Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 50 (23.6.1892)
- Date
- 1892-06-23
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2446951-2448218-2448265--34348-2482284- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
XXXill. Jahrgang. Erste Beilage M M 50 des „Israelit". Leitender Artikel. Die Klyweizer. Dresse über die KlhSGsrage. (Fortsetzung.) Bern, 20. Juni. Wir verweilen etwas länger bei den irrigen Voraussetzungen, welche der Aufruf der Thierschutz- Vereine an das Schweizervolk enthält, weil ein Theil derselben auch auf die gut gesinnte Presse übergegangen ist. Der Ausruf behauptet, die neueren Gesetzgeber hätten ausnahmslos beim Schlachtverfahren der christlichen Metzger Betäubung vor dem Blutentzug bei Strafe vorgeschrieben! Und in demselben Schriftstück wird uns von einem Aufruf aus Deutschland berichtet, der zur durchgängigen Betäubung aller Schlachtthiere erst auffordert! Wenn das ausnahmslos in allen Staaten bereits eingeführt wäre, wäre ein solcher Aufruf doch überflüssig! Daß das Schächten ein religiöser Akt sei, wird in dem Aufruf, lediglich als eine Ansicht orthodoxer Rabbiner hingestellt, während freisinnigere Collegen das Gegentheil behauptet und nachgewiesen hätten. — Demgegenüber möge auf die feierliche Erklärung von Mai 1891 verwiesen werden, welche von den Schweizerischen Rabbinern der Schweizerischen Bundesversammlung eingereicht wurde, aus welcher wir den hierhergehörigen Passus hier folgen lassen: „Ferner behaupten die Gegner unseres Schlachtverfahrens, der Gegenstand ihrer Angriffe sei gar kein Bestandtheil unseres Religionsgesetzes, und sie suchen den Schein zu erwecken, als ob es sich bei dieser Frage nur um die Sonder-Ansicht einiger eigensinnigen Strenggläubigen handle, während die freisinnige Richtung des Judenthums andern Anschauungen huldige. Dem gegenüber erklären wir, die Präsidenten und Rabbiner sämmtlicher israelitischer Gemeinden der Schweiz, obgleich wir den verschiedensten religiösen Richtungen des Judenthums angehören, einmüthig Namens unserer ganzen Glaubensgenoffenschaft - Unser Ritus beim Schlachten der Thiere bildet einen wesentlichen Bestandtheil unseres Religionsgesetzes, und es gibt hierüber keinerlei Meinungsverschiedenheit unter unfern Theologen. Wohl geschieht es, daß Einzelne zu Zeiten und unter Umständen die exakte Befolgung der in Betracht kommenden Religionsgesetze unterlassen (wie dieses auch bei andern Religionsgenossenschaften vorkommt), aber es exiftirt kein jüdisches Gemeinwesen, das unter seinen Institutionen nicht die Schächteinrichtung besäße. Ein Rabbiner, der dem Schächten seine religiöse Wichtigkeit und Bedeutung abzusprechen sich erkühnte, würde sich mit dieser Ansicht außerhalb des Judenthums stellen. Der „Rabbiner" Dr. Stern, auf dessen Gutachten sich vornehmlich die Rekursbeschwerde beruft, hat seither seinen Austritt aus dem Judenthum erklärt. Das Schächten bildet die Grundlage vieler Religionsvorschriften, so daß ein Verbot desselben die Zerstörung unseres durch das Religionsgesetz geheiligten Ritus und damit die Auflösung der jüdischen Gemeinden nach sich ziehen würde." „Die Thierschutzvereine", heißt es in dem Aufruf weiter, „verlangen nichts Anderes, als die Betäubung vor dem Halsschnitt. Ist diese Forderung erfüllt, so mögen die Juden schachten so oft und wie sie wollen, wir haben nichts dawider." Wir entnehmen diesen Aufruf dem Organ der Deutsch-Schweizerischen Thierschutz-Vereine „Der Thierfreund", der auf derselben Seite auch die Sächsische Ministerialverordnung vom 21. März 1892 bespricht, welche beim Schlachten aller Thiere die Betäubung vorschreibt. Diese Verordnung wird mit der Bemerkung begleitet: „Damit hat in Sachsen auch die barbarische, „aller Menschlichkeit Hohn sprechende Unsitte des „jüdischen Schächtens, d. h. die Tödtung nur „durch Blutentziehung ein Ende." Die Verbreiter dieses Aufrufs wissen also ganz gut, daß nach erfolgter Betäubung vom Schächten nicht mehr die Rede sein kann und daß mit Annahme ihres Verlangens das Schächten eo ipso aufgehört hat. Der Aufruf schließt mit einem Appell an den gesunden Sinn des Schweizervolkes, das durch seine Schlußnahme jedenfalls nicht aus den Reihen der civilisirten Völker ausscheiden und ins finstere Mittelalter zurückfallen wolle. Was die civilisirten Völker betrifft, so hat sich der Bundesrath am 13. Juni 1888 an die schweizerischen Gesandschaften in Berlin, Wien, Rom und Paris und an die schweizerischen General-Consulate in Brüssel, Petersburg und London, sowie an die schweizerische Gesandtschaft in Washington gewandt, um in authentischer Weise zu erfahren, wie in auswärtigen Staaten die Schächtfrage behandelt wird. — Die Antworten sind sämmtlich in dem Bundesrathsbeschluß vom 17. März 1890 mitgetheilt. Es geht daraus hervor, daß es keinen civilisirten (und wohl auch keinen unctvilisirten) Staat giebt, in welchem den Israeliten Schwierigkeiten betr. des Schächtens gemacht werden, und daß die Schweiz eine rühmliche Ausnahmsstellung unter allen civilisirten Staaten einnehmen würde, wollte sie diesen