Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 71 (5.9.1892)
- Date
- 1892-09-05
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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1364 schaumigen der Regierung nicht entsprechen, entlassen werden. § 10 giebt dem Gouverneur die Besugniß, alle Anordnungen des Local-Comites zu sistiren. § ill bestimmt, daß der Gouverneur den Wirkungskreis der in seinem Bezirke thätigen Comites feststellt. § 12 gestattet Spenden und Vermächtnisse, jedoch nur in daarem Gelde oder Staatspapieren anzunehmen. 8 13. Siegel des Comitös. 8 14 ruft den Juden in Erinnerung, daß sie Bürger IV. Classe sind, daß ihnen nämlich ihre Eigenschaft als Beamte der Colonisationsgesellschast nicht eine Vergünstigung bezüglich der Wahl ihres Aufenthaltsortes gewährt. § 15, 16 und 17 gestattet Familien und Einzelnen die unentgeltliche Auswanderung und betrachtet sie als für immer verabschiedet. 8 18 und 19 entbindet von der Wehrpflicht und befreit die Zurückbleibenden von jeglicher Strafe. 8 20. Die mit Auswanderungsscheinen versehenen Juden, welche am Tage der Aushebung noch in Rußland sind, müssen ihrer Stellungspflicht genügen, desgl. diejenigen, welche keine fremde Staatsangehörigkeit erworben und nach Rußland zurückkehren. § 21. Die mit Auswanderungsscheineu Versehenen müssen innerhalb eines Monats das Land verlassen. 8 22. Benachrichtigung der Ortspolizei von der Dislocirung und von dem Grenzpunkt, nach welchem die Auswanderer dirigirt werden. 8 23. Das C.-C. hinterlegt 100,000 Rubel als Garantiefond, von welchem auch die Ausgaben für eventuelle Repatriirung bestritten werden. 8 24. Der Gesellschaft wird nur zwei Jahre als Probezeit bewilligt, bewährt sich das Unternehmen während dieser Zeit nicht, so ist die Eoncession erloschen. 8 25. Dem Minister wird anheimgestellt, die Gesellschaft aufzulösen, wenn die benachbarten Staaten die Durchpassirung verbieten oder wenn die 100,000 Rubel verbraucht sind und nicht für Ersatz der Summe gesorgt wird. 8 26. Bei eventueller Auflösung Rückgabe der Caution, jedoch erst nach einem Jahre. 8 27 wiederholt zum £. Male, daß die ganze Auswanderungsgeschichte mit allen ihren Beamten und Institutionen in Null und Nichts zurückgerufen werden kann, wenn der allmächtige Wille des Ministers sein Halt gebietet. Aus dem Gesagten ist ersichtlich, daß vorstehendes Reglement wie alle russischen Gesetze erst durch die Art der Ausführung erkennbar wird. Die Praxis wird ergeben, ob der russische Staat btc Juden schleunigst vertreiben oder prüfen will, ob dem Lande von dieser Emigration ein Nutzen oder ein Schaden erwachsen wird. Viele Freuden haben die Comitömitglieder bei ihren Arbeiten nicht zu erwarten: hier Elend der Auswanderer, dort Mißtrauen der Regierung. N. Vermischtes. < — (Die Juden in Holland). In der „Leipz. Ztg." vom 24. November 1831 lesen wir: „Die Israeliten Hollands sind mit nicht geringerer Begeisterung, als die ganze altniederländische (d. h. christliche) Bevölkerung, zur Vertheidigung des Vaterlandes unter die Waffen geeilt, und zwar nicht bloß, wie es ihre Pflicht erheischte, als Mitgleider der Schutterei, sondern auch in sehr großer Anzahl als Freiwillige. Eine Thatsache, die uns demnächst ganz zufällig bekannt wurde, ist, daß man bei der herannahenden rauhen Jahreszeit unter den Vereinen unserer vermögenden und wohlthätigen Mitbürger ganz besonders viele Israeliten findet, die den ärmeren Einwohnern Amsterdams, gleichviel von welchem Glaubenbekenntnisse, reichliche Unterstützungen an Nahrungsmitteln, Brennmaterialien, Kleidungsstücken n. s. w. zukommen lassen." In der Schrift „Die Politik der Christen und die Politik der Juden. Von einem alten Staatsmann, herausg. von Prof. Krug in Leipzig 1832" heißt es S. 50: „In Amsterdam verhalten sich die Juden zu den Christen 1832 wie 1: 10. Bis 1806 waren jene von allen bürgerlichen Rechten ausgeschlossen. Da verhielten sich die jüdischen Verbrecher zu den christlichen wie 1: 9. Seit dem Jahre 1806 bekamen die Juden eine etwas günstigere Stellung. Da verminderten sich schon die jüdischen Verbrecher dergestalt, daß sie sich zu den christlichen wie 1: 11 verhielten. Seit dem Jahre 1811 aber bekamen die Juden völlig gleiche Rechte mit den Christen. Und siehe da! es verminderten sich seitdem die jüdischen Verbrechen dergestalt, daß sie sich jetzt zu den christlichen wie 1: 20 verhalten. Es giebt also in Amsterdam nach der Emanzipation der Juden nicht halb so viel jüdische Verbrecher, als vor derselben." Feuilleton. „Mrslengunst." Erzählung von S. Kohn, Verfasser von „Gabriel." Jeder unbefugte Nachdruck wird aufs Strengste verfolgt werden. Uebersetzuugsrechte Vorbehalten. (14. Fortsetzung.) Freitag Nachmittag waren in der Regel, (wenn uns der neuzeitliche Ausdruck gestattet wird) die Bureaux in Samson Wertheimers Hause geschlossen und Rafael Levi hatte es ebensowenig nothwendig, als er Lust hatte nach der eben verlebten Stunde