Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 49 (20.6.1892)
- Date
- 1892-06-20
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XXXIU. Jahrgang. Beilage ju M 49 örs „Israelit". Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Darmstadt, 7. Juni. Vor einigen Tagen gelangte bei dem hiesigen Schöffengericht II eine Beleidigungsklage des Handelsmannes Samuel Neu zu Messel gegen Adolf Th eis, Chef der hiesigen Antisemiten, zur Verhandlung. Theis, der schon öfter wegen Beleidigung bestraft ist, hat auch vor einigen Jahren eine Gefängnißstrafe verbüßt wegen strafbaren Eigennutzes, den er dadurch beging, daß er seiner Frau die schuldige Alimentation zu entziehen suchte, indem er seine gesammten pfändbaren Habseligketen an eine nahe Verwandte veräußerte; vielleicht hat er sich hierdurch die Qualifikation zur Führerrolle innerhalb des Antisemitismus erworben. Vor Kurzem hielt nun besagter Theis in Messel zur Belehrung dortiger Landwirthe seinen Vortrag, bei welchem er die Charaktereigenschaften der Juden, welche zu der Versammlung keinen Zutritt hatten, einer Erörterung unterzog. Er führte u. A. aus, daß bei den Juden besondere Neigung zum Spiel und zur Unsittlichkeit vorhanden sei, und als Beispiel nannte er den Privatkläger Samuel Neu, von dem Theis erzählte, daß er sein Dienstmädchen in strafbarer Weise anzugreifen versucht habe. Auf Grund dieser gänzlich unwahren Behauptung hat Neu den Theis wegen Verleumdung belangt, welche von dem Gericht mit einer Geldstrafe von 100 Mark eventuell 20 Tagen Gefängniß unter Belastung des Angeklagten mit sämmtlichen Kosten geahndet wurde. Der durch Herrn Rechtsanwalt Metz III. (nicht zu verwechseln mit Rechtsanwalt Metz I dahier) vertretene Angeklagte war nicht erschienen, er hatte eine Bescheinigung seines Hausarztes beigebracht, wonach er an Nervosität leide und sich daher den Aufregungen einer gerichtlichen Verhandlung nicht aussetzen dürfe. Man muß allerdings zugeben, daß es weniger aufregend ist, einen achtbaren Mann in dessen Abwesenheit zu beschimpfen, als demselben vor Gericht öffentlich gegenüber zu treten. Der selige Sir John Falstaff hätte in gleichem Falle gewiß ebenso gehandelt. Trotz der ärztlich attestirten Nervenschwäche war es dem Angeklagten Theis übrigens möglich, am Morgen vor der Verhandlung einen von ihm zu seiner Entlastung benannten Zeugen zu besuchen, um demselben einzuschärfen, nur die Wahrheit zu sagen. Welche Wahrheit damit gemeint war, konnte der Zeuge nicht aufklären; derselbe konstatirte jedoch, daß Theis keinen Grund habe, anzunehmen, daß er (der Zeuge) etwa fähig sei, ein unwahres Zeugniß abzulegen. In der Sache selbst wurde von sämmtlichen Zeugen bestätigt, daß der Angeklagte sich der inkriminirten Aeußerung schuldig gemacht habe. Ferner wurde dargethan, daß der gegen den Privatkläger erhobene Vorwurf durchaus grundlos und unwahr sei. Dies wurde von dem Gerichte ausdrücklich anerkannt, das in der Begründung seines Erkenntnisses sich im Wesentlichen den Ausführungen des klägerisch en Beistandes, Herrn Rechtsanwalt Schädler, anschloß, welcher dem Gebühren des Angeklagten Theis in trefflicher Weise die gebührende Würdigung zu Theil werden ließ. Der Vertreter des Angeklagten bestritt trotz der entgegenstehenden Zeugenangabe, daß sein Schutzbefohlener den Privatkläger Neu beleidigt habe, indem er behauptete, sein Klient habe von einem „Emanuel" und nicht von einem „Samuel" gesprochen. Im Uebrigen machte er gleichsam als Organ des Angeklagten, als zu dessen Gunsten sprechendes und die Straffälligkeit desselben ausschließendes Moment geltend, daß Theis ernstlich die Ansicht habe, die Juden seien durch einen gewissen Hang zur Wollust ausgezeichnet, den sie auch unter den kälteren Strahlen der occidentalischen Sonne nicht eingebüßt hätten u. s. w. Diese Ausführungen, denen von Seite des Rechtsanwalts Schädler sofort die verdiente Abfertigung zu Theil wurde, müssen gerade aus dem Munde des Herrn Metz III., wenn auch nicht als dessen eigene Anschauung, gerechtes Staunen Hervorrufen, denn es ist doch dem Herrn Metz gewiß nicht unbekannt, daß nach antisemitischer Theorie in Bezug auf die der „Rasse" angeblich anhaftenden Fehler zwischen getauften und ungetansten Personen semitischer ^Abstammung nicht der geringste Unterschied gemacht wird, und daß in Bethättgung dieses Grundsatzes nahe Verwandte und selbst der verstorbene Vater des Herrn Metz erst vor Kurzem in einem antisemitischen Blatt in der ordinärsten Weise verunglimpft worden sind. Berlin, 10. Juni. In einem langen Artikel über das konservative Programm und die Judenfrage schlägt der Stöckerische „Reichsbote" vor: Zurückweisung des radikalen Antisemitismus, aber Anerkennung des „nationalen" Empfindens, daß nicht von Juden gerichtet, regiert und erzogen werden solle. ferner eine wirthschaftliche Reform Behufs Zurückdrängung der Uebermacht des Kapitals und Bekämpfung des Schacher-, Wucher- und Preßjudenthums. Berlin, 17. Juni. Die „Norddeutsche Allg. Ztg." beschäftigt sich heute in einem anscheinend offiziösen Artikel wieder einmal mit der Reform