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Der Israelit · 1892-10-04 · Heft 79-80 (4.10.1892) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
33 (1892)
Issue
Heft 79-80 (4.10.1892)
Date
1892-10-04
Page
– (sequence 5)
Language
German
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1515 Möge '"n den trauernden Hinterbliebenen Trost und Kraft' verleihen, den großen Verlust zu ertragen. Möge das Andenken des Herrn Dr. Buchholz in unserer Mitte fortleben und uns anspornen zu würdiger Nacheiferung, zu Werken des Heils und des Segens. .Tnsin B. Apt. £3 Leipzig, im September. Die „Leipziger Gerichts- Zeitung" schreibt: Zur Schlacht- und Schächtfrage, zu der wir in der vorigen Sonnabendnummer einen uns zugegangenen Artikel mit der Bemerkung veröffentlichen, daß dagegen fich vieles sagen laßt, empfingen wir folgende Zuschrift: „Die in Nr. 69 Ihrer Zeitung veröffentlichten Bemerkungen zur Schlacht- und Schächtfrage sind nur geeignet, wenn nicht gar darauf berechnet, die Frage, um die es sich handelt, zu verdunkeln, statt zu klären. Der Kern der Frage ist einfach: Ist das jüdisch-rituelle Schächten Thierquälerei oder nicht? Wäre ersteres wirklich der Fall, wäre das jüdische Schächtverfahren ein barbarisches, martervolles, wie der Einsender behauptet, dann wäre nicht allein ein Schächtverbot von Seiten der Regierung, unbeschadet der daraus sich ergebenden Aufhebung des Ritus, am Platze, sondern auch wir Israeliten müßten, weil Thierquälerei der Vorschrift und dem Geiste des Judenthums zuwiderläuft, für Abschaffung des Schächtens Sorge tragen. Ist jedoch das rituelle Schlachten nicht als thierquälerische Tödtungsart zu bezeichnen, dann scheint es durchaus unzuläßlich, einem im Religionsgesetze begründeten, vom Standpunkte der Humanität unanfechtbaren Ritus den bisher gewährten und verfassungsmäßig gewährleisteten gesetzlichen Schutz mit einem Male zu enziehen, dann ist durchaus nicht einzusehen, aus welchem Grunde und mit welchem Rechte auf dem Verordnungswege ein Schächtverbot erlassen wird, welches einen überaus schweren Eingriff in die Religions- und Gewissensfreiheit der Israeliten des Landes bedeutet. Thatsächlich ist nun aber durch eine große Anzahl wissenschaftlicher Gutachten (über 50) von den hervorragendsten (selbstverständlich durchweg christlichen) Fachmännern, darunter auch einer Sachverständigen-Commission zu Dresden (Gutachten vom 25. November 1882) und Hofrath Prof. Dr. Zürn zu Leipzig (Gutachten vom 22. Dezember 1886), übereinstimmend entschieden worden, daß das Schächten nicht als Thierquälerei angesehen werden könne. Prof. Zürn nennt das Schächten „eine der besten Schlachtmethoden, die es giebt," und Pros. Gerlach (Hannover) geht so weit, das Schlachten nach jüdischen Vorschriften als „humanste Schlachtmethode" zu empfehlen, „die allgemein eingeführt zu werden verdient." Selbst das sächsische Ministerium des Innern sieht sich genöthigt, einzuräumen, daß der eigentliche Schächtakt nicht als Thierquälerei schlechthin bezeichnet werden könne. Nur die dem Schächten vorangehenden Vorbereitungen, wie sie bis jetzt hierzulande ausgeführt werden, sind von behördlicher Seite als thierquälerisch beanstandet worden. Nach dieser Richtung hin aber schnellstens und bestens Wandel zu schaffen, haben die israelitischen Religionsgemeinden des Landes sich gern bereit erklärt, obschon in einer Anzahl der obenerwähnten Gutachten, so namentlich wiederum von dem hiesigen Prof. Dr. Zürn, ausdrücklich auch die Vorbereitungen zum Schächten für nicht thierquälerisch erklärt worden sind. Darin also besteht die sog. „gesetzliche Ausnahmestellung zu Gunsten der Juden," daß sie einen Ritus üben wollen, gegen den vom Standpunkte der auch den Thierschutz umfaffenden Moral nichts einzuwenden ist. Diesem Sachverhalte gegenüber nimmt es sich eigentümlich aus, wenn der Einsender in der „GerichtS-Ztg." von einem „aus einer barbarischen