Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 43-44 (30.5.1892)
- Date
- 1892-05-30
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
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806 setze und den Behörden anerkannt wird, welche eine behördlich anerkannte autonome Organisation besitzt, Schulen und Kirchen erhält, könne nicht verweigert werden. Allein die Frage sei die, ob gleichzeitig mit der Reception auch die complicirten Details im Gesetze geregelt werden sollen, welche sich auf das Verhältniß der jüdischen Confession zu dem Staate und zu den übrigen Confessionen beziehen. In ersterer Hinsicht besitzen die Juden eine Autonomie, die aber nicht eine einheitliche genannt und nicht ins Gesetz ausgenommen werden kann, so lange ein so großer Theil der Judenschaft derselben opponirt. Verschiedene Organisationen der Autonomie lassen sich aber im Gesetze nicht sanctioniren. Was das Verhältniß zu den übrigen Confessionen betrifft, handle es sich in erster Reihe um die Eheverhältniffe und die Frage des Uebertrittes von der einen zur anderen Confession, welche am zweckmäßigsten im bürgerlichen Gesctzbuche gelöst werden sollen. Jedenfalls müsse die Frage gelöst werden; die Regierung beschäftigt sich mit derselben und wird ihre Lösung ehestens anstreben. Rumänien. Bukarest, 19. Mai. Anläßlich der Ausspürung und Ausweisung der ohne die erforderlichen Reisedokumente aus Rußland bereits eingewanderten, fast durchgängig in der größten Nothlage sich befindenden fremden Israeliten wurde auch die bereits seit langen Jahren im Lande ansässige jüdische Bevölkerung allerlei Drangsalirungen unterworfen. Ob diese lediglich dem Uebereifer oder der Böswilligkeit der unteren Behörden zuzuschreiben sind, oder ob die diesbezüglichen Weisungen der Oberbehörde nicht klar genug gelautet haben, mag dahingestellt bleiben. Thatsache ist, daß neben einigen in jüngster Zeit ohne Genehmigung der rumänischen Konsulatsbehörden eingewanderten russischen Juden auch mehrere Angehörige der letzterwähnten Kategorie unter dem Vorwände der Subsistenzlosigkeit ausgewiesen, zahlreiche andere Israeliten aber zum Aufgeben ihrer bisherigen Aufenthaltsorte in den Landgemeinden gezwungen worden sind. Wie es aber mit dem guten Willen unserer Parlaments- Majorität betreffs allmählicher gesetzlicher Lösung der Judenfrage selbst in solchen Fällen bestellt ist, in welchen die betreffenden Jndigenatsbewerber israelitischen Glaubens sich einen gesetzlich unantastbaren Anspruch auf die Ertheilung des rumänischen Bürgerrechtes erworben haben, hat die Deputirtenkammer jüngst in recht bedauerlicher Weise zu erkennen gegeben. Ein bereits seit 13 Jahren in der rumänischen Armee mit Auszeichnung dienender Administtrations-Feldwebel mosaischer Konfession, Karl Kaufmann, hatte sich um das Bürgerrecht beworben, und es war ihm auch dasselbe dank der Fürsprache des Ministerpräsidenten von der Kammer bereits zugesprochen worden. Da jedoch für die betreffende Abstimmung die beschlußfähige Anzahl von Deputirten nicht mehr beisammen war, wurde das Ergebniß derselben für nichtig erklärt und eine neuerliche Abstimmung anberaumt. Hierbei wurde nun wider Erwarten das Jndigenatsgesuch mit 58 gegen 26 Stimmen verworfen, und zwar lediglich deshalb, weil einzelne einflußreiche Deputirte, darunter auch der Kammerpräsident General Manu, die Losung ausgegeben hatten, daß der, übrigens mit der goldenen Verdienstmedaille dekorirte Jude, Offizier werden wollte und man keine jüdischen Offiziere in der Armee brauche. Weitere Bemerkungen hierzu dürften überflüssig sein! England. London, 24. Mai. Der Grundstein zur Erbauung der zur Federation gehörigen New Roard Synagogue wurde heute, am Geburtstage I. M. der Königin von Lord Rothschild gelegt. Die Feier war sehr erhebend und eine zahllose Menge aus allen Klassen der Bevölkerung strömte nach Whitechaple, um dem Feste beizuwohnen. Der Chief- Rabbi hielt die Einweihungsrede und Dr. Lern er trug das Gebet für die Königin vor. Nach beendigtem Gottesdienste wurde ein Banquet von Mr. Samuel Montague im Hotel Bonn veranstaltet. Rußland. Moskau. Neuerdings hat man eine fernere Rechtsbeschränkung gegen jüdische Rekruten in Anwendung gebracht. Die zum Dienste ausgehobenen Rekruten haben sich nach dem bestehenden Gebrauche erst 10 Tage nach der Aushebung ihrem Truppentheile zu stellen, um während dieser Frist ihre häuslichen Angelegenheiten ordnen und sich von ihren Verwandten verabschieden zu können. Den jüdischen Rekruten wurde diese Frist nicht mehr gewährt: sie wurden sofort, nachdem sie tauglich befunden, nach den betreffenden Garnisonen abgeführt. Feuilleton. Der Hünstttng des Gzaren. Eine Erzählung aus Rußland. Von Jon. Lehmann, vr. phil. (45. Fortsetzung.) Diese innere Abneigung gegen Iwan aber konnte dem Kaiser nur von einer Seite eingeflößt werden, und das war von dem Obcrprokurator der Synode. Der Herr Prokurator aber spielte sehr gern den Vorsichtigen und Zurückhaltenden, wandte seinen übermächtigen Einfluß auf den Kaiser nur in sehr seltenen Fällen an, und fast immer nur