Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 77 (26.9.1892)
- Date
- 1892-09-26
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXIII. Jahrgang. Beilage;u M 77 des „Israelit". Zeitungsnachrichten und Correspoudeuzeu. Deutschland. Frankfurt a. M. im September. Den ..Mittheilungen" des geschäftsführenden Ausschusses der „Freien Vereinigung für die Interessen des orthodoxen Judenthums" an die Vereinsmitglieder entnehmen wir: Von den Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung in jüngerer Zeit, welche Gegenstand der Erwägung des geschäftsführenden Ausschusses bildeten, ist zunächst hervorzuheben, das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891 in Beziehung auf die durch die Bestimmungen über die Sonntagsruhe veranlaßte besondere Rückwirkung desselben für solche israel. Geschäftsinhaber, Handwerker und Arbeiter, welche Sabbat und Festtage pflichtgemäß beobachten. Wir haben, als der Gesetzentwurf zuerst an den Reichstag gelangte und späterhin wiederholt, die geeigneten Schritte in Richtung auf Herbeiführung einer gesetzlichen Berücksichtigung derjenigen israelitischen Handels- und Gewerbetreibenden sowie Arbeiter, welche am Sabbat und an Festtagen feiern, in Erwägung gezogen. Wir haben deßhalb sowohl als der Entwurf erstmalig dem Reichstage vorlag, als auch nachdem er nach erfolgter Vertagung desselben zur Berathung gelangte, mehrfach versucht, in maßgebenden Kreisen eine Berücksichtigung der erwähnten Interessen in dem Sinne zu erzielen, daß die in Rede stehenden Bestimmungen des § 105 b des Gesetzentwurfs keine Anwendung finden mögen, auf die Verwendung von israelitischen Arbeitern, Lehrlingen und Handlungsgehilfen bei israelitischen Gewerbetreibenden und Kaufleuten, im Falle, wenn sowohl der Arbeiter, Lehrling und Handlungsgehilfe als auch der Arbeitgeber und Prinzipal am Sabbat das Geschäft ruhen lassen. — Es wurde von uns zu diesem Zweck ein Mitglied unseres Vorstandes wiederholt nach Berlin entsandt — Trotz der eifrigsten Bemühungen desselben und einiger Herren, welche sich mit ihm im Jnterefie des wichtigen Zweckes in dankenswerther Weise zu einer Deputation vereinigt hatten, erwies sich in maßgebenden Kreisen keine Aussicht, die Aufnahme einer solchen Bestimmung in das Gesetz erreichen zu können. — Von einer Petition an den Reichstag haben wir unter diesen Umständen und da unserer Deputation Seitens hervorragender Mitglieder des Reichstags von einer solchen entschieden abgerathen worden war, nach reiflicher Erwägung Abstand genommen. — Von weiteren Angelegenheiten allgemeiner Bedeutung gab uns die von einem Verbände deutscher Rabbiner verbreitete Petition zu dem, dem preuß. Abgeordnetenhause vorgelegten Volksschulgesetzentwurs s. Zt. Anlaß zu eingehender Berathung. Diese Petition erstrebte insbesondere die gesetzliche Einfühung des jüdischen Religions-Unterrichts an den öffentlichen Volksschulen und die Bildung besonderer jüdischer Schulbezirke unter Leitung eines Gemeinderabbiners oder eines der jüdischen Religionslehre kundigen Schulmannes. Da jedoch diese Anträge die innerhalb der Judenheit in der Gegenwart bestehende religiöse Scheidung in zwei Hauptrichtungen völlig ignorirte, eine unter Nichtberücksichtigung dieser gegensätzlichen Richtungen erfolgende Organisation jüdischer Schulbezirke aber unausbleiblich zu härtestem Gewissensdrucke für die Minderheit .eines solchen Schulbezirk führen müßte, so hatten wir uns verpflichtet erachtet, in eingehender Darlegung dieser Verhältnisse eine Petition nebst fachgemäßen Gegen-Anträgen