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Der Israelit · 1892-05-19 · Heft 40 (19.5.1892) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
33 (1892)
Issue
Heft 40 (19.5.1892)
Date
1892-05-19
Page
– (sequence 2)
Language
German
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742 viel Gemeinsames haben, ist gewiß in dem Sinne wahr, wie es auch bei dem Katholiken undProtestanten wahr ist. Daß aber dieses Gemeinsame nicht so reichlich wie das Gegensätzliche vorhanden ist, beweist der Kampf zwischen Katholiken und Protestanten wie zwischen Juden und Reformjuden, der durch schöne Friedensworte nicht aus der Welt geschafft werden kann. Wer sich, hierüber einer Täuschung hingeben möchte, dem empfehlen wir folgenden Passus aus der „Denkschrift über die Judenfragc indem Gesetze betr. der Austritt aus der Kirche", zur Würdigung und — Widerlegung: „Was nun die consessionellen Gegensätze innerhalb des Judenthums der Gegenwart betrifft, so erliegen wir leider dem nicht zu unterschätzenden Nachtheile, daß wir keinem der legislatorischen Faktoren des Staates die Zumuthung stellen können, sich durch Selbsteinsicht in die jüdischen Bekenntnißquellen ein gerechtes Urtheil über die hier in Frage kommenden Verhältnisse zu bilden. Wir sind weit davon entfernt, irgend ein Forum zur Entscheidung über diese unsere consessionellen Ueberzeugsverschiedenheiten anzmufen. Allein vor Gott, dem Gotte der Wahrheit, und im Angesicht der hohen Leiter und Vertreter der Gesammtnation bezeugen wir es: Zwischen keinen der innerhalb der christlichen Kirche bestehenden verschiedenen Confessionen waltet ein tiefer gehender Gegensatz, als zwischen dem Reformjudenthum, dem ein großer Theil der Synagogengemeinden huldigt, und dem orthodoxen gesetzestreuen Judenthum, dem ein nicht minder großer Theil derselben angehört. Ja, der Gegensatz zwischen dem Altkatholicismus und dem Neukatholicismus, zumal der Gegensatz zwischen der katholischen und reformirten Kirche reicht bei weitem nicht an diese Gegensätze innerhalb des heutigen Judenthums. Wenn die Anerkennung oder nicht Anerkennung eines großen folgenschweren Fundamentalgrundsatzes, das Merkmal einer Confessionsverschiedenheit bildet, so kann es ja keine größere confessionelle Verschiedenheit geben, als zwischen dem Juden, der die göttliche und daher ewige Unverbrüchlichkeit des auf Bibel und Tradition beruhenden jüdischen Reltgionsgesetzes anerkennt, und diese Anerkennung durch Unterstellung seines ganzen individuellen und Familienlebens unter dieses Gesetz bethätigt, und dem Juden, der die Göttlichkeit und Unverbrüchlichkeit dieses Gesetzes leugnet und dessen mit dem ernstesten Ernste gestellten Anforderungen als antiquirt und abrogirt unerfüllt und unbeachtet läßt. Zwischen diesen beiden Richtungen gibt es eine Gemeinsamkeit religiöser Ueberzeugungen längst nicht mehr. Was dem einen ein göttliches Heiligthum ist, ist dem anderen lächerliche Thorheit, und was diesem anzustrebenden Fortschritt bedeutet, ist jenem ein Verbrechen. Nicht Rabbiner, nicht Liturgie, nicht Kanzel, nicht Schule, keine einzige der dem gesetzestreuen Juden zur Erfüllung seiner religiösen Gewissenspflichten unumgänglichen Jnstitionen können sie gemeinsam haben, und man wollte diese so conträren consessionellen Gegensätze doch nur als parochtale Gliederung eines und desselben consessionellen Systems behandeln! Man kann sie wohl fiskalisch zwingen, ihren Steuergroschen in eine Kasse zu zahlen, aber man kann keine Religionsgemeinschaft dekretiren, wo die innere Ueberzeugung in solche disparate Gegensätze auseinander klafft. Es bestehen innerhalb des Judenthums verschiedene Confessionen, deren fortzn» erhaltender Zusammengehörigkeitszwang — man verzeihe bet dem hohen Ernst der Sache die Schärfe des Ausdrucks — den härtesten Gewissenszwang involvirt, der staatsseitig nur je menschlichen Gewissen gegenüber geübt worden. Das ist eine Thatsache, deren folgegebender Anerkennung die heutige Legislatur sich nicht verschließen kann, ohne den ganzen Geist zu verleugnen, der in so beglückender Erlösung bringender Weise das in Verhandlung stehende kirchenrechtliche Gesetz durchweht. „Wir sind überzeugt, wäre den hohen legislatorischen Gewalten eine Selbsteinsicht in diese confessionellen Zustände zugänglich, sie würden zurückschrecken vor dem Widerspruch, in welchen sie durch die Nichtberücksichtigung unserer Wünsche mit sich selbst zu versetzen im Begriffe stehen. „Hinsichtlich religiöser Bekenntnisse, die ihnen nahe stehen, und hinsichtlich ihrer mehr oder minder wesentlichen Unterscheidungsmerkmale ihnen völlig durchsichtig, klar und erkennbar sind, will fortan ihr Rechtsgefühl mit nicht hoch genug anzuerkennender, legislatorischer Gewissenhaftigkeit, selbst der individuellsten Ueberzeugungsnüance gerecht werden und jeder die freieste Selbstbestimmung zuerkennen, und in Gebieten, die sich ihrer klaren Selbsterkenntniß entziehen, sollte eben diese Ntchterkenntniß ein unterscheidungslosesZusammenwerfen disparatester Gegensätze vor dem Forum ihrer eigenen Gewissenhaftigkeit rechtfertigen können? Genügt ein Jgnoriren der Gegensätze, um sie in Harmonien aufzulösen? Schmerzen Wunden weniger, wenn eine mitleidige Hand, „wenn chirurgische Unkenntniß gestehend, sie als nicht vorhanden betrachtet?" Wir wollten für heute nur auf diese Confusion der Begriffe aufmerksam machen, mit welcher sich hier die Extreme berühren. Aus diesen wunderlichen Blüthen kann man ohne viel prophetische Gabe Schlüsse auf die Frucht ziehen, die daraus reifen wird.

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