Zeit stammenden Schlachtverfahren" spricht, „das mehr als irgend ein anderes geeignet ist, grausame Instinkte zu wecken, weil durch den Anblick der langsam zu Tode gemarterten Thiere daS Gemüth des Menschen verroht." Das gerade Gegentheil ist der Fall. Der jüdische Schächter, dem die Tödtung des Thieres als ein mit religiöser Weihe ausgestatteter, und darum möglichst gewissenhaft und möglichst schonend zu vollziehender Akt gilt, wird durch das Hineinspielen der Religion in sein rauhes Handwerk vor Verrohung aufs wirksamste geschützt. Der entsetzliche Anblick, den angeblich das jüdische Schlachtverfahren bietet, ist ein ästhetisches Moment, das hier nicht in Betracht kommt, da durch die Errichtung von Schlachthäusern, zu denen Unbefugte keinen Zutritt haben, dafür gesorgt ist, daß zartbesaitete Staturen, wie die des Einsenders, dem „scheußlichen Schauspiele" des Schächtakts fernbleiben. Wie merkwürdig aber! Die berufenen Sachverständigen nennen auf Grund eigener Anschauung und wissenschaftlich gewonnener Ueberzeugung das Schächten human, während nach der Versicherung des Einsenders selbst abgehärtete Schlächter darüber sich entsetzen. Ob wohl „die abgehärteten Schlächter" den Herren Professoren, Thierärzten rc. die sich über das Schächten günstig geäußert haben, sittliches Empfinden, ja die Fähigkeit des Mitleids absprechen werden? Ob wohl der Einsender es wagen wird, die Sachverständigen, die wir angerufen haben, mit uns zu denen zu rechnen, die „das sittliche Empfinden ihrer Mitbürger verletzen und den herrschenden Humanitätsbegriffen sich widerfetzen?" Ans das sittliche Empfinden so ganz allgemein sich zu berufen, ist in unserer Zeit eine gar heikle, mißliche Sache. Ein sittliches Empfinden zumal, das über die Grenzpfähle unseres engeren Vaterlandes hinaus kein volles Verstandnitz findet, macht sich verdächtig, ein sittliches Empfinden vollends, das bei den Herren Antisemiten am stärksten sich regt, macht sich doppelt und dreifach verdächtig. Wie kommt es doch, das „das sittliche Empfinden gerade des besten Theiles der europäischen Völker" ungerührt bleibt, wo es sich um die Grausamkeiten der edlen Parforce-Jagd, um die Qualen des Castrirens (bekanntlich III. B. Mos, 22. 24 verboten), um die Thierquälereien des Dressirens rc. handelt? Man könnte es komisch finden, wenn es nicht so traurig wäre, daß man christlicherseits es für nöthig findet, uns Juden an die Pflichten der Humanität, sei es gegen Menschen oder gegen Thiere, zu erinnern und von herrschenden Humanitätsbegriffen spricht, denen wir angeblich uns widersetzen. Zu der Echtheit der sittlichen Entrüstung über das Schächten paßt vortrefflich die denunciatorische Weise, in der die praktische Seite des drohenden Schächtverbots besprochen wird. Schon jetzt weiß der Einsender, ausgerüstet mit einem Spürsinn, der etwas wittert, wovon nicht die Spur vorhanden ist, von der Errichtung einer Schächtanstalt in Schkeuditz zu berichten, und schon jetzt ruft er nach der Polizei. Also „eine Umgehung des Gesetzes, die nur die Gemüther erbittert", eine „Gesetzesverletzung" gar, gegen die „mit Strafen" vorgegangen werden müßte, wäre es, wenn Israeliten in Sachsen fortfahren wollten, nur rituell geschlachtetes Fleisch zu genießen? Nur gemach! Wir glauben bestimmt zu wissen, daß nur das Schächten, nicht auch das Essen von Geschachtetem in Sachsen unter Strafe gestellt werden soll. Oder sollte nicht allein ein Schächt-, sondern auch ein Speiseverbot von der Regierung für die Juden erlassen werden, und alles im Interesse der Humanität? Dem Einsender scheint das Beispiel des Antiochus Epiphanes vorzuschweben, der die Juden zwingen wollte, verbotenes Fleisch zu essen. So lange es den Rittern der Thierschutz-Moral nicht gelingt, eine neue Verordnung zu erwirken, welche die Einfuhr gesunden Fleisches aus Preußen nach Sachsen verbietet, wird

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