Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 71 (5.9.1892)
- Date
- 1892-09-05
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1363 selbstverständlich dem Vorstande angehören würden, als Vertreter in das General - Somit« entsenden, welchen dann die Aufsicht über sämmtliche Gotteshäuser der Stadt und ihrer Vorstädte zu führen hätte. Freilich gibt es bei uns auch sehr viele Mitglieder, welche das Kind gleich mit dem Bade ausschütten und mit der Herstellung einer einheitlichen Synagogenlettung zugleich auch die Anzahl der Vorsteher und Gabbaim in den einzelnen Bethäusern bedeutend reduziren möchten. Nun, diese irren gewaltig, wenn sie die Menge der Ehrenämter in den Synagogen als eine Last oder einen Hemmschuh für dieselben betrachten. Gerade im Gegenteile, diese vielen Ehrenämter tragen ungemein viel zum Fortbestand und Besuche der Synagoge bei. Mancher würde ja das ganze Jahr nicht oder nur nur äußerst selten das Gotteshaus besuchen, wenn er nicht dort zugleich als Gabbai oder Vorstandsmitglied fungiren müßte. Auch müssen oft diese Vorsteher ihre eigenen Geldbörsen aufmachen, um für ihre Synagogen eine neue Thora oder ein neues Parauchet (Vorhang vor der Bundeslade) anzuschaffen. Die Vorsteher reißen dann auch ihre Verwandten und Freunde mit sich fort zum Besuche des Gotteshauses und zur Wohlthätigkeit und sind so auch D'mn roio (spornen die Anderen zur Frömmigkeit an.) Durch die Schaffung einer einheitlichen Leitung für alle Synagogen unserer Stadt brauchte und würde daher auch gar nicht die Anzahl der Ehrenämter in denselben eine Schmälerung erfahren, nur würden die Vorsteher in denselben dann nach einer allgemeinen Norm Vorgehen und handeln. Möge daher diese einheitliche Leitung auch recht bald zu Stande kommen, und würde dieser neue Synagogenverband gewiß auch viel zur Hebung des frommen Sinnes unserer Gemeindemitglieder bei- (Eine ähnliche Vereinigung der kleinen Synagogen besteht in London schon lange unter dem Namen Federation of Synagogues. Der Vorschlag unseres Correspondenten hat viel für sich. Nur dürfte bei der Vereinigung die Freiheit der einzelnen kleinen Verbände nicht gefährdet werden, und besonders wäre in erster Linie darauf zu achten, daß durch die Vereinigung in keiner Weise Reformen eingeschmuggelt werden. Sollte irgendwie auf dieser Seite hin Gefahr drohen, so wäre natürlich nur zu rathen es beim Alten zu lassen. Man könnte ja, wie es jetzt schon vielfach geschieht, ohne eine direkte Vereinigung, die stets von bewährten Männern geleitete „Schiffschul" als Vorsynagoge ansehen und sich möglichst bei Festsetzung der Gebetstunden und auch in andern Dingen nach ihr richten. Red.) Rußland. Petersburg, im Aw. (Die englisch-jüd. Colouisationsgesellschaft.) Das Bestreben der jüdischen Colonisationsgesellschaft in London wird nunmehr durch die erfolgte Sanktion in gesetzliche Bahnen gelenkt werden. Am 21. Juli --- 2. August wurde zugleich mit dem allerhöchsten Befehl betreffend die Aktiengesellschaft „Jüdische Colonisationsassociation" das vom Minister des Innern entworfene Reglement veröffentlicht. Im Nachstehenden soll das Wifsenswerthe mitgetheilt werden. Im § 1 wird der Gesellschaft gestattet, in Rußland Comites zu gründen, um die Auswanderung der Juden zu fördern. 8 2 bestimmt, daß die Thätigkeit des Central- und Lokal-Comites und deren Bevollmächtigten der Aufsicht des Ministers des Innern unterliegt. 8 3 beweist uns, daß das Schicksal der Juden dem väterlichen Herzen der Regierung sehr nahe geht, denn das Central-Comite der Gesellschaft wird unter Aufsicht des Polizei-Departements gestellt. — Daß der Minister des Innern diejenigen Mitglieder des C.-C., deren Thätigkeit den Anschauungen der Regierung nicht entsprechen sollte, jederzeit entfernen kann, ist eine wohlgerechte Forderung. Denn die Regierung will für das Heil und die Wohlfahrt ihrer Unterthanen sorgen, und Comites könnten leicht auf schiefe Ebenen gerathen. § 4 regelt die Stellvertretung und § 5 den Wahlmodus, dessen Feststellung in liberalster Weise dem C.-C. überlassen wird. § 5 ordnet Stellung und Titel der Beamtenschaft. § 6 macht die Ausführung der Beschlüsse des Comitös von der Genehmigung des Ministers abhängig. In Anbetracht jedoch, daß eine solche Genehmigung ad calendas graecas vertagt werden könnte, wird ein Monat als Maximalzeit sestgeftellt. Erfolgt innerhalb eines Monats von Seiten des Hrn. Ministers keine Einsprache, so ist hierdurch stillschweigend die Genehmigung ausgesprochen. § 7. Auch die Ernennung von Revisoren bedarf der ministeriellen Genehmigung. § 8 stellt die Local-Comites unter die Aufsicht der Gouverneure bezw. der von diesen betrauten Personen. Diese mit dem Vertrauen der Gouverneure ausgestatteten Unterbeamten können die gesammte Thätigkeit der Gesellschaft lahm legen. Wir wollen hoffen, daß es ihnen an bösem Willen mangeln wird, das hochedle Werk der Austreibung der loyalen Unterthanen zu hintertreiben. 8 9 hebt zum Ueberfluffe noch einmal hervor, daß diejenigen Comitemitglieder, welche den An-