Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 68 (25.8.1892)
- Date
- 1892-08-25
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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1293 in lebhaftester Weise abwechselten. Zuerst ergriff Herr Dr. med. Heilbronn das Wort. Er beleuchtete in seiner Rede eingehend und schwungvoll die sanitären Vorzüge einer solchen Anstalt. Hierauf sprachen die HH. Rabbiner Dr. Löwenstein aus Mosbach und Dr. Spitz von hier. Ersterer, der mit Herrn Vorsteher Harburger zu den eigentlichen Begründern dieser Anstalt gehört, wies unter der Schriftstelle: 'b n^y n* mtyi td *pa*>3 morn mn ^nn nw darauf hin, daß wir mpn, der uns Kraft und Ausdauer verliehen hat, das begonnene Werk ohne Hemmnisse und Störungen zu vollenden, ganz besonders danken müssen. Letzterer feierte alle edlen Spender und Spenderinnen, die uns mit Wort und That hilfreich zur Seite standen. Herr Vorsteher Harburger widmete sein Hoch unserem geliebten Landcsfürsten n"' und dem Großh. Hause. Mit dem Vortrag des Mincha-Gebetes fand auch dieser Akt seinen feierlichen Abschluß. Nicht unerwähnt möge bleiben, daß für das „Benschen" über 500 M. gelöst wurden, welcher Betrag der Spitalkaffe zufiel. Mit dem Eintritt der Nacht endlich fand im obenerwähnten Cafe ein Bankett statt, an welchem alle Ortsbürger Theil nahmen. Bei dieser Feier zeichnete sich besonders unser jüdischer Gesangverein aus, der einige prachtvolle Lieder vortrug, sowie Herr Wilhelm Moos, der in einer glänzenden Rede den Veranstaltern des Festes, die so warmes Interesse zeigten an dem Gedeihen des Instituts, im Namen der Gemeinde seinen besonderen Dank abstattete. Unter innigem Dank zum Allvater, für seine Gnade, die er unserem Unternehmen angedeihen ließ, schließe ich meinen Bericht über die so glänzend verlaufene Feier. Hamburg. Aus der am 16. d. veröffentlichten Schlachthofordnung für den Central-Schlachthof heben wir §. 10 hervor, der über das Schächten des Näheren bestimmt. Er lautet: Das Tödten der Thiere muß in gewerbsüblicher Weise unter Vermeidung jeder Thierquälerei geschehen. Großvieh, welches nicht nach israelitischem Ritus geschachtet werden soll, sowie Schweine sind vor der Tödtung durch einen Schlag auf den Schädel zu betäuben. Zum Schlagen von Großvieh sind nur kräftige und geübte Leute zu verwenden. Das Niederlegen der Rinder behufs des Schächtens ist mit Hilfe der Winden auszuführen und sind die Thiere vor Beschädigung beim Niederlegen zu schützen. Mit dem Aufwinden der zu schächtenden Thiere darf nicht früher begonnen werden, bis der Schächter zur Vornahme der Schächtung zugegen ist. Die Tage und Stunden für das Schächten von Rindern, Kälbern und Schafen werden von der Schlachthof- Deputation nach Bedürfnis bestimmt und bekannt gemacht. Anschließend hieran bringen wir eine Polizei- Verordnung betreffend das Vtehschlachten izur Veröffentlichung, welche der Regierungs-Präsident von Schleswig-Holstein am 3. d. bekannt gegeben hat: § 1. Das Schlachten sämmtlichen Viehs mit Ausnahme des Federviehes darf nur nach vorgegangener Betäubung durch Kopfschlag oder geeignete Betäubungsinstrumente oder mit Anwendung von Apparaten, welche den sofortigen Tod des Thieres herbeizuführen geeignet sind, stattfinden. Bei dem Schlachten von Großvieh müssen mindestens zwei erwachsene, kräftige männliche Personen in der Weise thätig sein, daß die eine den Kopf des Thieres mittels geeigneter Vorrichtungen festhält, die andere die Betäubung oder Tödtung herbeiführt. Auf das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) findet dieser Paragraph keine Anwendung. § 5. Das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) darf nur durch erprobte Schächter ausgeführt werden- Außerdem gelten für dasselbe neben den §§ 2—4 folgende besondere Bestimmungen: 1. Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Vorrichtungen bewirkt werden, welche jedes plötzliche Umwerfen, sowie jede schmerzhafte Beschädigung des Körpers verhindern. Die dabei gebrauchten Seile müssen fest und geschmeidig sein. 2. Während des Niederlegens muß der Kopf des Thieres gehörig unterstützt und so geführt werden, daß ein Aufschlagen desselben aus dem Fußboden und ein Bruch der Hörner vermieden wird. 3. Das Niederlegen des Thieres darf erst in Gegenwart des Schächters erfolgen, der unmittelbar darauf die Schächtung schnell und sicher auszuführen hat. 4. Während des Schächtungsaktes und der ganzen Dauer der nach dem Halsschnitt eintretenden Muskelkrämpfe bis zum Eintreten des Todes muß der Kopf des Thieres festgelegt werden. Schenklengsfeld. Am 7. Ab haben [totr einen Mann zu Grabe getragen, der eine Zierde unsrer Gemeinde gewesen. Unser theurer Lehrer und väterlicher Freund ntdw '-i mn ino ist nicht mehr; der unerbittliche Tod hat ihn uns entrissen. Groß ist der Schmerz und die Trauer, um den edlen Heimgegangenen, dessen Leben nur dem Dienste Gottes geweiht gewesen. Fast 40 Jahre lang hat er hier als Lehrer und y'n gewirkt. Sein bescheidenes Wesen ist geradezu sprichwörtlich geworden. Man konnte dem gebrochenen Greise nicht ansehen, welch großer Geist die schwache Hülle barg. Unbegrenzt war sein Wissen in d"w und □’pDis. Es gab wohl keine Stelle in der die er nicht sofort mit Angabe des bezeichnen konnte. Und nun die lautere Frömmigkeit dieses Mannes! Seit einigen Jahren war er infolge eines schweren, schmerzlichen Leidens ans Zimmer gefesselt, und ungeachtet dessen hat er keinen myn versäumt. Es war ein zu Thränen rührender Anblick, ihn am verflossenen hbd dv in seinem Sterbekleide auf seinem Sessel zu sehen, wie er mit einer begeisternden miD seine r6ön verrichtete. In des geliebten Lehrers Nähe vergaß man der Sorgen und Schmerzen. Verstand er es doch, wie selten einer, das gebeugte Gemülh aufzurichten. Nun weilt er im py p und wir rufen klagend aus 'im poxn hy bin. Von zarter Jugend an widmete sich Herr Spiro dem Studium der nun. Bis zum 14. Lebensjahre lernte er beimRabbinen Seckel Worms in Fulda, seiner Geburtsstätte, und besuchte 5 Jahre hindurch