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Der Israelit · 1892-05-16 · Heft 39 (16.5.1892) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
33 (1892)
Issue
Heft 39 (16.5.1892)
Date
1892-05-16
Page
– (sequence 10)
Language
German
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734 Wanste Bewegung aller Zeiten! Sollen wir dieser „sachlichen" Erklärung einen Commentar hinzufügen?! Berlin, 11. Mai. Wie der „Voss. Ztg." ein eigener Drahtbericht aus Pest meldet, äußert der „Pest. Loyd" zu der Erklärung des „Reichs-Anz." gegen Ahlwardt Folgendes: Objective Beobachter, die der Angelegenheit ferner stehen, müssen sich sagen, daß die antisemitischen Umtriebe in Deutschland nunmehr einen gemeingefährlichen Charakter aufweisen, gegen den in irgend einer Weise eingeschritten werden sollte. Wenn es einmal dahin gekommen ist, daß in einem Staate nicht nur die Privatehre vogelfrei ist, sondern auch die Ehre des Offiziercorps und der gute Ruf der Kriegstüchtigkeit des Heeres von den Agitatoren des Rassenhasses verunglimpft werden kann, dann ist die Bewegung, aus welcher all dies hervorgeht, eine soziale und politische Gefahr, gegen welche mit der allergrößten Strenge angekämpft werden muß. Die Veröffentlichung im „Reichsanz". läßt vermuthen, daß im Deutschen Reiche die leitenden Kreise sich hinsichtlich der Tragweite dieser Gefahr keiner Täuschung hingeben; und dies berechtigt zu der Erwartung, daß dieser Einsicht auch die entsprechende That auf dem Fuße folgen werde. Berlin, 11. Mai. Kaiser Friedrich that zu einer Zeit, als der Antisemitismus am heftigsten grassirte, die Aeußerung, was sein Gefühl am meisten verletze, sei die Hineintragung der antisemitischen Tendenzen in die Schule und die Hörsäle. Die Berliner Universität ist, das muß man zu ihrer Ehre anführen, von einem derartigen Vorwurf frei. Hat je ein Docent sich gelegentlich im Hörsal zur „Judenfrage" geäußert, schreibt man der „Danz. Ztg.", so geschah es, soweit bekannt, doch stets in einer Niemanden verletzenden Weise. Mit einer Ausnahme allerdings. Herrn Heinrich o. Treitschke, Professor und Lehrer der Geschichte an der ersten deutschen Hochschule, ist es Vorbehalten geblieben, den Antisemitismus der Gasse in das Auditorium zu verpflanzen. Hin und wieder dringen Aeußerungen dieses „anständigen" Antisemiten an die Öffentlichkeit. So that er jüngst den ebenso jugendlichen wie gläubigen Zuhörern kund und zu wissen, daß in der neueren Literatur die „Judenjungen" die überwiegende Majorität bilden. Wir wollen diese Kundgebung inhaltlich nicht auf ihre Wahrheit prüfen, hat doch Herr v. Treitschke vor denselben Jüngern erklärt, daß es, sowie er auf Engländer und Juden zu sprechen kommt, mit seiner Objektivität vorbei sei. Er verlangt also gar nicht, daß man irgendwelche Ansprüche an seine Wahrhaftigkeit stelle. Berlin, 11. Mai. Nach polnischen Blättern hat am Montag in Charkow, Moskau und anderen russischen Städten neuerlich eine Massenausweisung der Juden in unnachsichtlicher Strenge begonnen. Hildesheim, 5. Mai. Der „Hannoversche Courier" schreibt: Zur Wahl eines Landrabbtners hat der Herr Regierungspräsident Termin auf den 30. d. M. anberaumt. Seitens der Synagogengemeinde Hildesheim sind auf Grund der ihr im § 65 der Hannoverschen Ministerialbekanntmachung vom 19. Januar 1844 zugestandenen Befugniß drei befähigte Candidateu in der Person des Distriktsrabbiners Dr. I. Cohn aus Burgkunstadt, des Rabbiners Dr. I. Theodor aus Bojanowo und des Stadt- und Beztrksrabbiners Dr. A. Lewinsky aus Weilburg in Vorschlag gebracht. Zum Wahlcommiffär ist Regierungsrath von der Decken ernannt worden. Der Herr Oberpräsident hat genehmigt, daß das Anfangsgehalt auf 3000 Mk. .steigend bis zum Höchstbetrage von 3600 Mk. festgesetzt wird. Eisenach, 12. Mai. In den hiesigen Zeitungen wird die vom hiesigen Stadtvorstande erlassene Schlachthofsordnung für den hier erbauten „Schlachthof" veröffentlicht, welche in Betreff des Schächte ns folgende Bestimmungen enthält. Die Ordnung datirt vom 9. Mai a. c. Tödtung und Bearbeitung der Thiere. § 17. Das Schlachten muß schnell, mit Vorsicht und ohne Quälerei der Thiere geschehen. Großvieh darf nur unter Anwendung der Schlachtmaske getödtet werden, falls es nicht nach jüdischem Ritus durch einen erprobten Schächter getödtet wird. 8 23. Für das Schlachten nach jüdischem Ritus (Schächten) gelten außer vorstehenden Bestimmungen noch folgende besondere: a. Das Niederlegen von Großvieh darf nur durch Winden oder ähnliche Vorrichtungen bewirkt werden. Die Winden, sowie die dabei gebrauchten Seile sollen haltbar und stets geschmeidig gehalten werden. d. Während des Niederlegens soll der Kopf des Thieres unter Anwendung geeigneter Vorrichtungen gehörig unterstützt und geführt werden, so daß ein Aufschlagen desselben oder ein Bruch der Hörner vermieden wird. e. Bei dem Niederlegen des Thieres soll der Schächter bereits zugegen sein und unmittelbar darauf die Schächtung vornehmen; dieselbe soll schnell und sicher ausgeführt werden. d. Nicht nur während des Schächtuugsaktes, sondern, auch für die ganze Dauer der nach dem

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