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Der Israelit · 1892-08-01 · Heft 61 (1.8.1892) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
33 (1892)
Issue
Heft 61 (1.8.1892)
Date
1892-08-01
Page
– (sequence 18)
Language
German
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1160 ständig ungerechtfertigt, denn der Vertheidiger hat auf den Gang der Untersuchung erst dann Einfluß, wenn die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben hat. Inzwischen kam das Gutachten des Kreisphysikus Dr. Bauer, der bekundete: Der Halsschnitt müsse mit dem bei Buschhoff Vorgefundenen Meffer Nr. 13 geschehen sein. Dieses Gutachten war im Augenblick so schwerwiegend, daß zur Wiederverhaftung des Buschhoff geschritten wurde. Allein das Medizinal-Kollegium der Rheinprovinz und alle andern medizinischen Sachverständigen stellen fest, daß mit dem Messer Nr. 13 der Mord nicht ausgeführt sein kann. Die medizinischen Sachverständigen haben uns gesagt, daß der Mord überhaupt mit keinem Schlachtmesser, sondern eher mit einem gewöhnlichen Brodmeffer ausgeführt sein kann, daß der Halsschnitt kein Schächtschnitt ist und auch nicht von einem Metzger ausgeführt sein kann. Die Sachverständigen haben uns gesagt, der Halsschnitt sei ein so ungeschickter gewesen, daß ein Metzger sich bei dem Schneiden hätte verstellen müssen. Es ist auch zweifellos festgestellt, daß der Mord am Fundorte begangen worden ist. Dafür spricht ganz besonders der Umstand, daß so viel Blut bei der Leiche gefunden wurde, als dieselbe überhaupt verlieren konnte. Die Zeugen Bruckmann hätten auch ganz Recht gehabt, wenn sie geäußert hätten: Buschhoff wäre sehr dumm gewesen, wenn er die Leiche zur Parade in die Scheune gelegt hätte. Als Hauptbelastungszeuge trat ferner der Zeuge Mallmann auf. Sie haben den Mann gehört. Um das Zeugniß des Mallmann richtig zu würdigen, wäre es nothwendig gewesen, jeden Satz seiner Aussage sofort zu Protokoll zu nehmen, denn dieser Mann machte allerhand Seitenfprünge, ein ungemein phantasiereicher Mann, der sich berufen glaubte, in der Sache Aufklärung verbreiten zu müssen. Er, der in erster Reihe zu den Leuten gehörte, die den Buschhoff für den Mörder hielten, wurde am 1. Juli von dem Herrn Amtsrichter vernommen. Dort sagte er aber kein Wort von seiner wichtigen Wahrnehmung. Ich will dahin gestellt sein lassen, ob die Hermine Buschhoff im Stande gewesen wäre, die Leiche eines 5*/? jährigen Knaben in die Scheune zu tragen, allein ich erwähne weiter, daß Mallmann den Buschhoff auf der Straße mit dem Rufe „Mörder" behelligte, daß Buschhoff sich beim Bürgermeister darüber beschwerte und Mallmann infolgedessen von dem Stadtsekretär verantwortlich vernommen wurde. Allein auch bei dieser Vernehmung erwähnt Mallmann kein Wort von feiner Wahrnehmung. Am 22. Juli endlich meldete er sich bei dem Herrn Amstrichter Dr. Riesbroek und gibt seine Wahrnehmung zu Protokoll. Als er nun hier über die Ursache dieses seines Verhaltens gefragt wurde, da sagte er: er hätte das in der Aufregung vergessen. Mallmann wußte aber noch mehr, er erzählte: Es haben Leute den Sigmund Isaak im Küpper'schen Garten gesehen: dieser habe der Hermine Buschhoff gewinkt und ihr somit eingegeben, daß sie unbemerkt zur Scheune ging. Sie wissen, wie diese Behauptungen des Mallmann in nichts zerfielen. Frau Winthuis bekundete anfänglich, daß sie im Garten einen Jungen gesehen habe, von einem Juden war zunächst überhaupt keine Rede. Später hat Frau Winthuis gesagt: Der Mann, den sie gesehen, sah eher aus wie ein Jude als ein Christ und sie habe auch nicht gesehen, daß dieser Mann gewinkt habe. Sie werden sich ferner erinnern, daß Mallman auch verschiedene Dinge behauptet hat, die sich sämmtlich nicht bewahrheitet haben. Ich kann mir nicht denken, daß Sie einen solchen Zeugen für glaubwürdig halten. Die Vertheidigung hat es für nothig gehalten, durch Ladung eines Sachverständigen zu beweisen, daß es einen Ritualmord nicht gebe. Ich hielt dies Sachverständigen-Gutachten für überflüssig. Ich will zugeben, daß es vielleicht Juden gibt, die der Meinung sind, daß Christenblut zu