Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 54 (7.7.1892)
- Date
- 1892-07-07
- Page
- – (sequence 26)
- Language
- German
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1002 Stelle im Talmud zu kennen, die den Ritualmord gestattet oder anempfiehlt. Zum Schluffe der gestrigen Verhandlung wurden noch Kreisphysikus Dr. Bauer und Moers und Dr. Nünninghoff als Zeugen und Sachverständige vernommen. Dr. Bauer gibt an, daß Kriminalkommissar Wslf aus Berlin zu ihm äußerte, er habe einen Grund gefunden, der den Verdacht auf Buschhofs lenke; es liege ein persönlicher Racheakt gegen Hegmann vor, da der Ermordete dem Buschhofs einen Grabstein beschädigt habe. Ferner theilte Wolf ihm mit, man habe gesehen, daß man den Joh. Hegmann zu Busche hoff hineingezogen habe und äußerte seinen Verdacht, man habe den Knaben zuerst betäubt und dann gemordet. Auf die Supposition des Wolf, man könne vielleicht aus dem Blute im Gehirne der Leiche auf die Verwendung eines Betäubungsmittels schließen, habe er, Dr. Bauer, geantwortet, daß der Sektionsbefund wohl nicht das Gegentheil erweist, doch sei dies eine schwierige Frage. Tie beiden Herren Sachverständigen gaben nun nochmals ihren Befund und Gutachten folgendermaßen: Als wir zur Leiche kamen, waren schon vorher viele Personen durch die Scheune gegangen, das Strohmesser der Strohschneidemaschine, welches wir untersuchten, zeigte keine Spur von Blut. Die Kleider der Leiche (welche in der Sitzung vorgezeigt wurden), als Hemd, Kittel, Jacke und Schürzchen, sowie das Gesicht waren stark blutig. Die rechte Hand des Kindes war krampfhaft geschlossen, in derselben war Stroh vorhanden. An der Leiche wurden zwei Verletzungen gefunden, ein leichter Schnitt über das Kinn und ein kolossaler Schnitt vom rechten Ohrläppchen im Bogen über den ganzen Hals geführt. Der Kehlkopf lag frei, der Schlund war durchschnitten, der Schnitt reichte bis zum Rückenmark und drang auch zum Theile noch in dieses ein. Nach der Beschaffenheit des Schnittes, welcher auch die Kleider am Halse durchtrennte, muß angenommen werden, daß er in zwei Ansätzen geführt wurde. Die beiden Sachverständigen resumiren sich dahin, daß das an der Leiche, im Stroh unter derselben und auf der Erde gefundene Blut für die ganze Quantität angesehen werden muß, die der Knabe bei seiner Tödtung verloren hat; daß der Fundort auch der Thatort sein muß und daß die von Dr. Steiner aufgestellte Behauptung, das aufgefundene Blut sei ein Resultat der in Folge Translocation der Leiche entstandenen Nachblutung nicht ihre Ansicht sei; daß die Leiche so blutleer war, als sie bei Durchschneidung der Arterien sein mußte und in dem geringen Quantum des noch in den einzelnen Theilen gefundenen Blutes nichts Naturwidriges gefunden wnrde; daß die Blutflecken aus der Erde unter dem Stroh ca. 35 -36 Ctm. Durchmesser hatten. Weiters geben die Herren ihrer Ansicht dahin Ausdruck, daß das in der Hand gefundene Stroh und Raff vor dem Tode in dieselbe gelangt ist, Blutspuren, welche auf einen Transport der Leiche Hinweisen würden, haben sich nirgends gefunden. Daß sich keine Blutspritzer in der Nähe der Leiche gefunden haben, erklärt Dr. Bauer mit der Wahrscheinlichkeit, daß der Mörder seinem Opfer bei der That den Kopf herabgedrückt habe, wodurch das Blut in die Kleider floß. In dem Magen und den Eingeweiden wurde nichts Besonderes gefunden, ein Unglücksfall ist ausgeschloffen, der Tod erfolgte durch Verblutung; Spuren, welche aus einen geschlechtlichen Mißbrauch des Ermordeten Hinweisen könnten, wurden nicht gefunden; die Wunde ist herbeigeführt durch ein scharfes Messer, durch zwei Schnitte, welche keine Aehnlichkeit mit dem sogenannten Schächterfchnitt haben. Weiters gibt Dr. Bauer an, daß er das ihm vorgelegte Messer (in den Akten mit Nr. 13 bezeichnet) für besonders geeignet halte zur Ausführung des fraglichen Schnittes, außerdem besitze das Messer an der Schale eine