Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 102-103 (28.12.1892)
- Date
- 1892-12-28
- Page
- – (sequence 2)
- Language
- German
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1956 Da die großen Prozesse der letzte« Zeit bewiesen habe«, daß die deutschen Richter die Geheim-Gesetze des Judenthums nicht kennen und den Juden mehr Glauben beimessen als ehrlichen deutschen Christen, so stelle ich Folgendes unter gerichtlichen Beweis: Die Bedeutung der Worte, „ich stelle Folgendes unter gerichtlichen Beweis", ist mir nicht klar, der Verfasser weiß recht gut, daß das Judenthum gegen ihn keine Klage eiureichen wird. Hat doch das Judenthum als solches in Deutschland kein Corporationsrecht und die Klagen Einzelner sind nach einer großen Reihe vorliegender Entscheidungen abgewiesen worden, da sie als Einzelne nicht beleidigt seien. Diese Lücke im Gesetz beutet Fritsch für seine verwerflichen Zwecke aus, und solange die Regierung selbst nicht auftritt für die Inschutznahme ihrer Bürger — so lange wird das Schimpfen fortgesetzt. Darauf sind wir gefaßt und erwarten die Dinge, die kommen, durchdrungen von der Wahrheit des Satzes: ^xns" nöir i«-« nu» x^> run „Siehe es schläft und schlummert nicht der Hüter Israels." Ich hätte eine längere Arbeit die verschiedenen Paragraphen aufzusuchen — welche — ich erkläre dieses sofort — nicht vollständig ausgenommen und daher nicht richtig übersetzt sind, wenn nicht der Copist Fritsch, so gütig gewesen wäre einen Satz mit zu copiren, welcher meine ganze Arbeit unnöthig macht. Ich meine den vorletzten Satz des Blattes, der Rabbi Joseph Albo's Jkkarim (Grundlehren) entnommen ist und der in dem Fritsch'schen Flugblatt wie folgt lautet: Dem Jnden^ist erlaubt, bas Vermögen der Nichtjuden an sich zu bringen auf jede Weise! Nach der Uebereinstimmung aller (talmudischen) Gesetze ist das Leben eines Nochri (Nichtjuden) zu nehmen erlaubt. Ist nun sein Leben proscribirt, wie viel mehr sein Vermögen r Rabbi Joseph Albo in seinem Buche „Jkkarim" (Grundlehren). Weiß der Verfasser, wer R. Joseph Albo war? — Es ist nicht anzunehmen. — Ich will es Euch sagen — Als zur Zeit des Papstes Bcnedictus XIII. der Apostat Josua Lorqui Geronimo de Santa Fe Schmähschriften unter dem Titel ^raetatus contra yerüdiam ckudaeorum oder ad convincendum perfidiam Judaeorum gegen seine früheren Glaubensgenossen erscheinen ließ, da war es Joseph Albo, der diese Schrift widerlegt und bewies, daß das Judenthum nur Liebe für die nichtjüdische Welt predige. — Und Albo sollte in seinen Jkkarim das Gegentheil behaupten? — Das ist doch wohl nicht denkbar, höre ich Dich, freundlicher Leser, sagen und Du Haft Recht. — Zufälligerweise bin ich — obwohl Laie — mit dem Buche Jkkarim so vertraut, daß mir die Stelle, die Fritsch ohne Stellenangabe angeführt, sofort geläufig war und ich gebe Albo's Worte hier wieder. Die angeblich das Judenthum so comprimittirende Stelle findet sich Jkkarim (Preßburg 1853) Fol. 155b und lautet: mxapw am nar6 din' pap ivsöhd p^na d^ixi »a ,mrnn p nn^TD noVw mm nxn w"'^x'rr'm» nanxi .(m v'" xnp’i) :n-»DN n-tfJxn nanx mmn "jaa^a jnx nx xr^n p’nnm . -poa iynb (v"' '» rnnan) un nx ornanxi nncx um byi (ow) Dipoa papa "joy mcx imx nuirb x1?^ mvnm (?"’ ra dbO u;in x*? aioa pnyp ->nxa pro’ nu?x ,xMy nany uw aivrn by i^dx x'px na'pa pns u xdi rraxi njjnn -pypa ntpx nnox pnunrfc ms pi ■wn ah'i ,n£aj *naeö ime» attrn u m.n (x'6 t» dp) q«0 i'S'rn na^ moxa Dnayn nan p xSx mann m »ja n*so yaty n^pb nsrn irxi onayn m? (xwa ra iV'bx'i mmn ^>a nivaon »sa nrnv ieu aann ua »ob U'in nom? ö *7 DH^D D’DlD^’Dn söcr'iay maiy by mmn nrnnrn m )b P W b 3 imn 19U OKI (t"o '3 DCff) nom bz "NN J'by Snan^ mnnS nxn ca"iay naiym »a ui ob .(.Ta D n naxo D’^py) „Fürwahr", so lautet dies tu deutscher Uebersetzung, „was die Gebote betrifft zwischen Mensch und Mensch die sogenannten Judicial - Pflichten, da gibt es kein Gesetz so vollkommen, als das Mosaische. Denn dieses Gesetz gebietet: „Liebe Deinen Nächsten wie Dich selbst"; entferne jede Gehässigkeit, denn so heißt es: „Du sollst Deinen Bruder nicht Haffen in Deinem Herzen", in Bezug auf den Fremdling heißt es: „Liebet den Fremdling." Das mosaische Gesetz gebietet den Fremdling nicht zu drücken. Denn so heißt es: „Bei Dir wohne er, in Deiner Mitte, an dem Orte, den er wählt in einem Deiner Thore, wo es ihm wohlgefällt, Du sollst ihn nicht drücken." — Nicht nur der U, der Fremdling der Deinen Glauben angenommen hat, ist hier gemeint, sondern jeder Fremdling in der ausgedehntesten Bedeutung des Wortes, der bei Euch wohnt, wenn eS nur kein Heide (Götzendiener) ist und so gebietet das Gesetz diesem freundschaftlich entgegenzukommen, ihn zu erfreuen." Dem Fremdling, der in Deinen Thoren ist, sollst Du es geben", heißt es und hier kann doch nur von Fremdlingen die Rede sein, nicht von solchen, welche das jüdische Gesetz angenommen, denn es ist daselbst die Rede von dem Wegschenken nicht gesetzmäßig geschlachteten Viehes. Nicht einmal ist es erlaubt von dem Fremdling Zinsen zu nehmen, denn wo es in der Schrift heißt: