Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 61 (1.8.1892)
- Date
- 1892-08-01
- Page
- – (sequence 19)
- Language
- German
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1161 den Mord begangen haben könnte, weil ihm der Knabe einen Grabstein beschädigt habe. Dieser winzige Schaden kann den Angeklagten nicht veranlaßt haben, die Mordthat zu begehen. Auch der Umstand, daß der Angeklagte zu den Knaben einmal gesagt haben soll: „Ihr kommt in den Thurm" kann keinerlei Anhaltspunkte für ein Motiv gewähren, denn der Zeuge Wesendrup hat uns bekundet: Buschhoff habe diese Drohung nur ausgesprochen, damit ihm die Knaben die Grabsteine nicht beschädigen sollen. Da eben keinerlei Motiv vorhanden war, so wurde behauptet: es liege ein Ritualmord vor. Bei einem Ritualmord bedarf es keines weitern Motivs, der Mörder kann ein ganz guter braver Mannsein — ein Zeugniß, das dem Buschhoff von den meisten Zeugen ausgestellt wurde,—er hat aber trotzdem den Mord begangen, weil die Juden entweder zu Heilzwecken oder zu rituellen Dingen Christenblut gebrauchen. Ich habe bereits ausgeführt, daß hierfür nicht die geringsten Anhaltspunkte vorhandensind. Dieser Glaube wäre auch niemals entstanden, wenn Dr. Steiner nicht begutachtet hätte: es sei in der Scheune kein Blut gefunden worden, während eine ganze Fülle von Blut gefunden wurde. Ich wiederhole: ich stehe nichtauf dem Standpunkt des Herrn Landgerichtsrath Bririus, sondern ich halte den Mölders für einen durchaus glaubwürdigen Zeugen, allein der Alibi-Beweis des Angeklagten bringt mich zu dem Schluß, daß Mölders sich trotz alledem geirrt hat. Der Versuch, ein Kind in das Buschhoff'sche Haus zu ziehen, gelang wohl heute. Allein es darf nicht außer Acht gelassen werden, daß die Wirklichkeit und der Versuch, den ein Schwurgericht das etwas Bestimmtes sehen will, anstellt, zweierlei Dinge sind. Jedenfalls hat sich Mölders geirrt. Es ist einmal möglich, das Kind ist in den Portweg gezogen worden, oder auch, daß das Ullenboom'sche Kind, das Mölders ebenso wenig wie den kleinen Hegmann kannte, in's Buschhoff'sche Haus gezogen wurde. Ich komme nun nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme zu der Ueberzeugung, daß dem Buschhoff die That nicht nur nicht nachgewiesen ist, sondern daß die Verhandlung seine volle Unschuld ergeben hat. Nun wird man sagen: „Es ist doch ein Mord geschehen, wer ist der Thäter?" In dieser Beziehung hat leider die Verhandlung keinerlei Anhaltspunkte ergeben, aber sie hatte doch wenigstens das Resultat, daß die Unschuld des Buschhoff nachgewiesen wurde. Ich beantrage daher aus voller Ueberzeugung das Nichtschuldig und gebe mich der Hoffnung hin, daß die Verhandlung ganz besonders beigetragen haben wird zur Befestigung des Glaubens an die Unparteilichkeit und Gerechtigkeit der preußischen Richter. (Halblautes Bravo im Auditorium.) Erster St.-A. Baumgard: Es dürfte Ihnen bekannt sein, m. H. Geschworenen, daß ich von den verschiedensten Seiten in der unqualifizirbarsten Weise verdächtigt und geschmäht worden bin. Ich war bisher genöthigt, zu schweigen. Ich würde jetzt Gelegenheit nehmen, diese Angriffe zurückzuweisen, allein der Herr Oberstaatswalt hat in so klarer und eingehender Weise den Thatbestand Ihnen vorgeführt, daß ich es unterlassen kann, ans die Angriffe zu antworten. Ich überlasse daher Ihnen das Urtheil über meine Person und meine amtliche Thätigkeit. Ich werde sofort zur Sache übergehen und muß bemerken, daß die verschiedenen Verdachtsmomente, die gegen den Angeklagten in's Feld geführt wurden, sich in ein Nichts aufgelöst haben. Daß einige Leute den Angeklagten am Peter-Paulstage aufgeregt gesehen haben, ist auf ganz natürliche Ursachen zurückgeführt worden. Ein Zeuge will gefunden haben, daß Buschhoff am Peter-Paulstage nicht soviel diskutirt hat als sonst. Es ist aber doch erklärlich, daß man nicht immer in gleicher Weise zum Sprechen aufgelegt ist. Ter Umstand, daß er in die Scheune nicht gehen wollte, in