Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 33 (1892)
- Issue
- Heft 34 (28.4.1892)
- Date
- 1892-04-28
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2448218-2448251--34064-2481985- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
631 Wir gestatten uns gegen diese Ausführungen folgende Erwägungen geltend zu machen. Die Frage, um die es sich hier handelt, dreht sich einfach darum 1) Ist das jüdische Schlachtverfahren eine für die Juden bindende religiöse Satzung, und 2) bewegt sich dieselbe innerhalb der durch Moral und Sittlichkeit gezogenen Schranken? Die Juden sind sich wohl bewußt, daß nur wenn Frage 2 bejaht werden kann, sie für diese ihre Art zu schlachten, den staatlichen Schutz anrufen können. Wir erklären uns mit der Anschauung einverstanden, daß die Entscheidung der ersten Frage nicht in die Kompetenz des Kgl. Sächsischen Ministeriums des Innern falle. Ob das Schächten eine religionsgesetzlich gebotene Handlung ist oder nicht, das zu entscheiden, steht ausschließlich den Juden zu. Das Kgl. Sächsische Ministerium brauchte nur bei den jüdischen Gemeinden und Rabbinern Sachsens oder der ganzen Welt deßhalb anzufragen und kann sich dann leicht hierüber sein Urtheil bilden. Daß es Angehörige der jüdischen Religion giebt, die scrupellos Fleisch von nicht geschächteten Thieren genießen, berührt die Thatsache, daß es sich hier um eine religiöse Satzung handelt, in keiner Weise. So wenig man aus der Thatsache, daß es allenthalben Diebe und Lügner giebt, folgern kann, es gäbe keine Gesetze, welche Diebstahl und Lüge verbieten, oder die Regeln der Orthographie wären zweifelhaft, weil es viele Leute giebt, die unorthographisch schreiben. Daß das Schächten aber mit der auch den Thierschutz umfassenden Moral nicht im Wege steht, darüber dürfte es Niemand leichter fallen, sich Gewißheit zu verschaffen, als gerade dem Kgl. Sächsischen Ministerium des Innern. Das Kgl. Sächsische Ministerium des Innern hat aus Veranlassung des Dresner Thierschutzveretns das Gutachten einer Sachverständigen-Commission veranlaßt, welches eben die Betäubung der Thiere vor der Schlachtung zum Gegenstand hat. — In demselben findet sich über das Schächten folgender Passus: „Anlangend noch in Sonderheit dieses rituelle Schächten bei deu Israeliten, das bekanntlich in dem Durchschneiden der Kehle des auf den Rücken geworfenen Thieres mittelst eines langen, ganz scharfen Messers bis auf die hinterliegenden festeren Halstheile besteht, so erklärt die Commission im Einverständniß mit dem Jnnungsobermeister, daß sie die Anschauung des Vereins, daß diese Procedur als eine öffentliche Aergerniß erregende anzusehen und die Abschaffung derselben als wünschenswerthes Ziel zu erachten sei, nicht theilen könne, da sie in dem Schächten der Thiere keineswegs einen thierquälerischen Vorgang zu er» blicken vermöge. „Sie weist darauf hin, daß in Betreff der Abschaffung des Schächtens schon früher vielfach Anträge gestellt und Wünsche ausgesprochen worden seien. In der Mitte der 50er Jahre sei in England durch die Gesellschaft zur Verhütung der Thierquälerei dieselbe Frage angeregt worden; in den 60er Jahren sei Aehnliches in mehreren Cantonen der Schweiz geschehen. Von den Vorgängen in der Schweiz habe der Rabbiner der schweizerischen Israeliten, Dr. Kayserling, Anlaß genommen, aus verschiedenen Ländern Europas von thierärztlichen Sachverständigen Gutachten herbeizuziehen. Alle die Gutachten — zusammengestellt in Dr. Kayserling's Schrift: „Die rituelle Schlachtfrage", oder „Ist Schächten Tierquälerei?" Aarau 1867 seien darin Übereinkommen, daß das nach dem isr. Ritus ausgeführte Schächten keineswegs als eine Thierquälerei anzulehen sei. Von einzelnen Seiten sei dabei sogar hervorgehoben worden, daß diese Methode vor den anderen, meist üblichen Schlachtmethoden den Vorzug verdiene. „Nach diesem sachverständigen Gutachten der Commission für das Veterinärwesen hat das Ministerium des Jnneru, so sehr es auch die wohlgpmeinte Absicht des ehrenwerthen Vereins bei dem von ihm gestellten Anträge: „beim Bundesrathe einen Zusatzartikel § 360, Ziffer 13, des Strafgesetzbuches zu beantragen, der das Schlachten des Kleinviehes (Schweine, Schafe, Kälber u. s. w.) ohne vorherige Betäubung verbiete" an sich gern anerkennt, doch Anstand finden müssen, diesem Anträge Folge zu geben." Der ministerielle Erlaß ist vom 25. November 1882 datirt und von dem Vorgänger des gegenwärtigen Ministers Nostiz-Wallwitz unterzeichnet. Wir können nun nicht annehmen, daß eine Handlung bei der vor 10 Jahren noch kein thierquälerischer Vorgang zu erblicken war, heute mit den Anforderungen der Humanität unvereinbar sein soll. Das Niederlegen kann an und für sich nicht als zu verbietende thierquälerische Handlung angesehen werden, da sie doch täglich auch außer für Schlachtungszwecke, in Thierarzneischulen bei Operation u. dgl. vorgenommen wird. Es steht nichts im Wege dieselben Vorsichtsmaßregeln, die für Operationszwecke beim Niederlegen der Thiere angewendet werden, auch beim Schächten einzuführen. Jedenfalls kann dieses Moment nicht die Veranlassung sein den Schächtakt zu verbieten oder ihn