kleine Scharte, welche die Schnittfläche des Kleides erklärt. <Zum nähern Verständniß muß mitgetheilt werden, daß die seinerzeitige Wiederverhaftung Buschhoff's erfolgte, da Dr. Bauer das Messer Nr. 13 mit Rücksicht auf Größe desselben und die Scharte an der Schale sehr verdächtig vorkam und er hiervon der Staatsanwaltschaft Anzeige erstattete.) Der Angeklagte erkennt das ihm vorgelegte Messer als sein früheres Schächtmesser, erwähnt aber, daß ein Schächtmesser keine Scharte haben darf. Den Vorwurf wollte Dr. Bauer dem Angeklagten nicht nehmen, daß er den Hegmann getödtet habe, will auch nicht behaupten, daß der Mord mit dem Messer Nr. 13 vollführt worden sei. Medizinalrath Kirchgässer aus Cob le nz begutachtet, daß das Gewicht des Blutes im Körper ca. 7 7/lf> °/0 beS Körpergewichts betrage. Wenn man nun das Gewicht des fünf und ein halbjährigen Knaben Hegmann auf 16 uud ein halbes Kilo schätze, so entspräche diesem Körpergewichte eine vorhandene Blutmenge von 1,27 Kilo, ca. ein Viertel bleibt nach beendigter Blutung im Körper zurück. Der Knabe hat somit 0,95 Kilo noch nicht ganz 1 Liter verloren, und so viel Blut hat sich ganz bestimmt in der Spreu, den Kleidern und dem Erdboden vorgefunden. Es ist absolut keine irrige Annahme, daß das Blut in der Scheune einer Nachblutung entstammen könne. Auch von einem Schächtschnitt kann keine Rede sein, das Schächtmesser müsse senkrecht am Kehlkopf angesetzt werden und durch einmaliges Hin- und Herziehen Luft- und Speiseröhre durchschneiden. Im vorliegenden Falle sei das Messer in den Schlund gerathen und bis zum Rückgrad geführt worden, außerdem wären die 5 Verbote, nämlich: Hausiren, drücken, verdecken, reißen und verfehlen nicht beachtet worden. Ein Ritualmord sei gänzlich ausgeschlossen. Nicht einmal scheint es eine geübte Hand gewesen zu fein, die die Schnitte gemacht hat. Das Messer Nr. 13 habe nichts Charakteristisches an sich, wonach es besonders geeignet gewesen sei, die Schnitte auszuführen, der Mord könne ebensowohl mit einem Brod- Taschen- oder Jagdmesser ausgeübt worden sein. Hierauf berichtigt Dr. N ü n n in g ho ff sein Gutachten, Tr. Steiner bleibt noch dabei. Professor Trendelenburg aus Bonn hält das Schächtmesser sogar für das allerungeeignetste zu der ausgeführten That. Frau Hegmau n, die Mutter des getödteten Kindes besagt, daß sie das Kind von halb 10 Uhr an nicht mehr gesehen habe. Frau Buschhoff sei zu ihr gekommen und habe sie getröstet. Als Abends die Todesnachricht eintraf, da kamen Buschhoffs, welche viel bei uns verkehrten, wieder. Buschhoff selbst hielt meinen Mann umschlungen, und mein Mann hatte das Gefühl, daß die Hand, die Buschhoff im Rücken hielt, blutig gewesen sei, ihr Mann habe jedoch kein Blut gesehen, auch Zeugin nicht. Hierdurch kam meinem Manne der Gedanke: Buschhoff sei der Thäter. Heinr. Hegmann, welcher sehr nervös und schwach ist, sagt dasselbe aus und bezeichnet Buschhoff als friedliebend, zuvorkommend und höflich, auch sei er nicht jähzornig und rachsüchtig, und in seinem Hause stets gerne gesehen gewesen. 6. Juli. In der Morgensitzung blieben die Belastungszeugen Mölders und der 10jährige Gerhard Heister bei ihrer bestimmten Behauptung /gesehen zu haben, daß am 29. Juni Vormittags ein Junge in Buschoffs Haus gezogen worden sei. Mölder's glaubt, das Kind habe die ihm vorgewiesenen Kleider angehabt, er kann es aber nicht mit Gewißheit behaupten. Die beiden Zeugen wiedersprechen sich. Mölders will zwei Knaben in der Kirchenstraße in der Richtung von der Cleverstraße nach dem Thorweg, Heister drei Knaben in umgekehrter Richtung gehen gesehen haben. Der Polizeikommissar Verhülsdank berichtet über die erste Vernehmung beider Zeugen; mit Ausnahme weniger Widersprüche erschienen ihm dieselben glaubhaft. Die heutige Nach mittags si tzung, zu der der Andrang des Publikums ein sehr großer war, bot wenig Bemerkenswerthes. Einen großen Theil der Sitzung nahm