Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 96 (6.12.1892)
- Date
- 1892-12-06
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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1836 sang zuerst auf eine bestimmte Tonordnung gründete. Nun sind zwar von diesem sogenannten ambrosianischen Gesang sichere Monumente nicht erhalten, obwohl er lange im Gebrauch war und Traditionen von seiner Beschaffenheit bis ins 15. und 16. Jahrhundert hinein sich erhalten haben. Man nimmt aber mit ziemlicher Gewißheit an, daß der Gesang des Ambrosius nichts Anderes gewesen sei, als ein dem hebräischen oder griechischen ähnlicher rezitirender Vortrag, in welchem der Sprechton vorherrschte, die Stimme anfangs denselben Ton festhielt und nur an den Versschlüssen eine mehr melodische Cadenz machte. Zeitungsnachrichten und Correfpondenzeu. Deutschland. Mainz, 4. Dezember. Da Ablwardt während der Verhandlungen verschiedentlich die Ziele und Zwecke der „Alliance Jsraelite" als besonders verwerflich und staatsgefährlich darzustellen versuchte, so seien hiermit die Statuten btt fer Gesellschaft, wie sie auf deren Monatsberichten und sonstigen Drucksachen in vielen Tausenden von Exemplaren zum Abdruck gebracht sind, mitgetheilt. Dieselben lauten: Art. 1. Die „Alliance Jsraelite Universelle" hat zum Zweck: 1) Ueberall für die Gleichstellung und den moralischen Fortschritt der Juden zu Wirken; 2) Denjenigen, welche in ihrer Eigenschaft als Juden leiden, eine wirksame Hilfe angedeihen zu lassen; 3) ,Jeder Schritt ihre Unterstützung zu gewähren, welche geeignet ist, diese Resultate herbeizuführen. Art. 2. Um Mitglied der Gesellschaft zu werden, ist erforderlich, daß man seinen Beitritt zu den Statuten erkläre und einen hierauf bezüglichen Antrag an ein Comite richte, oder einem solchen durch ein Gesellschaftsmitglied vorgeschlagen werde. Das betreffende Comite stimmt dann über die Ausnahme mit einfacher Stimmenmehrheit ab. Art. 3. Jedes Mitglied, welches nicht mehr für würdig erachtet werden sollte, ferner Mitglied der Alliance zu bleiben, kann nach vorhergegangener Abstimmung des Central- Comitös, bei der sich jedoch mindestens zwei Drittheile der anwesenden Comitemitglieder für die Ausschließung ausgesprochen haben müssen, aus der Mitgliederliste der Gesellschaft gestrichen werden. Art. 4. Der Betrag, welcher zur Bestreitung der Gesellschaftskosten bestimmt ist, beläuft sich aus mindestens M. 5 jährlich. Außerdem nimmt die Gesellschaft außerordentliche Beiträge, sowie Geschenke von Büchern mit Dank an. Art. 5. Die Gesellschaft wird durch ein Central-Comite geleitet, welches seinen Sitz in Paris hat. Das Central- Comitö steht mit den Bezirks- und Lokal-Comites in Briefwechsel. 4) Vgl. Dommer: Handbuch der Musikgeschichte S. 28. Art. 6. Die Zahl der Mitglieder des Central-Comites ist auf sechzig festgestellt. Diese Zahl kann jedoch erhöht werden, falls das Bedürsniß oder Interesse der Gesellschaft dies erheischen sollte. Art. 7. Das Central-Comite bestimmt, wie vieler seiner Mitglieder in Paris ihren Wohnsitz haben müssen. Art. 8. Das Central-Comite wird durch Abstimmung sämmtlicher Gesellschafts-Mitglieder erwählt. Falls mehrere Candidaten eine gleiche Stimmenzahl erhalten, wird die Wahl durch das Loos entschieden. Art. 9. Die Mitglieder des Central-Comites werden auf die Dauer von 9 Jahren gewählt; alle drei Jahre scheidet ein Drittel derselben aus, für welches Neuwahlen vorgenommen werden müssen. Die Mitglieder des Central-Comites sind ohne alle Beschränkung wieder wählbar. Art. 10. Eine besondere Verordnung des Central- Comites bestimmt, unter welchen Umständen eines seiner Mitglieder stillschweigend ausscheidet. Art. 11. Das Central-Comite wählt jährlich unter seinen Mitgliedern seine Beamten, welche aus einem Vorsitzenden , einem Cassirer und einem Schriftführer bestehen müssen. Keiner darf länger als drei Jahre hintereinander die Stellung als Präsident bekleiden- Nach Ablaus eines Jahres darf eine Wiederwahl desselben stattfiuden. Art. 12. Zur Beschlußfähigkeit des Central-Comites ist mindestens die Anwesenheit von 5 Mitgliedern erforderlich. Art. 13. Das Central-Comite beruft wenigstens einmal jährlich eine Generalversammlung, um derselben über die Wirksamkeit der Gesellscbaft, sowie über deren finanziellen Lage Bericht zu erstatten. — Dasselbe bestimmt im voraus die Tagesordnung und das Verzeichniß der Fragen allgemeinen Inhalts, welche behandelt werden können. Ferner veröffentlicht es die Verhandlungen der General- Versammlung (Ueber die Sitzungen des Certral-Comites wird besonders Bericht erstattet.) Art. 14. Im Sitzungslokale des Central-Comites liegen diejenigen Zeitschriften und Urkunden aus, welche für die Juden vom Interesse sind. Art. 15. Ein Comite kann in jedem Orte gebildet werden, wo die Gesellschaft zehn Mitglieder zählt. Die Zahl der Mitglieder dieses Lokal-Comites wird durch diejenigen Gesellschastsmitgliedern bestimmt, welche berufen sind, es zu wählen. Art. 16. Bezirks-Comites können in jedem Landestheile gebildet werden, wo mehrere Lokal-Comites bestehen. Art. 17. Die Bezirks- und Lokal-Comites müssen jedes Jahr neugewählt werden. Die bisherigen Mitglieder sind ohne alle Beschränkung wieder wählbar. Art. 18. Die Bezirks- und Lokal-Comites handeln in Fragen, welche sich lediglich auf ihren Ort und Bezirk beziehen, selbstständig, aber unter eigener Verantwortlichkeit. Art. 19. Sie erstatten dem Central-Comite Bericht und empfangen von ihm Mittheilungen über jeden Gegenstand, der die Interessen der Gesellschaft berührt. Art. 20. Sie veranlassen und sammeln die Subscriptionen und schicken deren Ertrag an die Kasse des Central- Comites. Art. 21. Jedes Mitglied eines Bezirks- oder Lokal- Comites hat das Recht, den Sitzungen des Central-Comites beizuwohnen. Art. 22. Eine Abänderung der gegenwärtigen Statuten kann nur auf den ^Vorschlag von zwei drittheilen des Central-Comites und nach zwei Abstimmungen desselben, von denen die zweite nicht vor einem Monat nach der ersten erfolgen darf, vollzogen werden. Die vom Central-Comite beschlossene Abänderung muß von der nächsten General-Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bestätigt werden.