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Der Israelit · 1893-01-05 · Heft 2 (5.1.1893) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
34 (1893)
Issue
Heft 2 (5.1.1893)
Date
1893-01-05
Page
– (sequence 4)
Language
German
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24 nach, Kruft, Mießenheim, Nickenich und Saffig. Des Segens und der Vortheile dieser Einrichtung sollte sich die junge Gemeinde nicht lange erfreuen, denn sofort mit Inkrafttreten des Gesetzes betreffend „den Austritt aus jüdischen Synagogengemeinden" sind mit einemal 23 Gemeinde-Mitglieder angeblich aus religiösen Bedenken, aus dem Synagogenbezirk ausgetreten. Hiermit war das Todesurtheil für den Bezirk vollzogen; die noch verbliebenen Mitglieder reichten nicht mehr aus, um Vorstand, und Repräsentanten zu wählen. Die Zustände wurden nun vollständig unhaltbar, namentlich mangelte es den Kindern ganz und gar am Religionsunterricht, weil ebm Niemand mehr verpflichtet werden konnte, zu den Lasten eines Religionslehrers beizutragen, und so verblieb es bei diesem Zustand bis 1889, wo es mir gelungen, für die nicht ausgetretenen Mitglieder des Bezirkes aus Grund des Ministerial-Rescripts vom 1. Juli 1879 die Synagogen-Gemeinde Andernach (dies ist der Name des Bezirks) wieder zu bilden. Nach der nunmehr geschehenen Neubildung der Synagogen-Gemeinde Andernach, wurde sofort für den Bezirk die Anstellung eines Religionslehrers veranlaßt. Die hieraus erwachsenden Kosten gaben den noch verbliebenen Mitgliedern der Landgemeinden Veranlassung, ebenfalls wegen „religiöser Bedenkm" aus der Synagogen-Gemeinde auszutreten, so daß in 3 Ortschaften nur noch ein Gemeindemitglied existirte. Nachdem nun mangels Gemeinde-Mitglieder die Special-Gemeinden Saffig, Mießenheim und Kruft als nicht mehr zu Recht bestehend zu betrachten waren, mußte der Vorstand des Synagogenbezirks Andernach zum Schutze des Eigenthums für etwa sich später wieder bildende Specialgemeinden Maßregeln treffen; diese bestanden darin, daß auf Ansuchen des Vorstandes zu Folge Entscheidung des Königl. Regierungs Präsidenten zu Coblenz vom 18. November 1891 vonl Vorstande die Synagogen in Saffig, Mießenheim und Kruft am 13. Januar 1892 geschlossen wurden. Nach der Zurückweisung einer Zivilklage wegen Besitzstörung seitens der Krufter Judenschaft gegen den Vorstand des Synagogenbezirks, sind nach und nach die Mitglieder dem Bezirk wieder beigetreten, und gehören nun mit Ausnahme der Juden aus Kruft, eines aus Mießenheim, und der drei aus Saffig aus der Synagoge Ausgewiesenen, wieder sämmtlich dem Synagogenbezirk Andernach an, und konnten somit die Synagogen in Saffig und Mießenheim wieder ihren Specialgemeinden übergeben werden. Diese drei Herren in Saffig besuchten nun trotz ihrer „religiösen Bedenken" vor wie nach in regelmäßiger Weise den Gottesdienst, ohne zu den Kultuskosten beizutragen. Diesem Gebühren mußte der Vorstand ganz entschieden entgegentreten, weshalb denn die Ausweisung besagter drei Herren aus der Synagoge in Saffig in der von Ihnen geschilderten Weise erfolgte. Sim. Kaufmann Vorsitzender des Vorstandes Oesterr.-Ungar. Monarchie. Wien, 30. Dez. Der Erlaß des Bischofs Doppelbauer von Linz gegen die antisemitische Presse hat bereits einen lebhaften Kampf zwischen den clericalen und den antisemitischen Organen entzündet. Das „Vaterland" wendet sich heute gegen die gestri - gen Bemerkungen des hiesigen antisemitischen Blattes und meint, ein Antisemitismus, der seine „eigenen Wege" geht, der „unter dem Scheine des Eifers für Kirche und Vaterland Tendenzen verfolgt, die von einer wahren Liebe zur Kirche und zum Vaterlande weit entfernt sind," könne nie die Billigung eines Bischofs finden, und wer einen solchen Antisemitismus betreibt, möge aufhören, mit seinem „Christenthum" zu flunkern. Die Behauptung, die Bischöfe, welche die antisemitische Bewegung von hinten angreifen, seien Feinde des christlichen Volkes, erklärt das feudale Blatt als eine Anschuldigung von so ungualificirbarer Impertinenz, daß man sie nur mit dem entschiedensten Unwillen zurückweisen könne. Auf die Bemerkung, daß die Staatsgrundgesetze auch dem niederen Clerus die Betätigung seiner politischen Rechte gewährleisten, erwiedert das „Vaterland": „Das heißt doch wohl, der „niedere Clerus" kann seine politischen Rechte auch gegen die Bischöfe selbst in solchen Fragen, die Religion und Kirche berühren, betätigen. Da sei denn die Belehrung ertheilt, daß kein Staatsgrundgesetz den Clerus vom Gehorsam gegen seinen Bischof entbinden und daß der Clerus nur innerhalb der hierarchischen Organisation am politischen Leben theilnehmen kann und daß nicht nur der Clerus, sondern auch die katholische Laienschaft in allen religiös-politischen Fragen der Führung des Papstes und der Bischöfe zu folgen haben." Allerdings bleibt das antisemitische Organ die Antwort nicht schuldig,Pndem es schreibt: „Wenn das so weiter geht, sehen wir mit Bedauern eine Scheidung der Geister. Auf der einen Seite die Bischöfe oder wenigstens eine Anzahl Bischöfe mit dem Adel, auf der anderen Seite der untere Clerus mit dem Volke. Den Antisemiten wird nichts übrig bleiben, als ihre eigenen Wege zu gehen, das praktische Christenthum ohne und wenn es sein muß gegen die Bischöfe im Volke zu pflegen."

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