Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 77 (26.9.1892)
- Date
- 1892-09-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1471 Eintragung derartiger Fälle in ihren Matrikeln verpflichtet sind, jedoch steht es ihnen srei, den Umstand, daß die Eltern die Vornahme der Beschneidung an dem Kinde verweigerten, in der Anmerkungsrubrik vorzumerken. Bisher wurde im ganzen Kronlande dieses Vorgehen seitens der neologen Rabbiner (in den von orth. Rabbinern geführten Matrikeln kommen derartige Fälle nicht vor) präcise befolgt. Rabbiner Dr. Löw zu Szegedin jedoch, bei dem jüngst ein derartiger Fall angemeldet wurde, weigerte sich dieser Verordnung Folge zu leisten und wies den Vater des betreffenden Kindes an das Bürgermeisteramt. Das Bürgermeisteramt, welches vom Cultusministerium telegraphische Information einholte, ordnete auf Grundlage dieser Information au, daß Dr. Löw dasselbe Vorgehen zu beobachten habe, welches in der obbenannten Verordnung enthalten ist. Rabbiner Löw rekurrirte gegen den Bescheid des Bürgermetiters an den Verwaltungsausschuß als Zweite Instanz u. z. mit so gender Motivirung: „Der Bescheid betrifft eine dogmatische Frage. Die Entscheidung n dogmatischen Fragen falle nicht in den Wirkungskreis der Verwaltungsbehörden. Letztere kann die Jmmatrikulirung eines unbeschnittenen Kindes ebenso wenig verfügen, als sie den katholischen Klerus nicht zwingen kann, ein der Nazarener- Sekte angehörendes oder ungetanstes Kind in die Matrikel einzutragen. Da der Fall ein ganz analoger ist, wäre die Klage dahin zu entscheiden gewesen, daß man das Kind dort zu immatrikuliren habe, wo die Nazarener in Evidenz gehalten werden: u. zw. in den von der Stadthauptmannschaft geführten Registern. Damit wäre dem Staatsinteresse entsprochen gewesen. Der die Matrikelführung anordnende ministerielle Erlaß Z. 1924/1885 selbst ordnet an, daß in die Matrikel der Name des Operateurs, das Datum der Circumcision und der Pathe in die Matrikel eingetragen werden müssen, wodurch all' dies als wesentliches Erforderniß der Jmmatrikulirung anerkannt würde. Sind dies keine solche Erfordernisse, sondern blos irrelevante Formalitäten, dann war es überflüssig, dieselben als Rubriken der Matrikel aufzunehmen. Schließlich ist die Durchführung des Bescheides undurchführbar, denn da das Kind nur gelegentlich der Circumcision einen Namen erhalten kann, ist es bis zur Durchführung der Circumcision namenlos, eine Jmmatrikulirung ohne Namen aber ist zwecklos". Der Rekurs wurde vom Verwaltungsausschusse verworfen und das Urtheil des Bürgermeisters bestätigt. Rabbiner Löw gedenkt an das Cultusministerium zu rekurriren. (Was die Motivirung des Rekurses an den Verwaltungsausschuß betrifft, ist dieselbe insofern unverständlich und auch nicht stichhaltig, als, einem neugeborenen Knaben anläßlich der am 8. Tage stattfindenden Veschneidung nur der jüdische Namen ertheilt wird, der bürgerliche Name hingegen gleich beim Anmelden des Geburtsfalles anzugeben ist!!!) Heinrich Löffler. Schweiz. Basel, 16. Sept. Gestern fand hier die Einweihung der Synagoge statt. Der Bau derselben hatte 15 Monate gedauert, doch war durch die Opfer- Willigkeit einer Anzahl Gemeindemitglieder es erreicht worden, daß der Bau an Sabbat und Festtagen ruhte, in unsrer Zeit des religiösen Niederganges ein schöner nvn »iTp. Heber die Feier selbst entnehmen wir den „Basler Nachrichten", einem der angesehensten schweizerischen Blätter, folgende Schilderung : „Es ist ein recht stattliches Gotteshaus, das sich die hiesige israelitische Gemeinde an der Eulerstraße gebaut hat, ein Werk, das nicht bloß seinen Urhebern Ehre macht, sondern das auch der Stadt zur Zierde gereicht. Der frühere Kuppelbau, der etwa 210 Sitzplätze faßte, ist durch eine große Erweiterung zu einer Halle umgeschaffen worden, in der nun 560 Personen bequem Raum finden. Zwei Kuppeln überragen das in geschmackvoll einfachem, maurisch-byzantinischem Styl erbaute Haus. Die beiden Seitenschiffe sind durch Säulenreihen vom Mittelschiff getrennt. Eine Gallerte auf den beiden Längsseiten und auf der hintern Seite gegenüber dem Allerheiligften ist den Frauen angewiesen. Eine obere Gallerie auf der Rückseite ist zur Aufnahme der Orgel bestimmt, falls eine solche angeschafft werden sollte.*) Das Licht fällt durch farbige Fenster in die Synagoge und erzeugt schon beim Eintritt eine feierlich-ernste Stimmung. Bei der Einweihungsfeier, die am Donnerstag Nachmittags 3 Uhr begann, war die Synagoge bis auf den letzten Platz besetzt. Unter den Anwesenden bemerkte man die Herrn Regierungsräthe Dr. Zutt und Dr. Brenner, Großrathspräsident Stünzi- Sprüngli und verschiedene andere Vertreter von Behörden. Der feierliche Akt begann mit dem Einzug der Thora oder Gesetzesrollen, die von einzelnen Miigliedern der Gemeinde getragen wurden. An ihrer Spitze schritten im Ornat Herr Obercantor Heymann aus Straßburg und Herr Rabbiner Dr. Cohn. Die Gesänge, die den Umzug begleiten, stimmten durch ihre Abwechslung zwischen dem ebenso schönen als kräftigen Organ des Vorsängers und den Chorstellen zu tiefer Andacht. Nachdem die Thorarollen in der heiligen Lade untergebracht waren, hielt Herr Dr. Cohn die Weiherede über das Wort: **) Möge ihr religiöser Sinn die Gemeinde hiervor bewahren! Red.