an das Abgeordnetenhaus zu richten, auch diesbezüglich einflußreiche Abgeordnete mit der Sachlage vertraut zu machen. — Wie bekannt, ist inzwischen der Gesetzentwurf wieder zurückgezogen werden. — Neben den allgemeinen Interessen, welchen unsere Vereinigung ihre Fürsorge zuwendei, haben wir, wie früher, so auch seither fortdauernd Gelegenheit gehabt, Gemeinden und deren Angestellten, sowie auch — wo besondere Umstände dies erforderten — Einzelnen in Erfüllung religiöser Pflichten, innerhalb des Rahmens unserer statutenmäßigen Zwecke fördernd zur Seite zu stehen. Es ist namentlich eine bedeutungsvolle und wichtige Aufgabe unserer Vereinigung, unbemittelten Gemeinden in Gründung und Erhaltung der zur Verwirklichung des jüdischen Gemeindelebens erforderlichen Institutionen behilflich zu sein. Insbesondere darf es unserer Vereinigung zur Genugthuung gereichen, seither einer nicht unbedeutenden Anzahl unbemittelter Gemeinden durch Beiträge zur Herstellung oder Reparatur von die Erhaltung oder Errichtung dieser Institution in vorschriftsmäßiger Weise ermöglicht zu haben. — Selbstverständlich wurde unsererseits bei Gewährung solcher Subventionen stets die Bedingung gestellt, daß die Bescheinigung eines von uns bezeichneten Rabbiners über die den religionsgesetzlichen Bestimmungen entsprechende Ausführung erbracht werden mußte, eine Bedingung, welche, wie wir glauben, unter Umständen geeignet ist, auch den Werth unserer Subvention zu erhöhen. Nicht minder aber war es unserer Vereinigung auch in zahlreichen Fällen vergönnt, kleineren Gemeinden in Erhaltung oder Einrichtung eines geeigneten jüdischen Religionsunterrichts durch Gewährung von Subventionen zu diesem Zwecke oder durch Gewährung von Zulagen zu dem oft kärglichen Lehrergehalte behilflich zu sein. Um womöglich gleichzeitig mit der Förderung der Jugendbildung im Geiste unserer heiligen Lehre auch für religiöse Anregung der erwachsenen Mitglieder solcher Gemeinden zu wirken, haben wir bei den von uns zur Aufbringung von Lehrergehältern oder als Zulage zu solchen gewährten Subventionen die Anregung ausgesprochen, daß der betreffende Lehrer, falls dies nicht schon seither geschieht, womöglich am Sabbat und an Festtagen einen geeigneten religiösen Vortrag für die erwachsenen Gemeindemilglieder abhalte. — Bei Bewilligung von Unterstützungsbeträgen an Gemeinden glauben wir stets davon ausgehen zu sollen, daß die Gemeinden der Leistung aus eigenen Mitteln für die erwähnten Zwecke nicht enthoben werden, sondern soweit möglich zur Herstellung der erforderlichen Institutionen aus eigenen Mitteln opferwillig bestrebt sein sollen, und unsere Vereinigung nur da mit ihrer Beihilfe eingreifen solle, wo die eigene Kraft der Gemeinde selbst unter Anstrengung nicht ausreicht. — Sind die von uns dergestalt bewilligten Beträge durchschnittlich im Einzelnen nicht sehr hoch, so wirkten sie doch anregend und ermuthigend, so daß wir die Ueberzeugung haben können, mit diesen Bewilligungen die erstrebten Ziele auch wirklich gefördert zu haben. — Neben diesen, Gemeinden und Lehrern gewidmeten Subventionen haben wir wie früher so auch seither wiederholt Beiträge zur Ausbildung von jungen Leuten zum Lehrer- und Rabbinerberuse gewährt; die desfallsigen Gesuche liefen jedoch so maffenhaft ein, daß nur ein Theil berücksichligt werden konnte. Wir glauben indessen außer durch solche, in mäßiger Anzahl auch fernerhin zu vergebende Stipendien immerhin doch auch eine mehr directe Förderung des israelitischen Lehrerstandes durch unsere Vereinigung