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Der Israelit · 1892-10-20 · Heft 83 (20.10.1892) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
33 (1892)
Issue
Heft 83 (20.10.1892)
Date
1892-10-20
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XXXiil. Jahrgang. Erste Beilage zu M 83 des „Israelit". Leitender Artikel. Ale rechte „Hstat" des verstorbenen Kirchenratst Ar. v. Wassermann, Rabbiner von Stuttgart. Mainz, 19. Oktober. Vs wortuis Nil Nisi bene, besagt ein altes, lateinisches Sprüchwort, d. h. auf deutsch ungefähr, daß sobald Jemand einmal todt ist, man über seine schlimmen Thaten den Mantel der Liebe decken und nur noch seiner Verdienste Erwähnung thun soll. Aber wie keine Regel ohne Ausnahme und wie ein Sprüchwort nicht für alle Fälle Gültigkeit haben kann, so ist es auch in dem vorliegenden Falle leider nicht möglich, bei dem gestern Abend aus dem Leben Geschiedenen die Nachsicht walten zu lassen, die man sonst an frischen Grabeshügeln zu üben pflegt. Die Pflicht der Selbsterhaltung, die Pflicht, die wir der Würde und dem Ansehen des Judenthums schulden, gestattet uns nicht zu schweigen. Wir müssen vielmehr gegen eine That, die Herr Wassermann sieben Tage vor seinem Tode vor dem Schwurgerichte in Ulm begangen, auf das Lebhafteste protestiren. Das Schwurgericht zu Ulm verhandelte am 11. d. M. die Anklage gegen die Ulmer Schnellpost bezw. deren Redakteur Hans Kleemann wegen Beschimpfung der israelitischen Religionsgemeinschaft, verübt durch die Aufnahme einer Reihe von Artikeln über jüdische Sittenlehre auf Grund des Talmud. Die der Anklage zugrunde liegenden Sätze in der Schnellpost lauten: „So gemein, so gefährlich hatte man sich die Religions- und Sittenlehre der neu gewonnenen Mitbürger doch nicht gedacht." — „Wenn es schon eine sittliche sehr tiefstehende Menschenrasse sein muß, bei welcher ein „Talmud" das „Heilige Buch" für die obersten Grund-und Glaubenssätze in Religion und Moral werden konnte..." — wodurch er nach der Anklage seine Verachtung gegen die israelitische Religionsgesellschaft in der Aorm einer groben, das religiöse Gefühl der Angehörigen dieser Gesellschaft verletzenden Schmähung kund gab. Als Sachverständige waren beigezogen Pfarrer Bressel aus Cannstatt, Kirchenrath Dr. Wassermann aus Stuttgart und Dr. Ecker aus Trier. Letzterer hat es jedoch abgelehnt, ein Gutachten abzugeben. Ueber seine persönlichen Verhältnisse gefragt, giebt der Angekl. an, er sei wegen Beleidigung durch die Presse zweimal vorbestraft, sei evang. Theologe und habe im Jahre 1887 das erste Dienstexamen gemacht; hierauf sei er nach Spanien, wo er als Vikar Dienste geleistet habe, und seit 3 Jahren sei er Redakteur der Ulmer Schnellpost. Ueber die Anklage gehört, giebt der Angeklagte an: er habe die Artikel, die ihn auf die Anklagebank führten, verfaßt. Im Verlaus des Kampfes, der sich zwischen der Schnellpost und dem Judenthum entspannen, sei es ihm angezeigt erschienen, über den Talmud zu schreiben, über den schon vieles geschrieben worden sei; der Talmudsei ein Buch, das nach seiner Meinung zu verachten sei. Er habe sich bei Verfassung der Artikel an ein Werk des Professors Dr. Rohling gehalten, welcher den Talmud übersetzt habe, und wenn das wahr sei, was in dem Talmud stehe, habe er sich für berechttgt gehalten, zu sagen „so gemein und so gefährlich". Der Angeklagte wurde durch die Geschworenen freigesprochen. Die uns vorliegende Jagst-Zeitung vom 14. Okt. theilt nach den Ul. B. die Aussagen des Kirchenraths Dr. Wassermann im Auszuge mit. Wenn dieselben richtig wiedergegeben sind, so wird man das freisprechende Urtheil der Geschworenen begreiflich finden. Der Himmel mag dem soeben entschlafenen Dr. Wassermann verzeihen, aber auch den Talmud vor Freunden und Verteidigern von dem Schlage des Kirchenraths schützen; mit seinen Feinden wird der Talmud schon fertig werden. Nach dem uns vorliegenden Zeitungsbericht hat Herr Dr. Wassermann vor Gericht unter anderem deponirt: „Die Logik des Talmud sei nicht so fest, wie seine Moral, er enthalte viele abergläubische Sachen, Vorschriften für Arzneien, über Zauberei u. s. w." Wenn Vorschriften für Arzeneien unter die abergläubischen Sachen zählen, dann befindet sich der Talmud mit unseren Aerzten und Pharmaceuten in guter Gesellschaft. Daß es eine Zauberei seit undenklichen Zeiten gegeben hat, wird kein geschichtskundiger Mensch in Abrede stellen. Wäre dies nicht der Fall, so würde die Bibel nicht an verschiedenen Stellen dagegen eifern. Da die Bibel die Beschäftigung von Zauberei mit Todesstrafe belegt, der Talmud aber die Auslegung des biblischen Gesetzes nach Herrn Dr. Wassermanns eigener Angabe ist, so kann der Talmud schlechterdings das nicht lehren und gar empfehlen, ohne sich mit sich selbst in Widerspruch zu setzen. Da aber die Bestrafung von Zauberei einen Theil der jüdischen Gerichtsbarkeit bilde:, so mußten die jüdischen Gesetzeskundigen auch mit dieser Afterwissenschaft vertraut sein. Damit erklärt sich die Rücksichtnahme auf Zauberei und Zauberer im Talmud. Es gilt somit der Bekämpfung des Aberglaubens, nicht feiner Cultivirung. Ferner sagte Herr Wassermann: „Sobald die Ju- „den in das Kulturleben anderer Nationen eingetreten „seien, sei der frühere Einfluß des Talmud verloren „gegangen; der Schulchan Aruch besitze keine Autorität." Der Schulchan Aruch muß seine Autorität bei Herrn Kirchenrath Dr. Wassermann erst in den jüngsten Decennien verloren haben. Im Jahre 1870 stellte er bei der Augsburger Synode noch den Antrag den Schulchan Aruch abzuschaffen. (Verhandlungen der zweiten Israelitischen Synode zu Augsburg. Berlin. Gerschel 1873, Seite 159). Ein Buch, das keine Autorität besitzt verlohnt doch die Mühe deS Abschaffens nicht. Die Herren Synodalen haben damals Herrn Dr. Wassermann so einhellig heimgeleuchtet, daß er eS vorzog, seinen Antrag wieder zurückzunehmen, (ibiä. Seite 169.) Wenn Herr Dr. Wassermann die damali-

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