Heilzwecken oder auch zu rituellen Zwecken nothwendig sei. Dies könnte ja möglich sein, ohne daß es im Talmud steht, allein das kümmert uns nicht, hier liegt jedenfalls kein Ritualmord vor. Es ist dies festgestellt durch die medizinischen Sachverständigen, die bekundet haben, daß der Mord am Fundort geschehen ist, daß so viel Blut bei der Leiche vorgefunden wurde, wie diese nur verlieren konnte, daß der Halsschnitt kein Schächtschnitt gewesen und auch der Mord nicht mit einem Schächtmesser ausgeführt ist. Wie die medizinischen Sachverständigen bekundet haben, ist sofort auf's Eingehendste untersucht worden, ob ein Lustmord vorliegt, hierfür ergaben sich aber keine Anhaltspunkte. Ich komme nun zu dem Hauptpunkt, der wesentlich zur- Erhebung der Anklage Veranlassung gegeben hat, es ist die Aussage des Zeugen Mölders. Ich bemerke, daß die Staatsanwaltschaft auf dem Standpunkt steht, daß die Anklage auch dann aufrecht zu erhalten ist, wenn das Motiv des Mordes nicht nachgewiesen ist, und ich muß bekennen: die Aussage des Zeugen Mölders ist auch heute bei der Ortsbesichtigung nicht erschüttert worden. Die Aussage des Zeugen Mölders steht aber auch nicht allein, zwei Knaben unterstützen dieselbe. Da ist zunächst der Knabe Stephan Kernder. Dieser soll zu seinen Eltern gesagt haben: er habe gesehen, wie Frau Buschhoff den kleinen Hegmann in das Haus gezogen hat. Allein der Knabe Kernder hat einmal dies seinen Ellern erzählt, eine volle Woche nach dem Morde und andererseits hat sich der Knabe trotz aller Bemühungen nicht vernehmen lassen. Endlich ist zu erwägen, daß der Knabe, als ihn die Schwester des kleinen Hegmann fragte: ob er nicht wisse, wo ihr Brüderchen sei, gesagt hat: „Der ist nach den Kirschen gegangen". Wir können auch nicht wissen, was der Knabe seinen Eltern gesagt hat, was sie selbst hinzugesetzt haben u. s. w. Da wir auch den Knaben nicht selbst gehört, so können wir demselben kein Gewicht beilegen. Ich komme zu dem Knaben Gerhard Heister, der uns auch heute gezeigt, iu welcher Stellung er auf dem Prellstein gesessen hat. Aber auch dieser Knabe hat erst zwei Wochen nach dem Morde seine Wahrnehmung mitgetheilt, nachdem die Mölder'sche Auslage längst bekannt war. Es wird deshalb auf die Aussage des Knaben Heister auch kein Gewicht zn legen sein. Allein trotzdem halte ich den Mölders für vollständig glaubwürdig. Es ist richtig: Mölders trinkt gerne Schnaps und an dem Tage, als er das erste Mal zu dem Herrn Amtsrichter ging, hatte er vielleicht schon verschiedene Schnäpse getrunken, aber an dem Vormittage, an dem er seine Wahrnehmungen machte, hatte er nur einen Schnaps getrunken. Ich mutz nun bekennen, wenn der Angeklagte nicht in vollem Umfange und in überzeugendster Weise sein Alibi nachgewiesen hätte, würde ich keinen Anstand nehmen, auf Grund der Aussage des Mölders das Schuldig gegen den Angeklagten zu beantragen. Sobald sestgestellt ist: der Knabe ist zuletzt in Buschhoffs Haus gewesen, dann muß Buschhoff über den Verbleib Rechenschaft geben. Ich wiederhole, dies Moment war die Hauptveranlaffung, daß gegen Buschhoff, Frau und Tochter Anklage erhoben wurde. Die Strafkammer hat beschlossen: das Verfahren gegen Frau und Tochter einzustellen, die Staatsanwaltschaft hat deshalb Beschwerde geführt, das Oberlandes-Gericht diese Beschwerde aber zurückgewiesen. So ist die Anklage gegen Buschhoff allein übrig geblieben. Es steht nun fest, daß der ermordete Knabe nach 10 Uhr Vormittags nicht mehr gesehen und daß die That in der Scheune begangen worden ist. Es kann deshalb keinem Zweifel unterliegen, daß der Knabe gleich nach 10 Uhr Vormittags in der Küppers'schen Fruchtscheune ermordet worden ist. Buschhoff hat aber in glaubwürdiger Weise nachgewiesen, wo er zu dieser Zeit gewesen ist, er kann mithin unmöglich die That begangen haben. Ich habe bereits gesagt: der Mangel eines Motives ist es nicht, der die Staatsanwaltschaft veranlassen wird, das Nichtschuldig zu beantragen. Die Staatsanwaltschaft kann die Auffassung des Kriminalkommissars Wolff nicht theilen, wonach Buschhoff

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