Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 34 (1893)
- Issue
- Heft 11 (6.2.1893)
- Date
- 1893-02-06
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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194 Wir brauchen den Treubruch und die Fahnenflucht, die solches Preisgeben des Talmud aus derartigen Beweggründen bedeutet, hier nicht weiter zn charakterisiren. Daß sie nichts nützte, soll ebenfalls nur nebenbei erwähnt werden. Nur daran möchten wir erinnern, daß das Preisgeben der Rechts-Moral des Talmud, der Mischpatim, auch die Chukim, die ganze Thora nach sich zöge. Im Grunde genommen ist der ganze Unterschied zwisch Chukim und Mischpatim nur ein formeller, äußerer, ja vielleicht ergibt ein tieferes Eingehen auf die Kriterien dieser Unterscheidung von vornherein ihre vollständige Hinfälligkeit. Sind es denn wirklich nur die Chukim, deren letzter Grund uns unzugänglich ist, sind es die Mischpatim, nicht ganz in derselben Weise d Freilich das Recht, das sich in den gewöhnlichen menschlichen Rechtsanschauungen manifestirt. ist ein Produkt der menschlichen Vernunft und Kunst, ihr deßhalb voll und ganz zugänglich. Aber die 'i ’idb»d die Rechtsordnungen Gottes sind abergöttlich und tragen wie die unerklärlichsten Chukim das Gepräge der Göttlichkeit durch ihre Unergründlichkeit an sich. Die letzten Höhenziele des göttlichen Rechts übersteigen unser Bewußtsein so hoch, wie die in den Himmel ragenden Bergriesen und der Grund, aus welchem sich die Rechtsordnungen erheben, liegt für uns so lies, wie die unergründlichste Tiefe. mro -jnpis nm onn i'vSLn 'n (Psalm 37, 7.) Diese Wahrheit findet die Weisheit unserer Weisen, dieser Träger der Talmud-Moral, in dem ersten Buchstaben niedergelegt, mit welchem Gottes Wort seine Mischpatim einleitet. 12^17 O'pv ^2 own ibw Dnastwan nbm no D^nNon by ."6ni D'juwnn n« p6n ♦TDD iVn P]X TDD D’JWNI „Und dieses sind die Rechtssätze, die du ihnen vorlegen sollst. Diese, bei der Einleitung eines neuen Gegenstandes, drückt einen Gegensatz zuni Vorangegangenen aus. Und diese eine Fortsetzung des Vorhergegangenen. Wie die früher aufgeführten Gesetze vom Sinai stammen, so sind auch diese vom St ai." Es scheint hier offenbar der landläufigen Annahme entgegengetreten zu werden, welche auch an die von Gott eingesetzten Rechtsordnungen den gewöhnlichen menschlichen Maßstab legt und so ihren göttlichen Ursprung verkennt. Unterschiede sich das von Gott eingesetzte Recht nicht von dem, welches die Menschen erdacht und festgestellt haben, so brauchte es nicht durch göttliche Offenbarung am Sinai gelehrt zu werden, dann hätte seine Fixirung menschlichem Calcul überlassen bleiben können. Noch prägnanter spricht der Midrasch diese Wahrheit aus, wenn er zu den einleitenden Worten unserer Sidra auf Psalm 147, V. 19 u. 20 verweist: Dpp'b ('ip Tim) nm tjd Tnn D'DswDn nV>*i bl O'DSttfDl 1J )1 nttfj? ^NIB^ VBDPB1 Tpn .•'Mn dij;t „Er kündet sein vielfältiges, einheitliches Wort an Jakob, seine Chukim und Mischpatim Israel, so hat er keinem Volke gethan, Mischpatim — sie kennen sie mit Nichten. Hallelujah." Die Unterscheidungen zwischen den Chukim und Mischpatim des Gotteswortes sind nur eine scheinbare, äußere, die seiner inneren Einheit keinen Abbruch thun. — Durch die hingebungsvolle Uebernahme seiner Gesetze und Rechtsordnungen wird das materiell schwache Jakob: Israel, der starke Herold der Gottesherrschaft in Mitte der Menschheit. — Als Empfänger und Wahrer dieses göttlichen Gesetzes steht Israel einzig da unter allen Völkern. Nicht nur, daß ihnen die Kenntniß der Chukim, jener Gesetze fehlt, die unser individuell sinnlich leibliches Wesen umgränzen, selbst Mischpatim, die Ordnung des sozialen Lebens durch das Recht und nach dem Rechte, deren kein menschengesellschaftlicher Verein zu entrathen vermag, kennen sie in Wahrheit nicht. Nicht ist ihnen die Gesellschaft ein Produkt des Rechts, sondern der Rechtsbegriff ist ihnen ein Erzeugnis der jeweiligen, zeitlich und örtlich bedingten Anschauungen von dem Bedürfniß der Gesellschaft, und Zweckmäßigkeit ist die Mutter ihrer Gesetze. Daher sind Recht und Gesetz in ewigem Wandel begriffen, und auf schwankendem Grunde wanken die menschengesellschaftlichen Zustände und Beziehungen. Aber das ewige, von Gott geoffenbarte, unter Gottes Schutz ruhende, über allem und allen unantastbar hohe Recht kennen sie nicht, dessen rückhaltlose Huldigung allein einst dauernden Frieden nnd allgemeines Heil zu bringen bestimmt ist, und als dessen Depositär für die Menschheit Gott Israel in die Mitte der Völker ausgcfandt hat. (Vergl. Hirsch's Psalm-Commentar a. a. O.) Von den Rechtsordnungen Gottes sagt ein anderer Ausspruch des Psalmbuchs in diesem Sinne, daß sie Wahrheit und allseitig gerecht sind. (Ps. 19, 10): Hl' ipiS nDN 'l ’DDtt'D Die Charakteristik der 'i 'dd^d steht im Gegensatz zu den sonstigen menschengesellschaftlichen Rechtsordnungen, die zugestandenermaßen nicht not*, nicht lediglich aus der Wahrheit der Personen und Sachen fließen, bet deren Feststellung vielmehr Zwcckmäßigkeitsrücksichten das maßgebende waren und sind. Deßhalb wird ja auch zwischen „Naturrecht" und „positivem Recht" unterschieden. Jenes lehrte dasjenige, was^sich der menschlichen Einsicht