabe des Umlagegesetzes vom 22. Juli 1819 zu den Bedürfnissen ihres Cultus zu recurriren. Nicht ganz anderthalb Jahrzehnte später verwarf man diese Ansicht wieder. Mehrere Ministerialentschließungen von 1847 und 1848 wiesen in theilweise wörtlichem Anschlüsse an die Entscheidungen von 1831 und 1832 Streitigkeiten über Cultusbeiträge der Juden an die Gerichte. So wechselten die Anschauungen noch weiterhin in bunter Reihenfolge ab, bis am 4. März 1856 ein Erkenntniß des obersten Gerichtshofes erschien, welches für die Rechtsverhältnisse der israelitischen Cultusgemeinden eine entscheidende Wendung herbeiführte, indem es entschied, daß Streitigkeiten über Beitragsleistungen nicht vor das Forum der Civilgerichte gehören, sondern von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden seien. Der oberste Gerichtshof sprach weiterhin aus, daß in Ermangelung anderer und besonderer gesetzlicher Bestimmungen das Gemeindeumlagegesetz vom 22. Juli 1819 den entsprechenden Anhaltspunkt für die Beurtheilung der darliegenden Frage darbiete, dessen zum mindesten analoge Anwendung außer Zweifel stehe, eine Ansicht, der auch eine Ministerialentschließung vom 1. Oktober 1865 beipflichtete. Nachdem die Rechtsanwendung diese Richtung genommen hatte, verbreitete sich auch der Glaube an ein S elb st g e s etzg ebung sr e ch t der israelitischen Gemeinden, und dieses um so mehr, als Cultusstatuten stets hergebracht waren. Nur gingen die Meinungen wieder darüber auseinander, wie weit durch solche Statuten verbindliche Rechtsnormen für die Gemeindemitglieder geschaffen werden konnten. Eine Regierungsentscheidung aus dem Jahre 1871, sowie eine Ministerialentschließung vom 6. Juli 1875, welch letztere in einer Umlagenstreitsache ergangen war, nahmen das Selbstgesetzgebungsrecht der israelitischen Gemeinden als feststehend an.

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