der der Leichnam lag, erklärte sich aus dem Umstande, daß der Angeklagte in seiner Religionsgemeinschaft zum Priesterstamme gehört und deshalb in ein Hans, wo ein Todter liegt, nicht gehen darf. Daß ein Jude einmal gesagt haben soll: „Er hat es gethan", ohne einen Namen genannt zu haben, kann doch auch nicht für die Schuld des Angeklagten sprechen. Daß der Keller nicht nach dem Morde, sondern vor dem jüdischen Passahfeste gereinigt worden ist, hat die Beweisaufnahme ergeben. Die Zeugin Rölen will vom Fenster herunter und die Zeugin Mauritz auf der Straße verdächtige Redensarten von Buschhoff gehört haben. Es ist doch aber absolut unglaubhaft, daß ein wirklich Schuldiger auf der Straße in so lauter Weise verdächtige Gespräche führen wird. Sollte Sigmund Buschhoff nicht gesagt haben: „Wenn es aber nur auskommt." Das „nur" und „nun" kann von der Zeugin Mauritz wohl verwechselt worden sein. Der erste Staatsanwalt bricht hier seine Rede ab und es vertagt hierauf der Präsident die Sitzung gegen 9 Uhr Abends auf morgen Donnerstag Vormittags 9 Uhr. (Zehnter Verhandlungstag.) Der Präsident, Landgerichtsdirektor Kluth, eröffnet gegen ein viertel 10 Uhr Vormittags wiederum die Sitzung mit etwa folgenden Worten: Ich bin von dem Herrn Staatsanwalt aufgefordert worden, einen Bericht der „Neuen deutschen Zeitung" in Leipzig richtig zu stellen. Ich komme diesem Wunsche nach. Es heißt in dem Bericht der genannten Zeitung: „Die Sachverständigen begutachten, daß die Flecken im Sack von Blut herrühren. Buschhoff wurde beim Anblick des Sackes leichenblaß. Auch wurde von Sachverständigen konstatirt, daß die Spreu in dem Buschhoff'schen Sack mit der Spreu in den Händen des ermordeten Knaben identisch ist. Tie bisher sehr siegesbewußten Vertheidiger waren über diese Feststellungen ganz konstatirt". (Allgemeine Heiterkeit.) Ich kann nicht wissen, welchen Eindruck die einzelnen Festuellungen auf die Herren Vertheidiger ausgeübt haben. Jedenfalls werden Sie sich erinnern, meine Herren Geschworenen, daß drei Metzgermeister bekundet haben, daß die Flecken im Sack höchstwahrscheinlich Rauchflecken, jedenfalls keine Blutflecken seien. Außerdem haben der Lehrer an der hiesigen Landwirthschastsschule, Herr Dr. Kögel, und Herr Bürgermeister Schieß übereinstimmend bekundet, daß die Spreu in dem Sack und oiejenige in den Händen des Ermordeten grundverschieden war. In einer mir zugegangenen Zeitung ist mir der Vorwurf gemacht worden, daß ich nur die Fehler einiger Zeitungsberichte rüge. Es wird mir damit gewissermaßen der Vorwurf der Ungerechtigkeit gemacht. Ich habe darauf zu bemerken — ich ersuche die Herren Journalisten hierbei genau Acht zu geben — daß ich nur die Fehler derjenigen Zeitungsberichte richtig stelle, die ich persönlich lese. Daß dies nur eine kleine Zahl ist, ist selbstverständlich. Eine Ausnahme in dieser Beziehung habe ich nur betreffs der „Niederrheinischen Volkszeitung" gemacht, da mir diese Zeitung von dem Herrn Ersten Staatsanwalt übergeben worden ist, in deren Berichte ich nur die Stelle, welche die gerügte Unrichtigkeit enthielt, gelesen habe. Im Uebrigen habe ich nur diejenigen Fehler berichtigt, die geeignet waren, die Geschworenen zu beeinflussen oder mich nach Außen hin lächerlich zu machen; letzteres war ich meinem Amt als Vorsitzender des Schwurgerichts schuldig. Ich habe ferner noch Berichtigungen eintreten lassen auf Wunsch zweier Zeugen. Letztere wären berechtigt gewesen, hervorzutreten und dies hier zu sagen. Ta dieselben aber nicht mehr anwesend waren und mich schriftlich um die Berichtigung ersuchten, so glaubte ich diesen Gesuchen entsprechen zu müssen. Wenn ich alle Fehler, die in den Zeitungsberichten enthalten waren, hätte berichtigen wollen, dann hätte ich täglich einen großen Theil der Sitzung mit den Berichtigungen auszufüllen gehabt. Daß Jrrthumer in den Zeitungsberichten enthalten sind, ist, wenn man die ungünstigen Plätze in Betracht zieht, die den Herren Berichterstattern